Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
1. Tie Wechstlftempelftettcr. 
Das Gesetz über die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869 war 
ursprünglich nur für den Norddeutschen Bund gegeben worden, wurde aber 
mit 1. Jan. 1871 in Württemberg/) Baden und Hessen südlich des Mains/) 
Hohenzollern/) am 1. Juli 1871 in Bayerns und am 15. August 1871 in 
Elsaß-Lothringen 2 ) nachträglich eingeführt. 
Das im Bundesgesetzblatt von 1869 (S. 193) abgedruckte Gesetz vom 
IO. Juni 1869 wurde dilrch ein Gesetz vom 4. Juni 1879 abgeändert und 
zwar bezüglich der Bestimnnlngeil in § 2 und 3 wegen der Einführung der 
Markrechnung im Deutschen Reiches) 
Ebeitso erlitt die Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes vom 
IO. Juni 1869, welche am 12. Dez. 1869 erlassen worden war/) mehrere 
sehr wesentliche Aenderungen. Die erste Aenderilng erfolgte durch die Be 
kanntmachllng vom 23. Juni 1871, welche die ältere Bekanntmachung ersetzte?) 
Dilrch eine spätere Bekanntmachllng vom 11. Juli 1873 9) wurde sodann die 
Bekanntmachung voit 1871 bezüglich der Art und Weise der Verwendung der 
Stempelmarken (§ 13 Nr. 2 des Ges.) wesentlich abgeändert. Letztere wurde 
aber schon wieder 1881 durch eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
16. Jirli 1881 gemildert/") Außerdem wurde am 13. Dezember 1874 eine 
Bekanntmachung wegen der Allsgabe der ans Mark lautenden Wechselstempel- 
marken") und am Ì2. Nov. 1879 12 ) eine die Berechnung der Wechselstempel- 
abgabe von den in außerdeutschen Währungen ausgedrückten Wechselşilmmen 
erlassen/ 2 ) welche wieder durch eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
1. Februar 1882 abgeändert wurde.") 
Das Reichsgesetz über die Wechselstempelsteiler nebst den hiezu von reichswegen 
erlassenen Ausführungsbestimmungen lautet hienach zur Zeit folgendermaßen/ 2 ) 
Ueichs-Geseh betreffend die Wechselstempelsteuer 
vom IO. Juni 1869 nebst den Aussührungsbestimmungen und den Aenderungen bis zum 
Jahre 1885. 
8 1. Gezogene und eigene Wechsel ilnterliegen im Gebiete des Deutschen 
Reichs einer nach Vorschrift dieses Gesetzes zu erhebenden, zur Reichskasse 
fließenden Abgabe. 
9 Bnndesgesetzbl. 1870 S. 654, 657 n. a. 1871 S. 63. 
*) Bnndesgesetzbl. 1870 S. 627, 650, v. 1871 S. 63. 
s ) Bnndesgesetzbl. 1870 S. 606. 
4 ) Bnndesgesetzbl. 1871 S. 88. 
6 ) Gesetzbl. f. Elsaß-Lothringen 1871 S. 175. 
8 ) Reichsgesetzbl. 1879 S. 151. 
7 ) Bnndesgesetzbl. 1869 S. 691. 
8 ) Reichsgesetzbl. 1871 S. 267. 
9 ) Reichsgesetzbl. 1873 S. 295. 
10 ) Reichsgesetzbl. 1881 S. 245. 
") Reichsgesetzbl. 1874 S. 148. 
12 ) Zentralbl. des Reichs 1879 S. 663. 
*■) Die zu dem Gesetze v. 10. Juni 1869 in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen 
Ausführungsbestimmungen insbesondere auch wegen des Verfahrens bei Uebertretunaen hat 
Hoher in seinem Kommentar v. 1871 und Leydhecker in seinem Sammelwerke über die 
Zölle und indirekten Steuern im Reichslande Elsaß'Lothringen auf S. 470 ff. ausführlich 
zusammengestellt. 
") Zentralbl. des Reiches 1882 S. 26. 
15 ) S. a. hierüber in Hirth's „Annalen" v. 1869 S. 63, 1011; 1871 S. 377; 1876 
S. 81 u. La band in Hirth's „Annalen" v. 1873 S. 467 und 497.
	        
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