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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
1. Tie Wechstlftempelftettcr.
Das Gesetz über die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869 war
ursprünglich nur für den Norddeutschen Bund gegeben worden, wurde aber
mit 1. Jan. 1871 in Württemberg/) Baden und Hessen südlich des Mains/)
Hohenzollern/) am 1. Juli 1871 in Bayerns und am 15. August 1871 in
Elsaß-Lothringen 2 ) nachträglich eingeführt.
Das im Bundesgesetzblatt von 1869 (S. 193) abgedruckte Gesetz vom
IO. Juni 1869 wurde dilrch ein Gesetz vom 4. Juni 1879 abgeändert und
zwar bezüglich der Bestimnnlngeil in § 2 und 3 wegen der Einführung der
Markrechnung im Deutschen Reiches)
Ebeitso erlitt die Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes vom
IO. Juni 1869, welche am 12. Dez. 1869 erlassen worden war/) mehrere
sehr wesentliche Aenderungen. Die erste Aenderilng erfolgte durch die Be
kanntmachllng vom 23. Juni 1871, welche die ältere Bekanntmachung ersetzte?)
Dilrch eine spätere Bekanntmachllng vom 11. Juli 1873 9) wurde sodann die
Bekanntmachung voit 1871 bezüglich der Art und Weise der Verwendung der
Stempelmarken (§ 13 Nr. 2 des Ges.) wesentlich abgeändert. Letztere wurde
aber schon wieder 1881 durch eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
16. Jirli 1881 gemildert/") Außerdem wurde am 13. Dezember 1874 eine
Bekanntmachung wegen der Allsgabe der ans Mark lautenden Wechselstempel-
marken") und am Ì2. Nov. 1879 12 ) eine die Berechnung der Wechselstempel-
abgabe von den in außerdeutschen Währungen ausgedrückten Wechselşilmmen
erlassen/ 2 ) welche wieder durch eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
1. Februar 1882 abgeändert wurde.")
Das Reichsgesetz über die Wechselstempelsteiler nebst den hiezu von reichswegen
erlassenen Ausführungsbestimmungen lautet hienach zur Zeit folgendermaßen/ 2 )
Ueichs-Geseh betreffend die Wechselstempelsteuer
vom IO. Juni 1869 nebst den Aussührungsbestimmungen und den Aenderungen bis zum
Jahre 1885.
8 1. Gezogene und eigene Wechsel ilnterliegen im Gebiete des Deutschen
Reichs einer nach Vorschrift dieses Gesetzes zu erhebenden, zur Reichskasse
fließenden Abgabe.
9 Bnndesgesetzbl. 1870 S. 654, 657 n. a. 1871 S. 63.
*) Bnndesgesetzbl. 1870 S. 627, 650, v. 1871 S. 63.
s ) Bnndesgesetzbl. 1870 S. 606.
4 ) Bnndesgesetzbl. 1871 S. 88.
6 ) Gesetzbl. f. Elsaß-Lothringen 1871 S. 175.
8 ) Reichsgesetzbl. 1879 S. 151.
7 ) Bnndesgesetzbl. 1869 S. 691.
8 ) Reichsgesetzbl. 1871 S. 267.
9 ) Reichsgesetzbl. 1873 S. 295.
10 ) Reichsgesetzbl. 1881 S. 245.
") Reichsgesetzbl. 1874 S. 148.
12 ) Zentralbl. des Reichs 1879 S. 663.
*■) Die zu dem Gesetze v. 10. Juni 1869 in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen
Ausführungsbestimmungen insbesondere auch wegen des Verfahrens bei Uebertretunaen hat
Hoher in seinem Kommentar v. 1871 und Leydhecker in seinem Sammelwerke über die
Zölle und indirekten Steuern im Reichslande Elsaß'Lothringen auf S. 470 ff. ausführlich
zusammengestellt.
") Zentralbl. des Reiches 1882 S. 26.
15 ) S. a. hierüber in Hirth's „Annalen" v. 1869 S. 63, 1011; 1871 S. 377; 1876
S. 81 u. La band in Hirth's „Annalen" v. 1873 S. 467 und 497.