Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

1.  Tie  Wechstlftempelftettcr.
Das  Gesetz  über  die  Wechselstempelsteuer  vom  10.  Juni  1869  war
ursprünglich  nur  für  den  Norddeutschen  Bund  gegeben  worden,  wurde  aber
mit  1.  Jan.  1871  in  Württemberg/)  Baden  und  Hessen  südlich  des  Mains/)
Hohenzollern/)  am  1.  Juli  1871  in  Bayerns  und  am  15.  August  1871  in
Elsaß-Lothringen 2 )  nachträglich  eingeführt.
Das  im  Bundesgesetzblatt  von  1869  (S.  193)  abgedruckte  Gesetz  vom
IO.  Juni  1869  wurde  dilrch  ein  Gesetz  vom  4.  Juni  1879  abgeändert  und
zwar  bezüglich  der  Bestimnnlngeil  in  §  2  und  3  wegen  der  Einführung  der
Markrechnung  im  Deutschen  Reiches)
Ebeitso  erlitt  die  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom
IO.  Juni  1869,  welche  am  12.  Dez.  1869  erlassen  worden  war/)  mehrere
sehr  wesentliche  Aenderungen.  Die  erste  Aenderilng  erfolgte  durch  die  Bekanntmachllng ­
  vom  23.  Juni  1871,  welche  die  ältere  Bekanntmachung  ersetzte?)
Dilrch  eine  spätere  Bekanntmachllng  vom  11.  Juli  1873  9)  wurde  sodann  die
Bekanntmachung  voit  1871  bezüglich  der  Art  und  Weise  der  Verwendung  der
Stempelmarken  (§  13  Nr.  2  des  Ges.)  wesentlich  abgeändert.  Letztere  wurde
aber  schon  wieder  1881  durch  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
16.  Jirli  1881  gemildert/")  Außerdem  wurde  am  13.  Dezember  1874  eine
Bekanntmachung  wegen  der  Allsgabe  der  ans  Mark  lautenden  Wechselstempelmarken")
  und  am  Ì2.  Nov.  1879 12 )  eine  die  Berechnung  der  Wechselstempelabgabe
  von  den  in  außerdeutschen  Währungen  ausgedrückten  Wechselşilmmen
erlassen/ 2 )  welche  wieder  durch  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
1.  Februar  1882  abgeändert  wurde.")
Das  Reichsgesetz  über  die  Wechselstempelsteiler  nebst  den  hiezu  von  reichswegen
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  lautet  hienach  zur  Zeit  folgendermaßen/ 2 )
Ueichs-Geseh  betreffend  die  Wechselstempelsteuer
vom  IO.  Juni  1869  nebst  den  Aussührungsbestimmungen  und  den  Aenderungen  bis  zum
Jahre  1885.
8  1.  Gezogene  und  eigene  Wechsel  ilnterliegen  im  Gebiete  des  Deutschen
Reichs  einer  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu  erhebenden,  zur  Reichskasse
fließenden  Abgabe.

9  Bnndesgesetzbl.  1870  S.  654,  657  n.  a.  1871  S.  63.
*)  Bnndesgesetzbl.  1870  S.  627,  650,  v.  1871  S.  63.
s )  Bnndesgesetzbl.  1870  S.  606.
4 )  Bnndesgesetzbl.  1871  S.  88.
6 )  Gesetzbl.  f.  Elsaß-Lothringen  1871  S.  175.
8 )  Reichsgesetzbl.  1879  S.  151.
7 )  Bnndesgesetzbl.  1869  S.  691.
8 )  Reichsgesetzbl.  1871  S.  267.
9 )  Reichsgesetzbl.  1873  S.  295.
10 )  Reichsgesetzbl.  1881  S.  245.
")  Reichsgesetzbl.  1874  S.  148.
12 )  Zentralbl.  des  Reichs  1879  S.  663.
*■)  Die  zu  dem  Gesetze  v.  10.  Juni  1869  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  erlassenen
Ausführungsbestimmungen  insbesondere  auch  wegen  des  Verfahrens  bei  Uebertretunaen  hat
Hoher  in  seinem  Kommentar  v.  1871  und  Leydhecker  in  seinem  Sammelwerke  über  die
Zölle  und  indirekten  Steuern  im  Reichslande  Elsaß'Lothringen  auf  S.  470  ff.  ausführlich
zusammengestellt.
")  Zentralbl.  des  Reiches  1882  S.  26.
15 )  S.  a.  hierüber  in  Hirth's  „Annalen"  v.  1869  S.  63,  1011;  1871  S.  377;  1876
S.  81  u.  La  band  in  Hirth's  „Annalen"  v.  1873  S.  467  und  497.
            
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