Uebrige Reichssteuern. Wechselstempelsteuer.
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Von der Stempelabgabe befreit bleiben:
1. die vom Auslande auf das Allsland gezogenen, nur im Auslande
zahlbaren Wechsel;
2. die vom Jnlande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande und
zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage
der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller direkt
in das Ausland remittirt werden?)
§ 2. Die Stempelabgabe beträgt:
von einer Summe von 200 JL und weniger 0,10 M.
„ „ „ über 200 „ bis 400 Jl 0,20 „
400 „ „ 600 „ 0,30 „
* „ „ „ 600 . , 800 » 0,40 »
. 800 „ „ 1000 . 0,50 „
und von jedem ferneren 1000 JL der Summa 0,50 A mehr, dergestalt, daß
jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird.
§ 3. Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Um-
rechiulng der in einer andern als der Reichswährung ausgedrückten Summen
erfolgt, soweit der Bundesrath nicht für gewisse Währllngen allgemein zum
Grunde zu legende Mittelwerthe festsetzt und bekannt macht, nach Maßgabe
des laufenden Kurses?)
Ausführungs-Bestimmung zu § 3.
Behufs Umrechnung der in einer anderen als der Rcichswährung ausgedrückten
Summen zum Zwecke der Berechnung der Wechselstempelsteuer bezw. der Reichsstempelabgabe
von ausländischen Aktien, Renten^ und Schuldverschreibungen werden für die nachstehend
bezeichneten Währungen die dabei bemerkten, allgemein zu Grunde zu legenden Mittelwcrthe
bis auf Weiteres festsetzt:
1 süddeutscher Gulden, sowie ein Gulden niederländischer Währung 1,70 M
1 Mark Banko 1,50 „
1 österreichischer Gulden (Silber oder Papier) 1,70 „
1 Pfund Sterling 20,40 „
1 Frank, Lira, finnische Mark, spanische Peseta Gold 0,80 „
1 spanischer Piaster 4,00 „
100 spanische Realen 21,00 „
1 portugiesischer Milreis 4,50 ,,
1 türkischer Piaster 0,18 „
1 rumänischer Piaster 0,30 „
1 rumänischer Leu * 0,80 „
1 polnischer Gulden 0,33 „
1 russischer Silberrubel 2,25 „
1 russischer Goldrubel 3,20 „
100 schwedische, norwegische oder dänische Kronen 112,50 „
1 dänischer Riksdaler 2,25 „
1 schwedischer Riksdaler 1,125 „
1 Spezies Riksdaler 4,50 „
1 amerikanischer Dollar . 4,25*),,
§ 4. 4 ) Für die Entrichtung der Abgabe sind der Reichskasse sämmtliche
Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Bundesgebiete Theil
genommen haben, solidarisch verhaftet.
*) S. Bundesgesetzbl. 1869 S. 193.
*) S. Reichsgesctz v. 4. Juni 1879. Reichsgcsetzbl. 1879 S. 151.
®) S. Zentralbl. des Reichs von 1882 S. 26. Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 1. Febr. 1882.
4 ) Die §§ 4—29 des Gesetzes v. 10. Juni 1869 sind nicht geändert worden, s. Buudes-
gesetzbl. v. 1869 S. 194—199.