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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
§ 14 des Wechselstempelgesetzes. Stempelmarken, welche nicht in der
vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet
angesehen.
§ 15. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel
abgabe wird mit einer Geldbuße bestraft, welche dem fünfzigfachen Betrage der
hinterzogenen Abgabe gleichkommt.
Diese Strafe ist besonders nub ganz zu entrichten von Jedem, welcher
der nach den §§ 4—12 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtirng der
Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern
und Unterhändlern, welche wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt haben.
Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Verpflichtete
unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur
^Beitreibung von Geldbußen ohne Zustimmung des Vernrtheilten, insofern
dieser ein Inländer ist, kein Grundstück snbhastirt werden.
§ 16. Der Acceptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen
Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der Annahme-Erklärung,
beziehungsweise der Aushändigung, mangelhaft gewesen sei, keinen Einwand
gegen die gesetzlichen Folgen der Nichtverstenernng desselben entnehmen.
§17. Wechselstempel-Hinterziehungen (§ 15) verjähren in fünf Jahren,
von dem Tage der Ausstellung des Wechsels an gerechnet. Die Verjährung
wird durch jede ans Verfolgung der Hinterziehung gegen den Angeschuldigten
gerichtliche amtliche Handlung unterbrochen.
§ 18. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der
Wechselstempel-Hinterziehnng und der Vollstreckung der Strafe, sowie in Be
treff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen
die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen
Vergehen gegen die Zollgesetze — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze
ausgeschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die
Stempelgesetze — bestimmt.
Die im § 15 vorgeschriebenen Geldbußen fallen dem Fiskus desjenigen
Staates zll, von dessen Behörden die Strafentscheidnng erlassen ist.
§ 19. Jede von einer nach § 18 zuständigen Behörde wegen Wechsel-
stempel-Hinterziehnng einzuleitende Untersuchung und zu erlasjende Strafent-
scheidung kann auch ans diejenigen Inhaber des Wechsels, welche anderen Bundes
staaten angehören, ausgedehnt werden. Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls
durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten des Staates zu
bewirken, in dessen Gebiete die Bollstreckungsmaßregel zur Ausführung
kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig
thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maß
regeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung von Wechselstcmpel-
Hinterziehnngen dienlich sind.
§ 20. Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der Beaufsichtigung
des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten *) haben die ihnen
obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich
der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch
hinsichtlich der Reichsstempelabgabe wahrzunehmen.
9 In Bayern j)ie Rentämter und Fiskalate der Kreisregiernngen, in den andern Län
dern die Zoll- und Steuerbehörden.