Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
§ 14 des Wechselstempelgesetzes. Stempelmarken, welche nicht in der 
vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet 
angesehen. 
§ 15. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel 
abgabe wird mit einer Geldbuße bestraft, welche dem fünfzigfachen Betrage der 
hinterzogenen Abgabe gleichkommt. 
Diese Strafe ist besonders nub ganz zu entrichten von Jedem, welcher 
der nach den §§ 4—12 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtirng der 
Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern 
und Unterhändlern, welche wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt haben. 
Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Verpflichtete 
unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur 
^Beitreibung von Geldbußen ohne Zustimmung des Vernrtheilten, insofern 
dieser ein Inländer ist, kein Grundstück snbhastirt werden. 
§ 16. Der Acceptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen 
Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der Annahme-Erklärung, 
beziehungsweise der Aushändigung, mangelhaft gewesen sei, keinen Einwand 
gegen die gesetzlichen Folgen der Nichtverstenernng desselben entnehmen. 
§17. Wechselstempel-Hinterziehungen (§ 15) verjähren in fünf Jahren, 
von dem Tage der Ausstellung des Wechsels an gerechnet. Die Verjährung 
wird durch jede ans Verfolgung der Hinterziehung gegen den Angeschuldigten 
gerichtliche amtliche Handlung unterbrochen. 
§ 18. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der 
Wechselstempel-Hinterziehnng und der Vollstreckung der Strafe, sowie in Be 
treff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen 
die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen 
Vergehen gegen die Zollgesetze — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze 
ausgeschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die 
Stempelgesetze — bestimmt. 
Die im § 15 vorgeschriebenen Geldbußen fallen dem Fiskus desjenigen 
Staates zll, von dessen Behörden die Strafentscheidnng erlassen ist. 
§ 19. Jede von einer nach § 18 zuständigen Behörde wegen Wechsel- 
stempel-Hinterziehnng einzuleitende Untersuchung und zu erlasjende Strafent- 
scheidung kann auch ans diejenigen Inhaber des Wechsels, welche anderen Bundes 
staaten angehören, ausgedehnt werden. Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls 
durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten des Staates zu 
bewirken, in dessen Gebiete die Bollstreckungsmaßregel zur Ausführung 
kommen soll. 
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig 
thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maß 
regeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung von Wechselstcmpel- 
Hinterziehnngen dienlich sind. 
§ 20. Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der Beaufsichtigung 
des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten *) haben die ihnen 
obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich 
der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch 
hinsichtlich der Reichsstempelabgabe wahrzunehmen. 
9 In Bayern j)ie Rentämter und Fiskalate der Kreisregiernngen, in den andern Län 
dern die Zoll- und Steuerbehörden.
	        
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