Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v,  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

bischen  Inhaber  ans  den  Händen  gegebenen  anslündischen  Wechsel  kommen
noch  die  bisherigen  landesgesetzlichen  Vorschriften  znr  Anwendung.
2.  Spielkartenstempel
Nach  den  früheren  Zollvereinsverträgen  (vom  22.  März  1833')  Art.  7,
9  2C.)  waren  Spielkarten  von  dem  freien  Verkehre  unter  den  Vereinsstaaten
ausgeschlossen.  Im  Schlilßprotvkoll  Nr.  5  zum  Vertrage  vom  4  April  1853 2 )
wurde  den  Staaten,  in  welchen  Verbote  imi)  Beschränkungen  nicht  bestanden,
freigestellt,  solche  zu  erlassen.  Der  Vertrag  vom  16.  Mai  1865^  hält  diese
Verbote  und  Beschränkungen  in  Art.  7  und  9  aufrecht.  In  dem  Vertrage
vom  8.  Juli  1867  ')  wurde  das  Verbot  oder  der  Ausschluß  vom  freien  Verkehre ­
  weggelassen  und  im  Schlnßprotvkolle  hiezu  unter  Nr.  3  bestimmt,  daß
der  Wegfall  des  Verbotes  die  Erhebung  einer  Stempelabgabe  von  den  aus
anderen  Vereinsstaaten  oder  dem  Vereinsauslande  eingehenden  Spielkarten
seitens  der  Regierungen  nicht  ausschließe,  und  daß  bei  dem  Uebergange  in
Staaten,  in  denen  solche  bestehen,  die  Uebergangsscheinkontrole  stattfinde.  In
Preußen  war  die  Spielkartenfabrikation  längere  Zeit  Monopol,  welches  erst
durch  eine  Verordnung  vom  16.  Juni  1838  ')  aufgehoben,  dagegen  aber  eine
Kvntrole  der  Fabriken  und  eine  Stempelabgabe  eingeführt  wurde.  Ans  den
nämlichen  Grundsätzen  beruhte  das  Preußische  Gesetz  vom  23.  Dezbr.  1867.")
Aber  auch  in  allen  übrigen  Vereinsstaaten  Deutschlands  bestand  eine  Spielkartenstempelabgabe, ­
  mit  Ausnahme  des  im  Jahre  1870  einverleibten  Reichslandes ­
  Elsaß-Lothringen.
Am  4.  Juni  1877  hatte  nun  Preußen  beim  Bnndesrathe  den  Antrag
auf  Berufung  einer  Kommission  von  Sachverständigen  der  Bundesstaaten  gestellt, ­
  um  die  Frage  wegen  Einführung  einer  Reichsstempel-  und  Erbschaftssteuer ­
  an  Stelle  der  gleichartigen  Abgaben  der  Bundesstaaten  zu  erörtern?)
Nachdem  am  25.  Juni  1877  der  Bnndesrath  einen  entsprechenden  Beschluß
gefaßt  hatte?)  trat  die  Kommission  sofort  zusammen  und  erstattete  am  4.  Skt.
1877  ausführlich  Bericht?)  Die  Bnndesrathsausschnsse  bearbeiteten  hienach
einen  Gesetzentwurf  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  und
einen  zweiten  betreffend  den  Spielkartenstempel  und  legten  ihn  am  1.  Dezbr.
1877  dem  Bundesrathe  znr  Beschlußfassung  vor?")  Am  2.  Februar  1878
wurde  den  beiden  Gesetzentwürfen  mit  einigen  Aenderungen*  die  Zustimmung
des  Bnndesrathes  ertheilt")  und  erfolgte  deren  Vorlage  an  den  Reichstag.
Nachdem  bei  diesem  nur  das  Gesetz  betreffend  den  Spielkartenstempel  die  Genehmigung ­
  erhalten  hatte,  wurde  dasselbe  am  3.  Juli  1878  pnblizirt  und
trat  am  1.  Januar  1879  in  Kraft.")

*)  Bd.  I  der  Vertrüge  S.  3.
2 )  Bd.  IV  a.  a.  O.'S.  39.
3 )  Bd.  V  a.  a.  O.  S.  48.
4 )  Bd.  Y  st.  st.  O.  S.  104.
Ó  Preuß.  Gesetzsammlung  von  1838  S.  370.
°)  A.  o.  O.  1868  S.  19  u.  21.
7 )  Nr.  91  der  Bundesrathsdrncksstchen  v.  1877.
8 )  §  328  des  Prot.  1877.
9 )  Nr.  98  der  Bnndesrathsdrucksachen  v.  1877.
,0 )  Nr.  117  der  Bundesrathsdrncksstchen  v.  1877.
")  §  82  des  Prot.  v.  1878.
'*)  Rcichsgesetzbl.  1878  S.  133  ff.
            
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