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Beschränkte Arbeitnehmerversicherung. — Andere Staa- 
ten, die gleichfalls auf dem Boden der Pflichtversicherung 
stehen, unterwerfen der Versicherungspflicht nicht die 
Gesamtheit, sondern nur die Arbeitnehmer in gewerb- 
lichen und Handelsbetrieben. Nachstehend ist für diese 
Staaten das Grundgesetz und die Versichertenzahl ange- 
geben: 
TAFEL II. 
Versichertenzahl in Staaten der beschränkten Arbeitnehmerversicherun g 
Staat Grundgesetz Mitgliederstund 
Estland 28. Juni 1912 46.000 (Ende 1923). 
Griechenland 8. Dezember 1928 Angaben stehen noch aus 
Japan 22. April 1922 Noch nicht in Kraft. 
Lettland Kodifikation von 1922 135.000 (Ende 1925). 
Luxemburg 17. Dezember 1925 47.000 (Ende 1923). 
Rumänien 25. Juni 1912, 80. März 
1888 und Gesetzartikel 
XIX von 1907 997.000 (Ende 1924). 
Ungarn Gesetzartikel XIX von 
1907 843.000 (Ende 1924). 
Als Pflichtversicherung besteht die Krankenversiche- 
rung in Elsass-Lothringen für alle Arbeitnehmer mit 
Ausnahme der höher entlohnten Angestellten und in 
Altfrankreich für Seeleute und Bergarbeiter. In den durch 
die Friedensverträge Italien zugesprochenen Gebieten 
wurde die Krankenversicherungspflicht für Arbeitnehmer 
im Gewerbe und Handel aufrechterhalten. In der Schweiz 
sind bestimmte Bevölkerungsgruppen der Kantone Appen- 
zell Ausser- und Innerrhoden, Basel-Stadt, St. Gallen und 
Zug versicherungspflichtig. 
Freiwillige Krankenversicherung. — Diejenigen Staaten, 
die dem Grundsatz der Versicherungspflicht nicht beige- 
treten sind. überlassen es den Arbeitnehmer und ihnen 
wirtschaftlich nahestehenden Selbständigen, sich durch 
Zusammenschluss für den Krankheitsfall zu schützen.
	        
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