Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

klebrige  Reichssteuern.  Reichsstempelsteuer.

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Nach  Tarifnummer  1  sind  Gegenstand  der  Besteuerung  mit  6  vom
Tausend  inländische  und  ausländische  Aktien  und  Aktienant  heilscheine, ­
  sowie  Interi  ms  schei  ne  über  Einzahlungen  auf  diese  Werthpapiere,
wenn  sie  im  deutschen  Bundesgebiete  ausgehändigt,  veräußert,  verpfändet  oder
wenn  daselbst  andere  Geschäfte  unter  Lebenden  damit  gemacht  oder  Zahlungen
darauf  geleistet  werden.  Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke  nur  einmal  zu
erheben
Befreiungen  und  Ausnahmen  für  die  Uebergangszeit  sind  im  Tarif
besonders  hervorgehoben.  Bei  Jnterimsscheinen  wird  der  Stempelbetrag  nur
für  die  wirklich  eiubezahlte  Summe  erhoben?)
Unter  Nr.  2  des  Tarifs  sind  mit  2  vom  Tausend  als  steuerpflichtig  bezeichnete ­
  inländische  für  den  Handelsverkehr  bestimmte  Renten-  und
Schuldverschreibungen  (auch  Partialobligationen),  sofern  sie  nicht  unter
Nr.  3  des  Tarifs  fallen,  und  auch  Juterimsscheine  über  Einzahlungen  auf
diese  Werthpapiere,  ferner  Renten-  und  Schuldverschreibungen  ausländischer ­
  Staaten,  Korporationen,  Aktiengesellschaften  oder  industrieller
Unternehmungen  und  sonstige  für  den  Handelsverkehr  bestimmte  Renten-  und
Schuldverschreibungen,  welche,  wie  unter  Nr.  1  bestimmt,  innerhalb  des  Bundesgebietes ­
  veräußert,  verpfändet  rc.  werden,  desgleichen  unter  derselben  Voraussetzung ­
  Interi  ms  sch  e  ine  dieser  Werthpapiere  bis  auf  den  Betrag  der  Einzahlungen?) ­

Auch  hier  sind  die  Befreiungen  und  Ausnahmen  für  die  Uebergangszeit ­
  beim  Eintritt  der  Giltigkeit  des  Gesetzes  von  1881  im  Tarif  besonders
hervorgehoben?)
Eine  besondere  Begünstigung  genießen  nach  Nr.  3  des  Tarifs  und  werden
nur  mit  1  vom  Tausend  besteuert,  inländische,  auf  den  Inhaber  lautende
und  ans  Grund  staatlicher  Genehmigung  ausgegebene  Renten  und  Schuldverschreibungen ­
  von  Kommun  a  lverbän  den  und  Kommunen,  der  Korporationen ­
  ländlicher  oder  städtischer  Grundbesitzer,  der  Grund-Kredit-
  und  Hypothekenbanken  oder  der  Transportgesellschaften,
sowie  Interimssche  ine  über  Einzahlungen  ans  diese  Werthpapiere  nach
den  darauf  gemachten  Einzahlungen.
Auch  hier  sind  die  Befreiungen  durch  den  Tarif  besonders  bezeichnet?)
Was  nun  den  durch  das  Gesetz  von  1885  neu  geschaffenen  Abschnitt  II
über  die  börsenmäßigen  Kauf-  und  Anschaffungsgeschäfte  betrifft,  so  ist  nach
tz  ti  des  Gesetzes  von  1885  die  Reichsstempelabgabe  nur  von  den  abgeschlossenen ­
  Geschäften  zu  erhebe»  und  ist  der  Geschäftsabschluß  als
solcher  stempelpflichtig.  Der  Ort  des  Abschlusses  kaun  im  Jnlande  oder
Auslande  sein.  Wenn  beide  Kontrahenten  Inländer  sind,  ändert  es  am  der
vollen  Steuerpflicht  nichts.  Ist  aber  nur  ein  Kontrahent  Inländer,  so  ist  der
halbe  Stellerbetrag  zu  entrichten.  Bei  kaufmännischen  Firmen  entscheidet  für
den  Wohnort  der  Sitz  der  Handelsniederlassung,  welche  das  Geschäft  abschloß.
Als  im  Ausland  abgeschlossen  gelten  auch  solche  Geschäfte,  welche
brieflich  oder  telegraphisch  zwischen  einem  Orte  des  Inlandes  und  einem  Orte
des  Auslandes  zu  Stande  gekommen  sind.

')  Siehe  a.  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen.
*)  Siehe  Nr.  3,  5  und  6  der  Ausführungsbestimmungen.
3 )  Siehe  a.  Ziffer  4,  5  und  6  der  Ausführungsbestimmungen.
4 )  Siehe  Ziffer  6  der  Ausführungsbestimmungen  und  Nr.  Ì  des  Bundesrathsbeschlusses
vom  25.  Sept.  1885.
            
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