Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zolle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

9.  All  gust  1867  und  des  Tabacksteuer-Gesetzes  vorn  26.  Mai  1868  sind  noch
provisorische  Abrechnungen  über  diese  Steuern  hinzugetreten.
Unterdessen  wurden  airs  verschiedenen  General-Konferenzen  neue  Verabredungen ­
  zilr  Ergänzung  ltnb  Verbesserung  dieser  Uebersichten  getroffen.  Ans
der  VII.  General-Konferenz')  faßte  man  Beschlüsse  über  die  Aufstellung  der
Kvmmerzial  -  Nachweisungen,  auf  der  IX.  General-Zollkonferenz  )  vereinbarte
man  ein  Formular  über  die  Statistik  der  Zollstraffälle  und  traf  Bestimmungen
wegen  des  Eisenbahnverkehrs,  auf  der  IX.  unb  X.  General-Zollkonferenz  )
wurden  Vorschläge  zur  Vervollständigung  lind  Vereinfachung  der  Kommerzialstatistik
  gemacht,  ohne  zu  einem  Beschlusse  zu  gelangen.  Endlich  auf  der
XII  General-ZollkonferenzZ  gelang  es,  eine  Vereinbarung  über  die  vollständige
Umgestaltung  der  Kommerzialstatistik  zu  erzielen,  welche  bis  zum  Jahre  187_
keine  Veränderung  erlitten  hat.  .  _  „
Bezüglich  der  Volkszählung  wurde  eine  eigene  Thätigkeit  des  Zollvereins ­
  nur  insoweit  entwickelt,  als  gewisse  Grundsätze  für  die  periodischen  Erhebungen ­
  in  den  sämmtlichen  Vereinsstaaten  aufgestellt  wurden?)  Die  Ansführnng
  selbst  wurde  den  einzelnen  Regierungen  überlassen  und  blieb  soweit
Sache  'derselben,  daß  nur  die  Hauptergebnisse  auf  den  Generalkonferenzen  vorgelegt ­
  und  nach  ertheilter  Genehmigilng  vom  Zentralbureau  als  Grundlage
für  '  die  Abrechnungen  benutzt  wurden.  Die  Hanptübersichten  befinden  sich
deßhalb  als  Beilagen  bei  den  Generalkonferenz-Protokollen.  Die  ausgedehnteren
Bearbeitungen  der  Bevölkerungsstatistik  lagen  nicht  im  Interesse  des  Zollvereins
und  waren  den  einzelnen  Staaten  vollständig  überlassen.
Außerdem  ergaben  sich  bald  noch  weitere  Bedürfnisse  zur  Aufstellung  von
Statistiken  im  Interesse  des  Zollvereins.  Vor  Allem  betraf  dieses  die  Gewerbestatistik, ­
  welche  auf  der  VI.  General-Zollkonferenz  angeregt  worden,  )
deren  Ausführung  aber  erst  einem  Beschliiß  der  X.  General-Zollkonferenz  zu
bansen  war,  nach  welchem  die  nöthigen  Tabellen  hiezu  entworfen  lind  den
Regierungen  zur  Benntzllng  empfohlen  worden  waren?)
Auf  der  XIV.  General  -Zollkonferenz  wurde  der  Beschluß  gefaßt  ,  auf
Grund  vereinbarter  Mllstertabellen  im  Jahre  1861  eine  Gewerbestatistik  und
im  Jahre  I860  eine  Bergwerksstatistik  des  Zollvereins  und  zwar  letztere
in  jedem  der  folgenden  5  Jahre  so  lange  aufzustellen,  als  nicht  von  der  einen
oder  anderen  Seite  die  Fortsetzung  abgelehnt  werde?)  *
Die  Resultate  dieser  statistischen  Aufnahmen  wurden  vom  Zentralbnrean
zusammengestellt  und  veröffentlicht  unter  dem  Titel:  „Tabellen  der  Handwerker, ­
  der  Fabriken,  sowie  der  Handels-  und  Transportgewerbe  un  Zollverein
nach  den  Aufnahmen  im  Jahre  1861",  sowie  „Tabellen  über  die  Produktion
des  Bergwerks-,  Hütten-  und  Salinenbetriebes  im  Zollverein  von  1861".
(Fortgesetzt  bis  1868.)

i)  Hauptprot.  der  VII.  General-Zollkonferenz  vom  23.  Cft.  1845  §  64  S.  89.
*)  Hauptprvt.  der  IX.  General-Zollkonferenz  vom  23.  Inn,  1851  §J6  ©.  159
»)  Hauptprot.  der  X.  Gen.-Zollkonferenz  v.  20.  Febr.  1854  §  53  @.  151  und  Beil.
st  Hauşiprot.  der  XII.  Gen.-Zollkonferenz  v.  17.  Dez.  1856  §  28  S.  77  Beil.  IX  S.  241.
ft )  Münchener  Bollzugsprot.  Beil.  XXIV  (Bd.  I  der  Verträge  S.  321  ff.);  ftauptprot.
der  VI.  Gen.-Zollkonferenz  §  48  S.  121  ;  dann  der  VII.  Gen.-Zollkonserenz  8  32ï®.  35  u.  4_.
6 )  Hauptprot.  der  VI.  Gen.-Zollkonfereiiz  v.  11.  i>t'ov.  >843  §  46  e.  >>7.
7 )  Hauptprot.  der  X  Gen.-Zollkonferenz  v.  20.  Febr.  1854  §  3<  Ş.  i3  st.
8 )  Hauptprot  der  XIV.  Gen.-Zollkonferenz  v.  17.  Nov.  1859  §  21  S,  48.
            
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