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Statistik der Verwaltung und des Waarenverkehrs.
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Bei den unter Zollkvntrvle stehenden Waaren vertritt das Zollabfertigungs
papier den Anmeldeschein. (§ 4.) Die Prüfung der Anmeldescheine kann durch
Besichtigung der Waaren erfolgen. (§ 8 ) Für den Post-, kleinen Grenz
verkehr, die Dllrchfllhr alls kllrzen Straßen, Strecken und den Verkehr vom
Inland zilnt Inland durch das Ausland können Erleichterungen eintreten. (§ 9.)
Von den schriftlich anzumeldenden Waaren ist eine in die Reichskasse
fließende Gebühr (statistische Gebühr) zu entrichten.
Dieselbe beträgt für die in demselben Anmeldeschein oder derselben De
klaration aufgeführten Waaren:
1. wenn dieselben ganz oder theilweise verpackt sind, für je 500 Kilo
gramm 5 Pfg. ;
2. wenn dieselben verpackt sind, für je 1000 Kg. 5 Pfg. ;
3. bei Kohlen, Koaks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, Erzen, Steinen,
Salz, Roheisen, Zement, Düngungsmitteln, Rohstoffen zum Ver
spinnen und anderen vom Bundesrathe zu bezeichnenden Massengütern
in Wagenladungen, Schiffen und Flößen, verpackt oder unverpackt, für
je 10,000 % 10 %.;')
4. bei Pferden, Maulthieren, Eseln, Rindvieh, Schweinen, Schafen und
Ziegen sind für je 5 Stück zu entrichten 5 Psg.
Von anderen nicht in Umschließungen verwahrten lebenden Thieren
wird eine Gebühr nicht erhoben.
Für Brnchtheile der Mengeeinheiten kommt die volle Gebühr zur An
wendung. (§ 11.)
Befreit von der statistischen Gebühr sind
1. die Waaren, welche
a) unter Zollkontrole versendet,
b) ans Niederlagen für unverzollte Gegenstände gebracht,
c) nach Entrichtung des Eingangszvlles in den freien Verkehr ge
setzt oder
à) zum Zwecke der Znrückvergütung oder des Erlasses der Abgaben
unter amtlicher Kontrole ausgeführt werden;
2. die Waaren, welche ans Grund direkter Begleitpapiere in freiem
Verkehr
a) durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt oder
b) aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiete befördert
werden;
3. die Postsendungen.
Die Entrichtung der statistischen Gebühr erfolgt durch Verwendung von
Stempel mark en in dem erforderlichen Werthbetrage auf dem Anmelde
scheine oder dem die Stelle desselben vertretenden Papiers vor der Uebergabe
desselben an die Anmeldestelle.*)
0 Siehe das neueste Verzeichnis; der Massengüter im Zentralblatt des Reichs v. 1884
S. 319 Beil. Austerdein ist für Massengüter, wenn sie in Mengen angemeldet werden,
welche nach § 11 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes weniger als 10 Pfg. zahlen, der niedrigere
Satz anzuwenden, und sind unter Wagenladungen (§ 11 Nr. 3 des Gesetzes) nicht nur
Eisenbahn-, sondern auch andere Wagenladungen zu verstehen. Siehe Zentralbl. des Reichs
1880 S. 441.
2 ) Ueber die Zurücker st attung und Hercinzahlunq der zu viel bezahlten Gebühr
s. Bundesrathsbcschlus; vom 26. April 1880, Zentralbl. d. Reichs 1880 S. 278. Ueber die
Entwerthung der Stempelmarkcn durch öffentliche Transportanstalten s. Bundes
rathsbeschlus; v. 13. Dez. 1883 (Zentralbl. d. R. 1884 S. 2).