Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Statistik der Verwaltung und des Waarenverkehrs. 
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Bei den unter Zollkvntrvle stehenden Waaren vertritt das Zollabfertigungs 
papier den Anmeldeschein. (§ 4.) Die Prüfung der Anmeldescheine kann durch 
Besichtigung der Waaren erfolgen. (§ 8 ) Für den Post-, kleinen Grenz 
verkehr, die Dllrchfllhr alls kllrzen Straßen, Strecken und den Verkehr vom 
Inland zilnt Inland durch das Ausland können Erleichterungen eintreten. (§ 9.) 
Von den schriftlich anzumeldenden Waaren ist eine in die Reichskasse 
fließende Gebühr (statistische Gebühr) zu entrichten. 
Dieselbe beträgt für die in demselben Anmeldeschein oder derselben De 
klaration aufgeführten Waaren: 
1. wenn dieselben ganz oder theilweise verpackt sind, für je 500 Kilo 
gramm 5 Pfg. ; 
2. wenn dieselben verpackt sind, für je 1000 Kg. 5 Pfg. ; 
3. bei Kohlen, Koaks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, Erzen, Steinen, 
Salz, Roheisen, Zement, Düngungsmitteln, Rohstoffen zum Ver 
spinnen und anderen vom Bundesrathe zu bezeichnenden Massengütern 
in Wagenladungen, Schiffen und Flößen, verpackt oder unverpackt, für 
je 10,000 % 10 %.;') 
4. bei Pferden, Maulthieren, Eseln, Rindvieh, Schweinen, Schafen und 
Ziegen sind für je 5 Stück zu entrichten 5 Psg. 
Von anderen nicht in Umschließungen verwahrten lebenden Thieren 
wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Für Brnchtheile der Mengeeinheiten kommt die volle Gebühr zur An 
wendung. (§ 11.) 
Befreit von der statistischen Gebühr sind 
1. die Waaren, welche 
a) unter Zollkontrole versendet, 
b) ans Niederlagen für unverzollte Gegenstände gebracht, 
c) nach Entrichtung des Eingangszvlles in den freien Verkehr ge 
setzt oder 
à) zum Zwecke der Znrückvergütung oder des Erlasses der Abgaben 
unter amtlicher Kontrole ausgeführt werden; 
2. die Waaren, welche ans Grund direkter Begleitpapiere in freiem 
Verkehr 
a) durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt oder 
b) aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiete befördert 
werden; 
3. die Postsendungen. 
Die Entrichtung der statistischen Gebühr erfolgt durch Verwendung von 
Stempel mark en in dem erforderlichen Werthbetrage auf dem Anmelde 
scheine oder dem die Stelle desselben vertretenden Papiers vor der Uebergabe 
desselben an die Anmeldestelle.*) 
0 Siehe das neueste Verzeichnis; der Massengüter im Zentralblatt des Reichs v. 1884 
S. 319 Beil. Austerdein ist für Massengüter, wenn sie in Mengen angemeldet werden, 
welche nach § 11 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes weniger als 10 Pfg. zahlen, der niedrigere 
Satz anzuwenden, und sind unter Wagenladungen (§ 11 Nr. 3 des Gesetzes) nicht nur 
Eisenbahn-, sondern auch andere Wagenladungen zu verstehen. Siehe Zentralbl. des Reichs 
1880 S. 441. 
2 ) Ueber die Zurücker st attung und Hercinzahlunq der zu viel bezahlten Gebühr 
s. Bundesrathsbcschlus; vom 26. April 1880, Zentralbl. d. Reichs 1880 S. 278. Ueber die 
Entwerthung der Stempelmarkcn durch öffentliche Transportanstalten s. Bundes 
rathsbeschlus; v. 13. Dez. 1883 (Zentralbl. d. R. 1884 S. 2).
	        
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