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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
11. Bezüglich der Statistik der gemeinschaftlichen Zölle und Steuern
des Deutschen Reiches ist dnrch den erwähnten Bnndesrathsbeschlnß vom
7. Dezember 1871 angeordnet, daß folgende 23 Uebersichten nach bestimmten
Mustern gefertigt werden und zwar:
A. Von den Hauptämtern, den DirektivbeHorden und dem
Statistischen Amte jährlich:
1. eine Uebersicht der gewährten Zollitachlässe,
2. desgleichen über die den Weinhändlern gewährten Zollbegünstig
ungen,
3. desgleichen über die Produktion ititi) Besteuerung des inländi
schen Rübenzuckers, x )
4. eine vorläufige Uebersicht über die Ergebnisse der Rübenzucker
fabrikation,
5. eine Uebersicht der versteuerten Rübenmengen,
6. desgleichen über die Ein- und Ausfuhr von Zuckers)
7. desgleichen über die Produktion von Rübenzucker,
8. desgleichen über die Produktion von Stärkezucker.
Dnrch Bnndesrathsbeschlnß vom 9. Mai 1882 3 ) wurde angeordnet,
daß die Jahresübersichten über die Produktion und Besteuerung des inlän
dischen Rübenzuckers (Muster 3), über die Ein- und Ausfuhr von
Zucker (Muster 6) und über die Produktion von Stärkezncker (Muster 7)
nach den Zeitabschnitten vom 1. August des einen bis 31. Mai des anderen
Jahres und zwar für Muster 3 und 6 vom Betriebsjahre 1881/82 an und
für Muster 7 vom Betriebsjahre 1882/83 an aufzustellen seien.
9. Desgleichen über die Produktion und den Absatz der inländischen
S alz w erke,
10. desgleichen über die in Bezug ans die Salz abgab en gewährten
Erlei chternngen/)
11. desgleichen über die Produktion und Besteuerung des inlän
dischen Tabacks,
12. eine vorläufige Uebersicht des Betrags der festgesetzten T a back
st e u e r,
13. eine Uebersicht der Ein- und Ausfuhr von Taback.
In der Sitzung vom 7. Juni 1880wurde eine Anleitung zur ander
weitigen Aufstellung der statistischen Uebersichten über die Be
steuerung des Tabacks nebst Formularen zu derselben im Anschluß an
die veränderte Gesetzgebung des Jahres 1879 beschlossen, welche erst für das
Erntejahr 1880/81 Geltung hat. Hienach haben die Hauptämter jährlich
folgende Uebersichten anfznstellen und an die Direktivbehvrden einzusenden:
9 Außerdem werden monatlich die Resultate der Rübcuversteueruug und der Zucker-
Ein- und Ausfuhr von den Behörden und dem Statistischen Amt aufgestellt und veröffent
licht und fallen die vierteljährigen llebersichten weg. (S. Zentralbl. des Reichs 1876 S. 554,
Bnndesrathsprot. § 273 v. 1876. Aufgehoben durch Bnndesrathsbeschlnß vom 19. Febr.
1881 § no.)
*) S. Bnndesrathsbeschlnß v. 21. März 1882 (Zentralbl. des Reichs 1882), wonach
halbmonatliche Uebersichten über die Zuckerausfuhr mit Bonifikationsanspruch aufzu
stellen sind. i
8 j Zentralbl. des Reichs 1882 S. 285.
9 Vom l. Jan. 1877 Aenderungen bezüglich der Anschreibung von Mutterlauge,
Soolc und Badesalz, nach Bnndesrathsbeschlnß v. 8. Nov. 1876, § 353 des Prot.
°) § 418 des Prot. Abqedr. im Zentralbl. des Reichs v. 1880 S. 420.