Abrechnungswesen der Verwaltung.
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a) eine Nachweisung der auf die Zölle unb Steuern des Reiches bezüg
lichen Prozesse (Muster 1), und
b) eine Nachweisung über Konfiskation von Waaren wegen Zolldefrau
dation (Muster 2).
Diese Formulare sind auch für die durch die Hallptämter den Direktiv-
behörden einzureichenden Nachweisungen maßgebend.
Ans Grtmd der von den Direktivbehörden vorgelegten Nachweisungen
werden vom Statistischen Amte die Zusammenstellungen für das ganze Reich
periodisch angefertigt und veröffentlicht.')
IX. A0s«ch,riL1.
Das Nbrechnungswkftll der Zoll- und Steuerverwaltung.
Wie bereits im IV. Abschnitt näher erörtert wurde, ist die Gemeinschaft
lichkeit der Erträgnisse ans den Zöllen ein ebenso alter Grundsatz des ehe
maligen Zollvereines als die Verpflichtung aller Vereinsstaaten, für gewisse
Ausgaben der Zollverwaltung aus diesen gemeinschaftlichen Einnahmen nach
der Zahl ihrer Bevölkerung beizutragen, wogegen auch die reine Einnahme
nach diesem, von 3 zu 3 Jahren festzustellenden, Maßstabe zur Vertheilung
kam?) Schon bei Abschluß der ersten Zollvereinigungsverträge wurde deßhalb
die Einsetzung einer Zentralbehörde, des sog. Zentral bure a ns?) des Zoll
vereins verabredet, um durch dasselbe ans Grund der, von den einzelnen
Staaten eingesendeten, Einnahmeübersichten unb Rechnungen über die gemein
schaftlichen Verwaltungsausgaben die provisorischen Abrechnungen unter den
Vereinsstaaten bewirken zu lassen?)
Nachdem diese Gemeinschaft der Einnahmen und Ausgaben durch die
Uebereinknnft vom 1. Sept. 1841 (vom I. Sept. 1844 an) auch auf die Er
trägnisse aus der Rübenzuckerstener^) ausgedehnt worden war, wurde die
selbe durch die Uebereinknnft vom 8 Mai 1867 und den Art. 10 des Zoll-
vereinignngsvertrages vom 8. Juli 1867 vom 1. Januar 1868 an auch für
die Salz sten er verabredet. Das auf Grund der Verabredung in Art. 3
8 4 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 erlassene Bnndesgesetz
vom 26. Mai 1868«) machte auch die für den im Vereinsgebiete gebauten
Taback erhobene Steuer zu einer gemeinschaftlichen und die Deutsche
Reichsverfassung, welche in Art. 35 die Gesetzgebung über das gesammte Zoll
wesen, die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks,
des daselbst aus Rüben und anderen inländischen Erzeugnissen gewonnenen
') § 482 des Prot. Zentralbl. des Reichs von 1880 S, 494.
*) Siehe Art. 22 der Zollvereinigungsverträge vom 22. März, 30. März und 11. Mai
1833 (Bd. I der Verträge S. 9, 112 und 177).
*) Mit den, Sitze in Berlin (Schluschrot. zum Art. 29 des offenen Vertrages vom
22. März 1833, Bd. I der Verträge S. 26).
*) Siehe Art. 29 der erwähnten Zollvereinigungsvertr. (Bd. 1 der Verträge S. 10).
6 ) Siehe Abschn. V Nr. 2 über die Rübenzuckersteuer.
•) Bundesgesetzbl. 1868 S. 319.