Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Abrechnungswesen der Verwaltung. 
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a) eine Nachweisung der auf die Zölle unb Steuern des Reiches bezüg 
lichen Prozesse (Muster 1), und 
b) eine Nachweisung über Konfiskation von Waaren wegen Zolldefrau 
dation (Muster 2). 
Diese Formulare sind auch für die durch die Hallptämter den Direktiv- 
behörden einzureichenden Nachweisungen maßgebend. 
Ans Grtmd der von den Direktivbehörden vorgelegten Nachweisungen 
werden vom Statistischen Amte die Zusammenstellungen für das ganze Reich 
periodisch angefertigt und veröffentlicht.') 
IX. A0s«ch,riL1. 
Das Nbrechnungswkftll der Zoll- und Steuerverwaltung. 
Wie bereits im IV. Abschnitt näher erörtert wurde, ist die Gemeinschaft 
lichkeit der Erträgnisse ans den Zöllen ein ebenso alter Grundsatz des ehe 
maligen Zollvereines als die Verpflichtung aller Vereinsstaaten, für gewisse 
Ausgaben der Zollverwaltung aus diesen gemeinschaftlichen Einnahmen nach 
der Zahl ihrer Bevölkerung beizutragen, wogegen auch die reine Einnahme 
nach diesem, von 3 zu 3 Jahren festzustellenden, Maßstabe zur Vertheilung 
kam?) Schon bei Abschluß der ersten Zollvereinigungsverträge wurde deßhalb 
die Einsetzung einer Zentralbehörde, des sog. Zentral bure a ns?) des Zoll 
vereins verabredet, um durch dasselbe ans Grund der, von den einzelnen 
Staaten eingesendeten, Einnahmeübersichten unb Rechnungen über die gemein 
schaftlichen Verwaltungsausgaben die provisorischen Abrechnungen unter den 
Vereinsstaaten bewirken zu lassen?) 
Nachdem diese Gemeinschaft der Einnahmen und Ausgaben durch die 
Uebereinknnft vom 1. Sept. 1841 (vom I. Sept. 1844 an) auch auf die Er 
trägnisse aus der Rübenzuckerstener^) ausgedehnt worden war, wurde die 
selbe durch die Uebereinknnft vom 8 Mai 1867 und den Art. 10 des Zoll- 
vereinignngsvertrages vom 8. Juli 1867 vom 1. Januar 1868 an auch für 
die Salz sten er verabredet. Das auf Grund der Verabredung in Art. 3 
8 4 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 erlassene Bnndesgesetz 
vom 26. Mai 1868«) machte auch die für den im Vereinsgebiete gebauten 
Taback erhobene Steuer zu einer gemeinschaftlichen und die Deutsche 
Reichsverfassung, welche in Art. 35 die Gesetzgebung über das gesammte Zoll 
wesen, die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, 
des daselbst aus Rüben und anderen inländischen Erzeugnissen gewonnenen 
') § 482 des Prot. Zentralbl. des Reichs von 1880 S, 494. 
*) Siehe Art. 22 der Zollvereinigungsverträge vom 22. März, 30. März und 11. Mai 
1833 (Bd. I der Verträge S. 9, 112 und 177). 
*) Mit den, Sitze in Berlin (Schluschrot. zum Art. 29 des offenen Vertrages vom 
22. März 1833, Bd. I der Verträge S. 26). 
*) Siehe Art. 29 der erwähnten Zollvereinigungsvertr. (Bd. 1 der Verträge S. 10). 
6 ) Siehe Abschn. V Nr. 2 über die Rübenzuckersteuer. 
•) Bundesgesetzbl. 1868 S. 319.
	        
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