Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseh:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutscheil  Reiches.

Zuckers  und  Syrups,  sowie  des  Branntweins  und  Bieresft  dein  Reiche
Vorbehalt,  wies  durch  Art.  38  Abs.  1  den  Ertrag  dieser  Abgaben  (somit  anch
der  Bier-  und  Branntweinsteuer),  soweit  sie  der  Reichsaesetzaebuna  unter-Itegen,*)
  ber  Mei##  gu.
Während  nach  den  Zollvereinigungsverträgenft  der  Ertrag  der  in  die
Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  zwischen  den  Vereinsstaaten,  einschließlich  der
durch  Verträge  einzelnen  derselben  angeschlossenen  Gebietstheile  anderer  Staaten
nach  dem  Verhältniß  der  Bevölkerung  ihrer,  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung
unterworfenen,  Gebiete  vierteljährig  vertheilt  wurde,  ft  bestimmte  der  Art.  38
der  Reichsverfassung,  hievon  abweichend,  daß  dieser  Ertrag  in  die  Reichskasse
  fließe,  um  nach  Art.  70  derselben  zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen ­
  Ausgaben  des  Reiches  zu  dienen.
Es  flössen  somit  früher  diese  Beträge  in  die  einzelnen  Landeskassen  zur
freien  Verfügung  der  Regierungen,  während  dieselben  im  Norddeutschen  Bunde
vom  1.  Januar  1868,  im  Deutschen  Reiche  vom  1.  Januar  1872  an  vorweg
zu  den  Reichsausgabcn  nach  dem  Reichshaushaltsetat  verwendet  und  den  einzelnen ­
  Bundesstaaten  bei  der  Ermittelung  der  nach  Art.  70  der  Reichsverfassung ­
  zur  Kompletirung  der  Reichseinnahmen  festzustellenden  Matrikularli ­
  ei  träge  nach  der  Bevölkerungszahl  zu  Gute  gerechnet  wurden.ft
Nach  der  Bestimmung  in  Art.  38  der  Reichsverfassung  besteht  dieser  reine
Ertrag  an  Zöllen  und  Verbrauchssteuern  in  der  gesummten  Einnahme
ans  denselben  nach  Abzug
1.  der  ans  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden
Steuervergütungen  unb  Ermäßigungen,
2.  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen  und
3.  der  Erhebungs-  und  Verwaltun  gskvsten,  ivelche  nach  der  Art
der  Einnahme  verschieden  sind  und  deßhalb  einer  späteren  Erörterung  vorbehalten ­
  werden.
In  sämmtlichen  Zollvereinigungsverträgen  vom  Jahre  1833  an  bis  znm
Jahre  1867  ist  die  erwähnte,  mit  einigen  Aenderungen  in  die  Reichsverfassung
übernommene  Bestimmung  enthalten,  so  daß  in  Folge  hiervon  viele  Verabredungen ­
  ans  älterer  Zeit,  welche  zum  Zwecke  der  übereinstimmenden  Ausführung ­
  gemacht  wurden,  noch  heute  in  Geltung  bleiben  konnten.
Um  nun  die  zur  Zeit  giltigen  Bestimmungen  über  das  Abvechnungswesen
der  Zölle  unb  Verbrauchssteuern  näher  erörtern  zu  können,  erscheint  es  am
zweckmäßigsten,  die  Bestimmungen  über  die  Berechnung  der  Einnahmen  und

*)  Mit  Ausnahme  des  in  Bayern,  Württemberg  und  Baden  bereiteten  Branntweins
und  Bieres,  unb  des  in  Elsaß-Lothringen  gebrauten  Bieres,
ft  Vom  1.  Januar  1872  an.
ft  Siehe  Art.  22  der  Verträge  v.  22.  u.  30.  März  u.  11.  Mai  1833  (®b.  I  der  Vertrüge ­
  S.  1,  122  und  177);  Art.  7  des  Vertrages  r>.  8.  Mai  1841  (Bd.  111  der  Verträge
S.  7);  Art.  22  des  Vertr.  v.  4.  April  1853  (Bd.  IV  der  Verträge  S.  11)  und  Art.  11  des
Vertrages  v.  8.  Juli  1867  (Bd.  V  der  Vertrüge  S.  96).
4  Die  sogen.  Praecipua,  welche  Frankfurt  a.  M.,  Hannover  und  Oldenburg  erhielten,
und  die  Vertheilnng  der  Durchgangszölle  zwischen  der  östlichen  und  westlichen  Bcreinsgrnppe
gehören  der  Geschichte  an.  (Siehe  Weber,  Geschichte  des  Zollvereins  1871  S.  470  und  Uebereinknnft
  v.  4.  April  1853.)  (Bd.  IV  der  Vertr.  S.  60  ff.)  ,
ft  Siehe  v.  Rönne's  Verfassungsrecht  des  Deutschen  Reichs  in  Hirth's  „Annalen"
1871  S.  144.  Ueber  die  Ausnahmen  und  Aversa  siehe  iveiter  unten.  S-  a.  Bundesrathsbeschlus; ­
  von  26.  Juni  1873  §  432.  Laba  nd's  Reichsfinanzrecht  in  Hirth's  „Annalen"
von  1873.
            
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