Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Abrechnungswesen  der  Verwaltung.

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a)  eine  Nachweisung  der  auf  die  Zölle  unb  Steuern  des  Reiches  bezüglichen ­
  Prozesse  (Muster  1),  und
b)  eine  Nachweisung  über  Konfiskation  von  Waaren  wegen  Zolldefraudation ­
  (Muster  2).
Diese  Formulare  sind  auch  für  die  durch  die  Hallptämter  den  Direktivbehörden
  einzureichenden  Nachweisungen  maßgebend.
Ans  Grtmd  der  von  den  Direktivbehörden  vorgelegten  Nachweisungen
werden  vom  Statistischen  Amte  die  Zusammenstellungen  für  das  ganze  Reich
periodisch  angefertigt  und  veröffentlicht.')

IX.  A0s«ch,riL1.
Das  Nbrechnungswkftll  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung.
Wie  bereits  im  IV.  Abschnitt  näher  erörtert  wurde,  ist  die  Gemeinschaftlichkeit ­
  der  Erträgnisse  ans  den  Zöllen  ein  ebenso  alter  Grundsatz  des  ehemaligen ­
  Zollvereines  als  die  Verpflichtung  aller  Vereinsstaaten,  für  gewisse
Ausgaben  der  Zollverwaltung  aus  diesen  gemeinschaftlichen  Einnahmen  nach
der  Zahl  ihrer  Bevölkerung  beizutragen,  wogegen  auch  die  reine  Einnahme
nach  diesem,  von  3  zu  3  Jahren  festzustellenden,  Maßstabe  zur  Vertheilung
kam?)  Schon  bei  Abschluß  der  ersten  Zollvereinigungsverträge  wurde  deßhalb
die  Einsetzung  einer  Zentralbehörde,  des  sog.  Zentral  bure  a  ns?)  des  Zollvereins ­
  verabredet,  um  durch  dasselbe  ans  Grund  der,  von  den  einzelnen
Staaten  eingesendeten,  Einnahmeübersichten  unb  Rechnungen  über  die  gemeinschaftlichen ­
  Verwaltungsausgaben  die  provisorischen  Abrechnungen  unter  den
Vereinsstaaten  bewirken  zu  lassen?)
Nachdem  diese  Gemeinschaft  der  Einnahmen  und  Ausgaben  durch  die
Uebereinknnft  vom  1.  Sept.  1841  (vom  I.  Sept.  1844  an)  auch  auf  die  Erträgnisse ­
  aus  der  Rübenzuckerstener^)  ausgedehnt  worden  war,  wurde  dieselbe ­
  durch  die  Uebereinknnft  vom  8  Mai  1867  und  den  Art.  10  des  Zollvereinignngsvertrages
  vom  8.  Juli  1867  vom  1.  Januar  1868  an  auch  für
die  Salz  sten  er  verabredet.  Das  auf  Grund  der  Verabredung  in  Art.  3
8  4  des  Zollvereinigungsvertrages  vom  8.  Juli  1867  erlassene  Bnndesgesetz
vom  26.  Mai  1868«)  machte  auch  die  für  den  im  Vereinsgebiete  gebauten
Taback  erhobene  Steuer  zu  einer  gemeinschaftlichen  und  die  Deutsche
Reichsverfassung,  welche  in  Art.  35  die  Gesetzgebung  über  das  gesammte  Zollwesen, ­
  die  Besteuerung  des  im  Bundesgebiete  gewonnenen  Salzes  und  Tabacks,
des  daselbst  aus  Rüben  und  anderen  inländischen  Erzeugnissen  gewonnenen

')  §  482  des  Prot.  Zentralbl.  des  Reichs  von  1880  S,  494.
*)  Siehe  Art.  22  der  Zollvereinigungsverträge  vom  22.  März,  30.  März  und  11.  Mai
1833  (Bd.  I  der  Verträge  S.  9,  112  und  177).
*)  Mit  den,  Sitze  in  Berlin  (Schluschrot.  zum  Art.  29  des  offenen  Vertrages  vom
22.  März  1833,  Bd.  I  der  Verträge  S.  26).
*)  Siehe  Art.  29  der  erwähnten  Zollvereinigungsvertr.  (Bd.  1  der  Verträge  S.  10).
6 )  Siehe  Abschn.  V  Nr.  2  über  die  Rübenzuckersteuer.
•)  Bundesgesetzbl.  1868  S.  319.
            
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