Abrechnungswesen der Verwaltung.
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die sofort baar einbezahlten Sollbeträge an die Reichskasse abzu
führen seien,
b) daß die Reichsstellern ohne Ausnahme in den Einnahme-Uebersichten
desjenigen Rechnungsjahres zum „Soll" zu stellen seien, für
welches sie fällig sind, so daß z B. die Rübenzuckersteuer für den
Monat Dezember in der Einnahmeübersicht für das vierte Quartal
des treffenden Kalenderjahres noch als Soll-Einnahme nachzuweisen
wäre, obgleich sie im Heberegister für das vierte Quartal erst zu
Anfang Januar, also erst nachträglich zur Anschreibung kommen könne,
c) daß die Verwaltungskostenv ergütnngen, welche sich nach
Prozenten der Bruttoeinnahme berechnen, den Bundesstaaten sofort
bei Feststellnng des „Soll" der Einnahmen, also, was die Kredite
betrifft, für deren Betrag, nicht erst bei der Ablieferung der letzteren
an die Reichskasse zu gewähren seien.')
Als Termine für die Vorlage der zum Zwecke der vorläufigen
Einllahmefeststellnngen anzufertigenden vierteljährigen Uebersichten beim Aus
schüsse des Bundesrathes für das Rechnungswesen waren der 15. April, 15. Juli,
15. Oktober und 10. Februar und für die definitiven Uebersichten und
die dazu gehörigen Zollverwaltllngskosten-Liqnidationen der 1. August
jeden Jahres festgesetzt worden.")
Eine wichtige Aenderung trat hier durch das Reichsgesetz vom
29. Febr 1876») ein, durch welches der Anfang des Etatsjahres von 1877
an auf den 1. April, das Ende auf den 31. März jedes Jahr verlegt wurde.
Am 28. März 1878*) faßte daher mit Bezug hierauf der Bundesrath
folgende Beschlüsse:
1. Der Jahresabschluß der Kassenbücher hat stattzufinden:
a) bei den Unterämtern der Zoll- und Stenerverwaltnng am 26. April,
b) bei der Reichshanptkasse um ^0. Juni.
Fällt der Abschlnßtag auf einen Sonn- und Feiertag, so sind die Kassa-
bücher an dem nächstfolgenden Werktage abzuschließen.
2. Das Betriebsjahr in Ansehung der Rübenzuckersteuer zerfällt in
die Rechnnngsperioden vom 1. September bis 31 März und 1. April bis
31. August.
i) Art. 38 Zisf. 3 lit. a—d der Reichsverfassung. Bezüglich der Restitutionen
und Vergütungen, welche bei der Register-Revision sich herausstellen, gelten noch die Ver
abredungen im 42 des Hauptprotokolls der 1 General Zoll-jìvnferenz von 1836, wonach
Betrüge von 10 H (1 Groschen) und darunter zwar im Revisions Protokoll nolirt, aber
nicht zurückvergütet werden sollen. Betrüge über 10 ^ aber unter 3 Ji (1 Thlr.) sollen
jedesmal nacherhvben, aber nur aus ausdrückliches Verlangen des Betheiligten bei einer Jahres
frist vom Tage der Erhebung an zurückvergütet werden. Betrüge von 3 M. und darüber
sollen nicht nur nacherhvben, sondern von amtswegen zurückvergütct werden. Hat der Berechtigte
jedoch, nachdem die Heranszahlung angewiesen war, ein Jahr verstreichen lassen, ohne das
Geld zu erheben, so ist die Summe der Staats- resp. Reichskasse versallen (Bundesraths
beschluß v. 13. % ou. 1875 § 436). Nach dem Bundesrathsbeschlusse v. 13. Nov. 1875 (§ 436
des Prot., Preuß. Zentralbl. 1877 S. 236) sollen bei der Erhebung von den in die Reichs-
kasse fließenden Zöllen und Steuern und bei Rückvergütung derselben Betrüge unter
5 ,d\ außer Betracht bleiben, hühere Pscilniqbetrüge aber nur dann, soweit sie durch 5 ohne
Rest theilbar sind unter Weglassring der überschießenden Pfennige erhoben und vergütet
werden. Die vorstehende Bestimmung aus dem Jahre 1836 soll hiedurch nicht geündert.
IUCri>C, *j Bundesrathsprot. vom 7. Dez. 1871 § 642. Jahrb. 1872 S. 328.
3 ) Reichsqcsepbl. 1876 S. 121.
4 ) § 222 des Prot. u. Nr 61 der Drucks, v. 1878.