Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Abrechnungswesen der Verwaltung. 
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die sofort baar einbezahlten Sollbeträge an die Reichskasse abzu 
führen seien, 
b) daß die Reichsstellern ohne Ausnahme in den Einnahme-Uebersichten 
desjenigen Rechnungsjahres zum „Soll" zu stellen seien, für 
welches sie fällig sind, so daß z B. die Rübenzuckersteuer für den 
Monat Dezember in der Einnahmeübersicht für das vierte Quartal 
des treffenden Kalenderjahres noch als Soll-Einnahme nachzuweisen 
wäre, obgleich sie im Heberegister für das vierte Quartal erst zu 
Anfang Januar, also erst nachträglich zur Anschreibung kommen könne, 
c) daß die Verwaltungskostenv ergütnngen, welche sich nach 
Prozenten der Bruttoeinnahme berechnen, den Bundesstaaten sofort 
bei Feststellnng des „Soll" der Einnahmen, also, was die Kredite 
betrifft, für deren Betrag, nicht erst bei der Ablieferung der letzteren 
an die Reichskasse zu gewähren seien.') 
Als Termine für die Vorlage der zum Zwecke der vorläufigen 
Einllahmefeststellnngen anzufertigenden vierteljährigen Uebersichten beim Aus 
schüsse des Bundesrathes für das Rechnungswesen waren der 15. April, 15. Juli, 
15. Oktober und 10. Februar und für die definitiven Uebersichten und 
die dazu gehörigen Zollverwaltllngskosten-Liqnidationen der 1. August 
jeden Jahres festgesetzt worden.") 
Eine wichtige Aenderung trat hier durch das Reichsgesetz vom 
29. Febr 1876») ein, durch welches der Anfang des Etatsjahres von 1877 
an auf den 1. April, das Ende auf den 31. März jedes Jahr verlegt wurde. 
Am 28. März 1878*) faßte daher mit Bezug hierauf der Bundesrath 
folgende Beschlüsse: 
1. Der Jahresabschluß der Kassenbücher hat stattzufinden: 
a) bei den Unterämtern der Zoll- und Stenerverwaltnng am 26. April, 
b) bei der Reichshanptkasse um ^0. Juni. 
Fällt der Abschlnßtag auf einen Sonn- und Feiertag, so sind die Kassa- 
bücher an dem nächstfolgenden Werktage abzuschließen. 
2. Das Betriebsjahr in Ansehung der Rübenzuckersteuer zerfällt in 
die Rechnnngsperioden vom 1. September bis 31 März und 1. April bis 
31. August. 
i) Art. 38 Zisf. 3 lit. a—d der Reichsverfassung. Bezüglich der Restitutionen 
und Vergütungen, welche bei der Register-Revision sich herausstellen, gelten noch die Ver 
abredungen im 42 des Hauptprotokolls der 1 General Zoll-jìvnferenz von 1836, wonach 
Betrüge von 10 H (1 Groschen) und darunter zwar im Revisions Protokoll nolirt, aber 
nicht zurückvergütet werden sollen. Betrüge über 10 ^ aber unter 3 Ji (1 Thlr.) sollen 
jedesmal nacherhvben, aber nur aus ausdrückliches Verlangen des Betheiligten bei einer Jahres 
frist vom Tage der Erhebung an zurückvergütet werden. Betrüge von 3 M. und darüber 
sollen nicht nur nacherhvben, sondern von amtswegen zurückvergütct werden. Hat der Berechtigte 
jedoch, nachdem die Heranszahlung angewiesen war, ein Jahr verstreichen lassen, ohne das 
Geld zu erheben, so ist die Summe der Staats- resp. Reichskasse versallen (Bundesraths 
beschluß v. 13. % ou. 1875 § 436). Nach dem Bundesrathsbeschlusse v. 13. Nov. 1875 (§ 436 
des Prot., Preuß. Zentralbl. 1877 S. 236) sollen bei der Erhebung von den in die Reichs- 
kasse fließenden Zöllen und Steuern und bei Rückvergütung derselben Betrüge unter 
5 ,d\ außer Betracht bleiben, hühere Pscilniqbetrüge aber nur dann, soweit sie durch 5 ohne 
Rest theilbar sind unter Weglassring der überschießenden Pfennige erhoben und vergütet 
werden. Die vorstehende Bestimmung aus dem Jahre 1836 soll hiedurch nicht geündert. 
IUCri>C, *j Bundesrathsprot. vom 7. Dez. 1871 § 642. Jahrb. 1872 S. 328. 
3 ) Reichsqcsepbl. 1876 S. 121. 
4 ) § 222 des Prot. u. Nr 61 der Drucks, v. 1878.
	        
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