Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  A  ilfse  si:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

D.  Nach  dem  Wortlaute  des  erwähnten  Art.  39  sollen  nun  die  von  den
Erhebungsbehörden  (Hanptzoll-  mtb  Hauptsteuerämtern)  nach  Ablauf  eines  jeden
Vierteljahres  aufzustellenden  Quartalsextrakte  und  die  nach  dem  Jahresund ­
  Bücherschlusse  aufzustellenden  Fi  ualabschlüsse  über  die  im  Laufe  des
Vierteljahres,  beziehungsweise  während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen ­
  Einnahmen  an  Zöllen  und  nach  Art.  38  zur  Reichskasse  fließenden
Verbrauchsabgaben')  von  den  Direktivbehvrden  der  Bundesstaaten,  nach  vorgängiger ­
  Prüfung  in  Hanptüber  sichten  zusammengestellt  werden,  in  welchen
jede  Abgabe  gesondert  nachzuweisen  ist.  Diese  Uebersichten  sollen  sodann  dem
Ausschüsse  des  Bnndesraths  für  das  Rechnungswesen  eingesendet  werden.")
Die  Form  resp.  der  Rubrikenbau  dieser  Uebersichten  hing  wesentlich  von
dem  Umstande  ab,  ob  die  Zoll-  iiub  Stenerkredite,  welche  von  Beginn
des  Zollvereins  an  der  Gesammtheit  gegenüber  als  baare  Geldb
  e  st  ä  ild  e  behandelt^)  lind  somit  in  den  Einnahme-Uebersichten  nicht  berücksichtigt ­
  wurden,  tlvch  ferner  als  solche  angesehen  werden  sollten.
Hier  trat  durch  die  Bestimmung  in  §  3  des  Gesetzes  vom  4.  Dez.  1871,
betreffend  die  Feststellung  des  Haushaltes  des  Deutschen  Reiches  für  das  Jahr
1872/)  eine  wesentliche  Aenderung  ein,  welche  auch  für  die  Form  der  Einnahme-Uebersichten ­
  von  eingreifendem  Einflüsse  sein  mußte.
Da  nämlich  in  §  3  des  erwähnten  Gesetzes,  unter  Aufhebung  des
erwähnten  Grundsatzes,  angeordnet  wurde,  daß  die  Bundesregierungen  vom
1.  Jannar  1872  ab  den  Ertrag  der  Zölle  und  der  anderen,  nach  Art.  38  der
Reichsverfassung  zur  Reichskasse  fließenden  Verbrauchssteuern  der  letzteren  zur
Verfügung  stellen  werden,  sobald  diese  Zölle  und  Abgaben  nach  den  bestehenden
Gesetzen  und  den  über  die  Fristen  der  Zoll-  und  Steuerkredite
getroffenen  Verabredungen  für  ihre  Kassen  fällig  geworden  sind,  so  mußten
die  hiedurch  bedingten  Aenderungen  bei  Aufstellung  der  Uebersichten  sofort
vom  Bnndesrathe  angeordnet  werden.
Bei  Anordnung  dieser  neuen  Formulare  und  bei  der  Beschlußfassung
hierüber  am  7.  Dez.  1871 1  *  *  4  5 )  war  man  von  der  Voraussetzung  ausgegangen,
daß  vom  1.  Jannar  1872  an  in  den  Quartals-  und  Jahres-Uebersichten
außer  dem  „Soll"  der  Einnahmen  auch  die  sofort,  beziehungsweise  noch  vor
Ablauf  des  betreffenden  Quartals  zur  Einzahlung  kommenden  Beträge, ­
  sowie  die  im  Lailfe  jeden  Vierteljahres  gewährten  Kredite  nachzuweisen ­
  seien.
Außerdem  waren  aber  folgende  Gesichtspunkte  maßgebend  gewesen:
a)  daß  die  Kredite,  welche  vor  Ablauf  der  drei-  resp  sechsmonatlichen
Kreditfrist  von  dem  Steuerpflichtigen  noch  innerhalb  des
Quartals  der  Anschreibnng  einbezahlt  werden  und  demgemäß  zur
Abschreibung  gelangen,  mit  den  Ist-Einnahmen  des  Quartals,  wie

1 )  Einschließlich  der  Uebergangsabgaben  für  Bier  und  Branntwein  (Abschn.  X).
2)  Die  Uebersichten  für  Bier  und  Branntwein  werden  von  den  Staaten,  welche  sich
nicht  in  der  Steuer-gemeinschaft  befinden,  nicht  aufgestellt,  siehe  auch  Jahrbücher  1872
S.  328  ff.
8 )  Siehe  Prot,  vom  29.  November  1833  zu  Sep.-Art.  10a  des  Zollvercinignngsvertrages
  vom  22.  März  1833  (Bd.  I  der  Verträge  S.  109);  Münchener  Vvllzugsprvt.  §  25
Nr  8  (Bd.  i  a.  a .  £.  g.  271);  Karlsruher  Vollzugsprotvkoll  §  19  Nr.  2  (Bd.  II  a.  a
O.  S.  93).
4 )  Reichsgesetrblatt  1871  S.  413;  Hirth  's  „Annalen"  1872  S.  1481.  Jahrbücher
1872  S.  328.
*)  Bnndesrathsprot.  vom  7.  Dezember  1871  §  642.
            
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