Abrechnungswesen der Verwaltung.
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empfängern für die bereits in ihren Privatgewahrsam ohne Mitverschluß oder
sonstige Allfsicht (Kontoführung) der Steuerbehörde übergangenen Gegenstände
ein Stenerkredit zu bewilligen sei, lediglich dem Ermessen jeder
Staatsregierung überlassen bleibet) Und im Hanptprotokvlle der
Münchener Vollzugs-Kommission d. d. München den 14. Februar 1834 war
in § 25 zu dem vereinbarten Kreditregnlative bemerkt, daß der, nur in Bezug
ans mögliche Gleichförmigkeit der Behandlung, stattgefundenen gemeinsamen
Berathung unerachtet, dennoch die Kreditbewilligungen selbst, lediglich
für Rechnung und Gefahr der treffenden Regierung laufen?)
Hieraus folgte, daß die fälligen Kreditbeträge ohne Rücksicht darauf, ob
sie wirklich eingelöst worden, von dem kreditirenden Staate in die gemeinschaft
liche Kasse einzuzahlen waren.
Die Vorschriften für die Kreditbewilligung sind nach der Art der Ge
fälle selbst, wenn auch nicht im Wesentlichen, so doch in einzelnen Punkten
verschieden und stellen sich folgendermaßen-'') dar:
1. Angesessenen Kaufleuten, Fabrikanten und Gewerbetreibenden, welche
kaufmännische Bücher fiihren, Geschäfte von Bedeutung machen, in gutem Rufe
stehen und sonst die Präsumtion hinreichender Sicherheit für sich haben, können
die schuldigen Eingangszölle, Rübenzucker-, Salz- und Branntwein
steuer unter gewissen Voraussetzungen von den Zoll- und Steuerbehörden auf
gewisse Zeit kreditirt werden?)
2. Einzelbeträge unter 15 .ķ) werden nicht als Kredit angeschrieben.
3. Die Gewährung des Kredits ist in der Regel von einer bestimmten
jährlichen Abgabenentrichtnng abhängig. Dieselbe beträgt als Minimum:
a) beim Eingangs; olle z. B. in Preußen 6OOO in Bayern
3000 Jl?) in Sachsen für größere Orte 0000 Jk, für kleinere Orte
3000 Ji,*) in Württemberg 1500 fl.?) in Sachsen-Weimar 3000 .&., 10 )
Hamburg 6000 Jl, u )
b) bei der Salzsteuer 3000 &Æ,")
‘) Bd. I der Verträge S. 109.
*) Bd. I der Verträge S. 271.
3 ) Siehe außerdem das Preuß. Zollkredit-Regulativ v. 29. April 1828; das Sächsische
v. 30. Januar 1834 (Pochhammer, Jahrbücher 1834 ©. 701); das Bayerische v. 24 Rov.
1875 lAmtsbl. der Generul-Zoll-Adm. Nr. 25) Jahrbücher v. 1875 S. 297; das Württem
bergische Regul. für Zölle, Rübcnzuckerstcuer und Salzsteuer v. 10. Dez. 1867 (Jahrb. 1868
S. 263); das Oldenburgische Kreditreaulativ v. 8. Juli 1870 (Sammlung allgemeiner, die
Zollverwaltung in Oldenburg betr. Verfügungen v. 1870 S. 68); das Weimarische Zoll
kredit Rcgul. v. 2. Sept. 1863 (Jahrb. 1863 S. 552); die Preuß. Anweisung wegen Kre-
ditirung der Salzabgabe v. 14. Lkt. 1867 (Jahrb. 1867 S. 575 ff.); Zolltredit-Regulativ
vom li. Dez. 1871 für Hamburg (Jahrbücher 1872 S. 383); Elsaß-Lothringisches Kredit-
regulativ v. 3. Juli 1873.
4 ) Für die Kreditirung der Bicrsteucr, Spielkartcnstempel und Wechselstempclsteuer be
stehen keine Bestimmungen.
5 ) Poch Hammer, Jahrbücher 1841 S. 701; Jahrbücher 1868 S. 264; Jahrbücher
1854 S. 508.
6 ) Zentralblatt 1867 S. 628.
7 ) Jahrbücher 1867 S. 616.
") Jahrbücher 1868 S. 301.
«) Jahrbücher 1868 S. 264.
'<>) Jahrbücher 1863 S. 552.
") Jahrbücher 1872 S. 383.
**) Nach § 12 der vereinbarten Bekanntmachung betr. die Ausführung der Verordnung
über die Erhebung einer Salzabgabe v. 19. August 1867 (Zentralblatt 1867 S. 392 und
Jahrbücher 1867 «. 469 und 572).