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Abrechnungswcsen der Verwaltung.
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6. Die volle Sicherstellung der kreditirten Beträge ist zwar Regel,
kamt jedoch unter Umständen zum Theil oder ganz erlassen werden.')
Die Sicherheit wird besonders durch Wechsel und durch Staatspapiere,
welche bei den Zoll- und Steuerbehörden deponirt werden, dann durch Hypo
theken und ans andere Weise bestellt.')
7. Ueber die kreditirte Summe übergibt der Steuerpflichtige ein sogen.
Kredit-Anerkenntniß, worin er die Schuld anerkennt und innerhalb der
bestimmten Kreditfrist gegen Rückgabe des Anerkenntnisses zu zahlen verspricht?)
8. Die Stellerbehörde führt über die kreditirten Summen ein sogenanntes
Kreditkonto und Kreditregister?)
9. Ueber die Ablösung (Einzahlung sämmtlicher Reichssteller-Kredite) ist
durch Bllndesrathsbeschlnß vom 20. Februar 1882 bestimmt, daß alle diese
Kredite am 25. Tage des Monats, an welchem die Kreditfrist abläuft und
wenn diese ans einen Sonn- oder Feiertag fällt, am Tag vorher baar ein
zuzahlen, bezw. durch fällige Bonifikations-Anerkenntnisse abzulösen?)
II. Die vorstehend unter B erörterten Bestimmungen bezüglich der nach
Art. 39 der Reichsverfassung aufzustellenden und an den Bnndesrathsausschuß
für das Rechnungswesen einzusendenden Einnahmeübersichten beziehen sich selbst
verständlich nicht ans die nach Art. 34 der Reichsverfassung außerhalb der
gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete der Hansestädte Hamburg und
Bremen oder sonstige ausgeschlossene Gebietstheile, welche durch Aver sa zu
den Reichseinnahmen beizutragen haben, ebenso nicht bezüglich der Brannt
weinsteuer lind Bi ersten er auf Bayern, Württemberg, Baden, bezüglich
der Biersteuer nicht auf Elsaß-Lothringen. Durch § 3 des Gesetzes vom
4. Dezember 1871,") die Feststellung des Haushaltsetats des Deutschen Reiches
für 1872 betreffend, ist bestimmt, daß die Aversen an den nämlichen Ter
minen zur Reichskasse abzuführen sind, wie die Zölle und Berbranchssteuern,
deren Stelle sie vertreten sollen.
Die Berechnung der Aver sa erfolgt nach dem Verhältnisse der orts
anwesenden Bevölkerllng zu den wirklichen Netto-Ein na hm en an Zöllen
und Verbrauchssteuern?)
Für die städtische Bevölkerung der Zollansschlüsse sind nach einem Be
schlusse des Bnndesrathes des Norddeutschen Bundes von 1867*) 3 Já als
Zuschlag zu dem Aver sum wegen der höheren Konsumtion der städtischen
Bevölkerung zu zahlen. Dieser Zuschlag wurde durch Bnndesrathsbeschlnß
vom 12. März 1880") für die städtische Bevölkerung Hamburgs und Bremens
vom Etatsjahr 1880/81 an auf 5 JL für den Kopf der Bevölkerung erhöht,
') Siehe hierüber die zitirten Regulative, wonach eö Sache der Landesverwaltuug ist,
die Normen für die Sicherstellung zu bestimmen.
*) Siehe Jahrbücher von 1868 S. 280, 283 ff. 303 und 304 über die Württemb.
Vorschriften, sowie a. a. O. S. 301 über die P reu st. Vorschriften. Dittmar über die Brannt
weinsteuer S. 69 ; Appell über die Salzabgabe, Beriin 1870 S. 111 ff.
s ) S. 8 7 des Tabacksteuer-Kreditregulativs.
*) Siehe hierüber, soivie über das den Aemtern vorgeschriebene Verfahren die zitirten
Regulative und Dittmar a. a. O. S. 70 ff. und die 'Bestimmungen des Tabacksteuer-
kreditregnlativs.
*) Zenlralbl. des Reiches 1882 ©.91.
®) Reichsgcsetzbl. 1871 S. 413.
7 ) Bundesrathsbeschlust vom 25. Mai 1878 § 333 des Prot.
7 ) § 66 des Prot.
») § 176 des Prot.