Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Abrechnungswesen  der  Verwaltung.

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Es  waren  hiebei  für  die  persönlichen  Ausgaben  der  Haupt-  und
Nebenzollämter  und  des  Grenzschutzpersonals,  sowie  für  die  Pserdeunterhaltungsgelder
  Normal-  und  Minimalbesoldungssätze  festgesetzt,  dagegen  für  das
Aversum  der  Nebenzollämter  II,  welche  nicht  zugleich  Ansageposten  sind,
nur  Normalsätze  nach  der  Meilenzahl  der  Grenze,  und  ebenso  nur
Normalsätze  für  Bureau-  und  Amtsunkosten  bestimmt  worden.
Ganz  neu  war  hiebei  die  Aufstellung  eines  Normalsatzes  nach  der  Meilenzahl
der  Zollgrenze  zur  Vergütung  der  höheren  Ausgaben  an  Baukosten,
Umzugskosten  und  Unterstützungen.  Pensionen  rc.  Für  die  Kosten  der  Legitimationsschein
  -  Ausfertigung  wurden  die  früheren  Normalsätze  belassen  und
wiederholt  der  in  §  79  der  Bundesrathsprotokolle  von  1871  ausgesprochene
Grundsatz  festgehalten,  daß  nur  die  wirklichen  Ausgaben  bis  zur  Höhe  der
Normalsätze  zu  vergüten  seien.
Trotz  der  erheblichen  Aufbesserungen  erfuhr  der  Pansch  su  mm  en  et  at
des  ganzen  Reiches  (ohne  Luxemburg  und  ohne  die  in  besondere  Aufrechnung ­
  kommenden  extraordinären  (unvorhergesehenen^  Ausgaben)  vom  1.  Januar ­
  1872  ab  jährlich  nur  eine  geringe  Erhöhung  und  auch  der  neue  Zolltarif ­
  von  1879  und  die  Errichtung  der  Zollgrenze  an  der  Unterelbe  verursachten ­
  keine  bedeutende  Erhöhung.
Seit  dem  Jahre  1871  war  eine  Aenderung  des  Systems  der  Panschsnmmen
  öfters  deßhalb  angeregt  worden,  um  die  außerordentlichen  Zuschüsse,
die  Baden,  Luxemburg,  Oldenburg  und  Elsaß-Lothringen  erhalten,  zu  beseitigen ­
  und  den  Grenzstaaten  nicht  zu  große  Opfer  für  diese  Verwaltung
ferner  aufzulegen.  Es  wurden  deßhalb  durch  einen  Bundesrathsbeschluß  vom
6  Mai  1874  die  Bundesregierungen  zu  Vorschlägen  bis  1.  September  1874
veranlaßt  und  auf  Grund  derselben  durch  Bundesrathsbeschluß  vom  2.  Nov.
1876  (§  332)  ein  Programm  aufgestellt,  nach  dem  die  Erhebungen  über  die
Vergütilngen  in  den  Grenzstaaten  zu  machen  wären.  Ans  Grund  eines  Antrages ­
  des  Reichskanzlers  vom  28.  Febr.  188%  ')  wurde  mittels  eines  Bundesrathsbeschlusses
  vom  30.  Juni  1882  (§  311  und  Nr  76  der  Drucksachen)
dieser  ganze  Panschsnmmenetat  mit  seinen  schwierigen  Berechnungen  beseitigt
und  unter  Wegfall  der  bisherigen  Zuschüsse  der  Panschsnmme  durch  einen
Zollverwaltungs-Etat  ersetzt,  für  den  vom  1.  April  1882  an  folgende
Grundsätze  gelten:
1.  Bleiben  in  Kraft  alle  bisher  giltigen  Bestimmungen  über  die
Organisation  der  Aemter  und  Dienstesstellen,  über  Organisations-Veränderungen,
  Vermehrung  des  Personalbestandes,  sowie  über  die
Anrechnungsfähigkeit  solcher  Stellen,  welche  zugleich  für  die  Verwaltung
indirekter  Stellern  bestehend)
')  Nr.  25  der  Drucks.
*)  S.  hierüber  Abschnitt  VII  und  folgende  noch  giltige  Verabredungen:  Münchener
Vollzugsprot.  Beil.  XXXVI  §  8  <  Bd.  1  der  Verträge  3.  346),  §  10  c  (a.  a.  O.  S.  347),
e  83  U.  85  (st.  st.  O.  S.  861—862),  #  88  ( sl .  n.  O.  3.365),  Karlsruher  Vollzugsprvtokoll
Beil.  Vili  «  7  ,Bd.  II  st.  n.  O.  S.  187)  und  8  HO  u.  38  (a.  n.  O.  3.  144)  und  8  42
(1.  c.  3.  147),  Hstnptprotvkvll  der  13  Gcneralkonferenz  8  32  3.  81.  Besonderes  Protokoll
(1.  d.  München  den  8,  September  1836  Ziffer  IV  (Anlage  zum  Hauptprotokoll  der  1.
tNiimilkoiisemiz).  ZollbmiiiigilllMmIrag  Vom  M,  ^tili  1807  Art.  16  ŅeicìMrşaftllng
Art.  38  Ziffer  8a  und  Art.  4U.  Besonderes  Protokoll,  beh',  die  Etats  über  die  gemein»
schststlichen  Zollverwaltungsausgaben  d.  d.  München  den  12.  September  1836  «Anl.  zum
Hauptprvtvkoll  der  I  Generalkonferenz).  Hmiptprotokoll  der  H.  Generalkonferenz  8  28  ®.  ß».
Deögl.  8  Ztss.  I  tt  2  Ş.  ß?  und  Hanptprotokoll  der  3  Generalkonferenz  §  39  Ş.  II"
hisset  III,  1.
            
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