Abrechnungswesen der Verwaltung.
211
Es waren hiebei für die persönlichen Ausgaben der Haupt- und
Nebenzollämter und des Grenzschutzpersonals, sowie für die Pserdeunterhaltungsgelder
Normal- und Minimalbesoldungssätze festgesetzt, dagegen für das
Aversum der Nebenzollämter II, welche nicht zugleich Ansageposten sind,
nur Normalsätze nach der Meilenzahl der Grenze, und ebenso nur
Normalsätze für Bureau- und Amtsunkosten bestimmt worden.
Ganz neu war hiebei die Aufstellung eines Normalsatzes nach der Meilenzahl
der Zollgrenze zur Vergütung der höheren Ausgaben an Baukosten,
Umzugskosten und Unterstützungen. Pensionen rc. Für die Kosten der Legitimationsschein
- Ausfertigung wurden die früheren Normalsätze belassen und
wiederholt der in § 79 der Bundesrathsprotokolle von 1871 ausgesprochene
Grundsatz festgehalten, daß nur die wirklichen Ausgaben bis zur Höhe der
Normalsätze zu vergüten seien.
Trotz der erheblichen Aufbesserungen erfuhr der Pansch su mm en et at
des ganzen Reiches (ohne Luxemburg und ohne die in besondere Aufrechnung
kommenden extraordinären (unvorhergesehenen^ Ausgaben) vom 1. Januar
1872 ab jährlich nur eine geringe Erhöhung und auch der neue Zolltarif
von 1879 und die Errichtung der Zollgrenze an der Unterelbe verursachten
keine bedeutende Erhöhung.
Seit dem Jahre 1871 war eine Aenderung des Systems der Panschsnmmen
öfters deßhalb angeregt worden, um die außerordentlichen Zuschüsse,
die Baden, Luxemburg, Oldenburg und Elsaß-Lothringen erhalten, zu beseitigen
und den Grenzstaaten nicht zu große Opfer für diese Verwaltung
ferner aufzulegen. Es wurden deßhalb durch einen Bundesrathsbeschluß vom
6 Mai 1874 die Bundesregierungen zu Vorschlägen bis 1. September 1874
veranlaßt und auf Grund derselben durch Bundesrathsbeschluß vom 2. Nov.
1876 (§ 332) ein Programm aufgestellt, nach dem die Erhebungen über die
Vergütilngen in den Grenzstaaten zu machen wären. Ans Grund eines Antrages
des Reichskanzlers vom 28. Febr. 188% ') wurde mittels eines Bundesrathsbeschlusses
vom 30. Juni 1882 (§ 311 und Nr 76 der Drucksachen)
dieser ganze Panschsnmmenetat mit seinen schwierigen Berechnungen beseitigt
und unter Wegfall der bisherigen Zuschüsse der Panschsnmme durch einen
Zollverwaltungs-Etat ersetzt, für den vom 1. April 1882 an folgende
Grundsätze gelten:
1. Bleiben in Kraft alle bisher giltigen Bestimmungen über die
Organisation der Aemter und Dienstesstellen, über Organisations-Veränderungen,
Vermehrung des Personalbestandes, sowie über die
Anrechnungsfähigkeit solcher Stellen, welche zugleich für die Verwaltung
indirekter Stellern bestehend)
') Nr. 25 der Drucks.
*) S. hierüber Abschnitt VII und folgende noch giltige Verabredungen: Münchener
Vollzugsprot. Beil. XXXVI § 8 < Bd. 1 der Verträge 3. 346), § 10 c (a. a. O. S. 347),
e 83 U. 85 (st. st. O. S. 861—862), # 88 ( sl . n. O. 3.365), Karlsruher Vollzugsprvtokoll
Beil. Vili « 7 ,Bd. II st. n. O. S. 187) und 8 HO u. 38 (a. n. O. 3. 144) und 8 42
(1. c. 3. 147), Hstnptprotvkvll der 13 Gcneralkonferenz 8 32 3. 81. Besonderes Protokoll
(1. d. München den 8, September 1836 Ziffer IV (Anlage zum Hauptprotokoll der 1.
tNiimilkoiisemiz). ZollbmiiiigilllMmIrag Vom M, ^tili 1807 Art. 16 ŅeicìMrşaftllng
Art. 38 Ziffer 8a und Art. 4U. Besonderes Protokoll, beh', die Etats über die gemein»
schststlichen Zollverwaltungsausgaben d. d. München den 12. September 1836 «Anl. zum
Hauptprvtvkoll der I Generalkonferenz). Hmiptprotokoll der H. Generalkonferenz 8 28 ®. ß».
Deögl. 8 Ztss. I tt 2 Ş. ß? und Hanptprotokoll der 3 Generalkonferenz § 39 Ş. II"
hisset III, 1.