Abrechnungswesen der Verwaltung.
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aus dem Landes-Etat des betreffenden Staates am 1. April 1882
für dieselbe ergibt, einzustellen.
Wo aus dem Landes-Etat dergleichen Dnrchschnittssätze sich nicht
ergeben, werden die Gehälter, welche den Beamten jeder Kategorie
bei der gesammten Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern des
betreffenden Staates am 1. April 1882 thatsächlich zustehen, ermittelt
und danach die Dilrchschnittsbeträge berechnet.
Sämmtliche Gehaltsbeträge kommen ohne Rücksicht auf etwaige
Abzüge (Beiträge der Beamten zu Pensions-, Wittwen- und Waisen-
nnterstütznngsfonds rc.) voll in Ansatz.
b) Wohnungsgeldzuschüsse und Ortszulagen werden mit den
Jahresbeträgen, welche die Beamten der Grenzzollverwaltnng am 1.
April 1882 gesetzlich bezw. nach dem Landes-Etat zu beanspruchen
haben, in den Etat eingestellt. Für solche Stellen, mit welchen
Dienstwohnung verbunden ist, deren Inhaber daher keinen Wohnungs-
geldznschnß re. beziehen, wird der letztere angesetzt. Die so ermittelten
Beträge sind summarisch ersichtlich zu machen.
Für die Gewährung freier Dienstwohnungen, welche Be
amten etatsmäßig als Theil der Besoldung zustehen, wird eine Ver
gütung von 7,5 Prozent des Durchschnittsgehaltes (Titel I A) der
betreffenden Beamten angesetzt. Der Ansatz erfolgt unter Titel 1 I!
summarisch unter Angabe der Zahl der bei jeder Kategorie in Frage
kommenden Beamten.
c) Theuernngs-, Funktions-, Stellen- und Stativnszulagen,
sowie Bekleidnngsznschüsse rc. kommen für jede Art dieser Ausgaben
summarisch nach dem Durchschnitt der in den letzten beiden Etats
jahren thatsächlich geleisteten Zahlungen in Ansatz.
Persönliche Zulagen sind nicht anrechnungsfähig.
d) Die Pferd e Unterhaltung sgelder werden für jede Kategorie der
Grenzschntzbeanlten mit den aus den Landes-Etats sich ergebenden
bezw. nach Analogie der Bestimmung der Dnrchschnittssätze bei Be
soldungen festgesetzt.
Die Fuhrt oft en der vom Halten von Dienstpferden dispensirten
Oberbeamten lind die den Oberbeamten für Reisen im Dienstbezirke
zu gewährenden Entschädigungen (Tagegelder, Uebernachtnngsgelder rc.)
werden mit den in den letzten 3 Etatsjahren den Beamten jeder
Kategorie durchschnittlich bezahlten Beträgen eingestellt.
Bei der Ermittelung vorstehender Beträge bleiben diejenigen
Zahlungen außer Betracht, welche nicht ausschließlich im Interesse
der Grenzzollverwaltung geleistet worden stub. 1 )
’) S. a. hierzu Hauptprot. der 14. Generalkonserenz § 29 S. 81. Hauptprot. der 5.
Generalkonserenz S. 68, § 50 Ziff. 1. Beschluß des Bundesrathes vom 30. Juli 1868
§ 218. Drucks. Nr. 67. Besonderes Protokoll d. d. München den 12. September 1836
Nr. 5 A ul. E; Buudcsrathsdrucks. dà. 80 sur 1882 S. 66; Beschluß des Buudesrathes v.
27. Juni 1868 8 178, Nr. 86 der Drucks.; Beschluß des Buudesrathes v. 17. Lkt. 1875
§ 357 Ziff. 3. Besonderes Protokoll d. d. München den 12. September 1836 Beil. B, D
und Bundesrathsbeschluß vom 13. Mürz 1877 Aul. A zu § 128 des Protokolls; dann
Beschluß des Buudesrathes vom 23. Mai 1870 § 95 und Nr. 30 der Drucks.; ferner Be
schluß des Buudesrathes vom 16. März 1877 § 139 und Nr. 3 der Drucks., sowie Drucks.
Nr. 80 von 1882 S. 61 ; Beschluß des Buudesrathes vom 8. Mai 1869 § 26 und Bericht
der Ausschüsse, Drucks. Nr. 101 v. 1872 Nr. 6 und § 421 des Prot., welche noch giltig sind.