Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Abrechnungswesen  der  Verwaltung.

213

aus  dem  Landes-Etat  des  betreffenden  Staates  am  1.  April  1882
für  dieselbe  ergibt,  einzustellen.
Wo  aus  dem  Landes-Etat  dergleichen  Dnrchschnittssätze  sich  nicht
ergeben,  werden  die  Gehälter,  welche  den  Beamten  jeder  Kategorie
bei  der  gesammten  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  des
betreffenden  Staates  am  1.  April  1882  thatsächlich  zustehen,  ermittelt
und  danach  die  Dilrchschnittsbeträge  berechnet.
Sämmtliche  Gehaltsbeträge  kommen  ohne  Rücksicht  auf  etwaige
Abzüge  (Beiträge  der  Beamten  zu  Pensions-,  Wittwen-  und  Waisennnterstütznngsfonds
  rc.)  voll  in  Ansatz.
b)  Wohnungsgeldzuschüsse  und  Ortszulagen  werden  mit  den
Jahresbeträgen,  welche  die  Beamten  der  Grenzzollverwaltnng  am  1.
April  1882  gesetzlich  bezw.  nach  dem  Landes-Etat  zu  beanspruchen
haben,  in  den  Etat  eingestellt.  Für  solche  Stellen,  mit  welchen
Dienstwohnung  verbunden  ist,  deren  Inhaber  daher  keinen  Wohnungsgeldznschnß
  re.  beziehen,  wird  der  letztere  angesetzt.  Die  so  ermittelten
Beträge  sind  summarisch  ersichtlich  zu  machen.
Für  die  Gewährung  freier  Dienstwohnungen,  welche  Beamten ­
  etatsmäßig  als  Theil  der  Besoldung  zustehen,  wird  eine  Vergütung ­
  von  7,5  Prozent  des  Durchschnittsgehaltes  (Titel  I  A)  der
betreffenden  Beamten  angesetzt.  Der  Ansatz  erfolgt  unter  Titel  1  I!
summarisch  unter  Angabe  der  Zahl  der  bei  jeder  Kategorie  in  Frage
kommenden  Beamten.
c)  Theuernngs-,  Funktions-,  Stellen-  und  Stativnszulagen,
sowie  Bekleidnngsznschüsse  rc.  kommen  für  jede  Art  dieser  Ausgaben
summarisch  nach  dem  Durchschnitt  der  in  den  letzten  beiden  Etatsjahren ­
  thatsächlich  geleisteten  Zahlungen  in  Ansatz.
Persönliche  Zulagen  sind  nicht  anrechnungsfähig.
d)  Die  Pferd  e  Unterhaltung  sgelder  werden  für  jede  Kategorie  der
Grenzschntzbeanlten  mit  den  aus  den  Landes-Etats  sich  ergebenden
bezw.  nach  Analogie  der  Bestimmung  der  Dnrchschnittssätze  bei  Besoldungen ­
  festgesetzt.
Die  Fuhrt  oft  en  der  vom  Halten  von  Dienstpferden  dispensirten
Oberbeamten  lind  die  den  Oberbeamten  für  Reisen  im  Dienstbezirke
zu  gewährenden  Entschädigungen  (Tagegelder,  Uebernachtnngsgelder  rc.)
werden  mit  den  in  den  letzten  3  Etatsjahren  den  Beamten  jeder
Kategorie  durchschnittlich  bezahlten  Beträgen  eingestellt.
Bei  der  Ermittelung  vorstehender  Beträge  bleiben  diejenigen
Zahlungen  außer  Betracht,  welche  nicht  ausschließlich  im  Interesse
der  Grenzzollverwaltung  geleistet  worden  stub. 1 )
’)  S.  a.  hierzu  Hauptprot.  der  14.  Generalkonserenz  §  29  S.  81.  Hauptprot.  der  5.
Generalkonserenz  S.  68,  §  50  Ziff.  1.  Beschluß  des  Bundesrathes  vom  30.  Juli  1868
§  218.  Drucks.  Nr.  67.  Besonderes  Protokoll  d.  d.  München  den  12.  September  1836
Nr.  5  A  ul.  E;  Buudcsrathsdrucks.  dà.  80  sur  1882  S.  66;  Beschluß  des  Buudesrathes  v.
27.  Juni  1868  8  178,  Nr.  86  der  Drucks.;  Beschluß  des  Buudesrathes  v.  17.  Lkt.  1875
§  357  Ziff.  3.  Besonderes  Protokoll  d.  d.  München  den  12.  September  1836  Beil.  B,  D
und  Bundesrathsbeschluß  vom  13.  Mürz  1877  Aul.  A  zu  §  128  des  Protokolls;  dann
Beschluß  des  Buudesrathes  vom  23.  Mai  1870  §  95  und  Nr.  30  der  Drucks.;  ferner  Beschluß ­
  des  Buudesrathes  vom  16.  März  1877  §  139  und  Nr.  3  der  Drucks.,  sowie  Drucks.
Nr.  80  von  1882  S.  61  ;  Beschluß  des  Buudesrathes  vom  8.  Mai  1869  §  26  und  Bericht
der  Ausschüsse,  Drucks.  Nr.  101  v.  1872  Nr.  6  und  §  421  des  Prot.,  welche  noch  giltig  sind.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.