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v. Aufseß: Die Zölle und Stellern des Deutschen Reiches.
IV. Bei der Biersteuer werden nach Art. 38 Ziffer 53 der Reichs
verfassung 15 Prozent der Gesammteinnahme als Vergütung für die Erhebung
und Verwaltung jedem Bundesstaate vergütet.
V. Bei der Branntweinsteuer nach derselben Bestimmung gleichfalls
15 Prozent.
VI. Für die Erhebung und Verwaltung der Tabacksteuer werden nach
Bundesrathsbeschlnß vom 2. Juli 1869, vorbehaltlich weiterer Feststellung im
Falle einer Steuererhöhnng, jedein Bundesstaate 15 Prozent der Brntto-
Einnahme vergütet?) Durch Bnndesrathsbeschlllß vom 9. April 1881 -) wurde
jedoch abändernd bestimmt, daß vom Erntejahr 1880/81 an für die Anbau-
kontrole und Feststellung der Steller jedein Bundesstaate für jeden vollen Ar
der mit Taback bepflanzten Fläche 20 $ und als Entschädigung für die Er
hebung der Steuer 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zu vergüten seien.
VII. Für die Erhebung der Wechselstempelsteuer wurden nach şi 27
des Gesetzes über die Wechselstempelsteller jedem Bundesstaate von den jähr
lichen Einnahmen für die in seinem Gebiete debitirten Stempelmarken und
gestempelten Blankets bis Ende 1871 36 Prozent, von Anfang 1872 bis
Ende 1873 21 Prozent, von Anfallg 1874 bis Ende 1875 12 Prozent und
werden von da an dallernd 2 Prozent ans der Reichskasse vergütet?)
VIII. Für die Erhebung des Spielkartenstempels werden nach § 23
des Gesetzes vom 3. Juli 1878 jedenl Bundesstaate 5 Prozent der in seinem
Gebiete zur Erhebilng gelangenden Stempelabgabe von Spielkarten vergütet?)
IX. Für die Erhebung der Reichsstempelabgaben wird jedem
Bundesstaate nach § 43 des Gesetzes vom 3. Juni 1885 von der jährlichen
Einnahme, welche in seinem Gebiete aus dem Verkaufe von Stempelmarken
oder gestempelten Blankets oder durch baare Einzahlulig von Reichsstempel
abgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Loosen der Staats-
lvtterien, der Betrag von 2 Prozent alls der Reichskasse gewährt?)
X Für die durch die Statistik des auswärtigen Waarenver-
kehrs den Bundesstaaten erwachsenden Kosten soll nach § 14 des Gesetzes
vom 20. Itili 1879 den Bnndesstaaten aus dem Ertrage der statistischen Ge
bühr eine dllrch den Bilndesrath festzusetzende Vergütung gewährt werden,
was bis jetzt noch nicht geschehen ist. Es waren vierteljährig die wirklichen
Ausgaben hiefür von Seite der Bundesstaaten aufgerechnä und dieses Ver
fahren nachträglich dllrch Bundesrathsbeschlnß vonl 19. Februar 1885 (tz 104
des Protokolls) gutgeheißen worden. Die Vergütungen für die an der Grenze
und im Grenzbezirke mit der Verkehrsstatistik beschäftigten Beamten wurden
von den Bundesregierungen bei den Zollverwaltnngskosten liquidirt und bei
den Zolleinnahmen in 'Abrechnung gebracht. Ans der statistischen Gebühr
werden nur Rückvergütungen derselben, bann Allsgaben für statistische Anmelde
posten und sächliche Verwaltnngskosten bestritten.
C. Schließlich ist noch zu erwähnen, daß nach einem Beschlusse des
Bnndesrathes vom 29. Dezember 1871«) zur Regelung der Abrech-
l) § 131 des Bundesrathsprot. vom 2. Juli 1869 und Art. 38 Ziff. 3 c der Reichs.
Verfassung.
а ) § 211 beö Prot. ' .
3 ) S. Abschnitt VI Nr. 1 und H oyer's Kommentar S. 169 bezüglich der Motive.
4 ) S. st. Abschnitt VI Nr. 2.
б ) S. auch Abschn. VI. Nr. 3.
<■-) § 677 des Bundesrathsprot. von 1871 Preuß. Zcutralbl. 1873 S. 10.