Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Stellern des Deutschen Reiches. 
IV. Bei der Biersteuer werden nach Art. 38 Ziffer 53 der Reichs 
verfassung 15 Prozent der Gesammteinnahme als Vergütung für die Erhebung 
und Verwaltung jedem Bundesstaate vergütet. 
V. Bei der Branntweinsteuer nach derselben Bestimmung gleichfalls 
15 Prozent. 
VI. Für die Erhebung und Verwaltung der Tabacksteuer werden nach 
Bundesrathsbeschlnß vom 2. Juli 1869, vorbehaltlich weiterer Feststellung im 
Falle einer Steuererhöhnng, jedein Bundesstaate 15 Prozent der Brntto- 
Einnahme vergütet?) Durch Bnndesrathsbeschlllß vom 9. April 1881 -) wurde 
jedoch abändernd bestimmt, daß vom Erntejahr 1880/81 an für die Anbau- 
kontrole und Feststellung der Steller jedein Bundesstaate für jeden vollen Ar 
der mit Taback bepflanzten Fläche 20 $ und als Entschädigung für die Er 
hebung der Steuer 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zu vergüten seien. 
VII. Für die Erhebung der Wechselstempelsteuer wurden nach şi 27 
des Gesetzes über die Wechselstempelsteller jedem Bundesstaate von den jähr 
lichen Einnahmen für die in seinem Gebiete debitirten Stempelmarken und 
gestempelten Blankets bis Ende 1871 36 Prozent, von Anfang 1872 bis 
Ende 1873 21 Prozent, von Anfallg 1874 bis Ende 1875 12 Prozent und 
werden von da an dallernd 2 Prozent ans der Reichskasse vergütet?) 
VIII. Für die Erhebung des Spielkartenstempels werden nach § 23 
des Gesetzes vom 3. Juli 1878 jedenl Bundesstaate 5 Prozent der in seinem 
Gebiete zur Erhebilng gelangenden Stempelabgabe von Spielkarten vergütet?) 
IX. Für die Erhebung der Reichsstempelabgaben wird jedem 
Bundesstaate nach § 43 des Gesetzes vom 3. Juni 1885 von der jährlichen 
Einnahme, welche in seinem Gebiete aus dem Verkaufe von Stempelmarken 
oder gestempelten Blankets oder durch baare Einzahlulig von Reichsstempel 
abgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Loosen der Staats- 
lvtterien, der Betrag von 2 Prozent alls der Reichskasse gewährt?) 
X Für die durch die Statistik des auswärtigen Waarenver- 
kehrs den Bundesstaaten erwachsenden Kosten soll nach § 14 des Gesetzes 
vom 20. Itili 1879 den Bnndesstaaten aus dem Ertrage der statistischen Ge 
bühr eine dllrch den Bilndesrath festzusetzende Vergütung gewährt werden, 
was bis jetzt noch nicht geschehen ist. Es waren vierteljährig die wirklichen 
Ausgaben hiefür von Seite der Bundesstaaten aufgerechnä und dieses Ver 
fahren nachträglich dllrch Bundesrathsbeschlnß vonl 19. Februar 1885 (tz 104 
des Protokolls) gutgeheißen worden. Die Vergütungen für die an der Grenze 
und im Grenzbezirke mit der Verkehrsstatistik beschäftigten Beamten wurden 
von den Bundesregierungen bei den Zollverwaltnngskosten liquidirt und bei 
den Zolleinnahmen in 'Abrechnung gebracht. Ans der statistischen Gebühr 
werden nur Rückvergütungen derselben, bann Allsgaben für statistische Anmelde 
posten und sächliche Verwaltnngskosten bestritten. 
C. Schließlich ist noch zu erwähnen, daß nach einem Beschlusse des 
Bnndesrathes vom 29. Dezember 1871«) zur Regelung der Abrech- 
l) § 131 des Bundesrathsprot. vom 2. Juli 1869 und Art. 38 Ziff. 3 c der Reichs. 
Verfassung. 
а ) § 211 beö Prot. ' . 
3 ) S. Abschnitt VI Nr. 1 und H oyer's Kommentar S. 169 bezüglich der Motive. 
4 ) S. st. Abschnitt VI Nr. 2. 
б ) S. auch Abschn. VI. Nr. 3. 
<■-) § 677 des Bundesrathsprot. von 1871 Preuß. Zcutralbl. 1873 S. 10.
	        
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