Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Stellern  des  Deutschen  Reiches.

IV.  Bei  der  Biersteuer  werden  nach  Art.  38  Ziffer  53  der  Reichsverfassung ­
  15  Prozent  der  Gesammteinnahme  als  Vergütung  für  die  Erhebung
und  Verwaltung  jedem  Bundesstaate  vergütet.
V.  Bei  der  Branntweinsteuer  nach  derselben  Bestimmung  gleichfalls
15  Prozent.
VI.  Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Tabacksteuer  werden  nach
Bundesrathsbeschlnß  vom  2.  Juli  1869,  vorbehaltlich  weiterer  Feststellung  im
Falle  einer  Steuererhöhnng,  jedein  Bundesstaate  15  Prozent  der  Brntto-Einnahme
  vergütet?)  Durch  Bnndesrathsbeschlllß  vom  9.  April  1881  -)  wurde
jedoch  abändernd  bestimmt,  daß  vom  Erntejahr  1880/81  an  für  die  Anbaukontrole
  und  Feststellung  der  Steller  jedein  Bundesstaate  für  jeden  vollen  Ar
der  mit  Taback  bepflanzten  Fläche  20  $  und  als  Entschädigung  für  die  Erhebung ­
  der  Steuer  2  Prozent  der  Bruttoeinnahmen  zu  vergüten  seien.
VII.  Für  die  Erhebung  der  Wechselstempelsteuer  wurden  nach  şi  27
des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteller  jedem  Bundesstaate  von  den  jährlichen ­
  Einnahmen  für  die  in  seinem  Gebiete  debitirten  Stempelmarken  und
gestempelten  Blankets  bis  Ende  1871  36  Prozent,  von  Anfang  1872  bis
Ende  1873  21  Prozent,  von  Anfallg  1874  bis  Ende  1875  12  Prozent  und
werden  von  da  an  dallernd  2  Prozent  ans  der  Reichskasse  vergütet?)
VIII.  Für  die  Erhebung  des  Spielkartenstempels  werden  nach  §  23
des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1878  jedenl  Bundesstaate  5  Prozent  der  in  seinem
Gebiete  zur  Erhebilng  gelangenden  Stempelabgabe  von  Spielkarten  vergütet?)
IX.  Für  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  wird  jedem
Bundesstaate  nach  §  43  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1885  von  der  jährlichen
Einnahme,  welche  in  seinem  Gebiete  aus  dem  Verkaufe  von  Stempelmarken
oder  gestempelten  Blankets  oder  durch  baare  Einzahlulig  von  Reichsstempelabgaben ­
  erzielt  wird,  mit  Ausnahme  der  Steuer  von  Loosen  der  Staatslvtterien,
  der  Betrag  von  2  Prozent  alls  der  Reichskasse  gewährt?)
X  Für  die  durch  die  Statistik  des  auswärtigen  Waarenverkehrs
  den  Bundesstaaten  erwachsenden  Kosten  soll  nach  §  14  des  Gesetzes
vom  20.  Itili  1879  den  Bnndesstaaten  aus  dem  Ertrage  der  statistischen  Gebühr ­
  eine  dllrch  den  Bilndesrath  festzusetzende  Vergütung  gewährt  werden,
was  bis  jetzt  noch  nicht  geschehen  ist.  Es  waren  vierteljährig  die  wirklichen
Ausgaben  hiefür  von  Seite  der  Bundesstaaten  aufgerechnä  und  dieses  Verfahren ­
  nachträglich  dllrch  Bundesrathsbeschlnß  vonl  19.  Februar  1885  (tz  104
des  Protokolls)  gutgeheißen  worden.  Die  Vergütungen  für  die  an  der  Grenze
und  im  Grenzbezirke  mit  der  Verkehrsstatistik  beschäftigten  Beamten  wurden
von  den  Bundesregierungen  bei  den  Zollverwaltnngskosten  liquidirt  und  bei
den  Zolleinnahmen  in  'Abrechnung  gebracht.  Ans  der  statistischen  Gebühr
werden  nur  Rückvergütungen  derselben,  bann  Allsgaben  für  statistische  Anmeldeposten ­
  und  sächliche  Verwaltnngskosten  bestritten.
C.  Schließlich  ist  noch  zu  erwähnen,  daß  nach  einem  Beschlusse  des
Bnndesrathes  vom  29.  Dezember  1871«)  zur  Regelung  der  Abrechl)

  §  131  des  Bundesrathsprot.  vom  2.  Juli  1869  und  Art.  38  Ziff.  3  c  der  Reichs.
Verfassung.
а )  §  211  beö  Prot.  '  .
3 )  S.  Abschnitt  VI  Nr.  1  und  H  oyer's  Kommentar  S.  169  bezüglich  der  Motive.
4 )  S.  st.  Abschnitt  VI  Nr.  2.
б )  S.  auch  Abschn.  VI.  Nr.  3.
<■-)  §  677  des  Bundesrathsprot.  von  1871  Preuß.  Zcutralbl.  1873  S.  10.
            
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