Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Uebergangsabgaben  und  Verbrauchssteuer  gruppen.

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Bestimmungen  in  den  §§  2  und  6  des  Regulativs  auf  der  V.  General-Zollkonferenz ­
  modifizirt  worden  sind.')
Durch  den  Zollvereinignngsvertrag  vom  4.  April  1855  Art.  11  und
den  Separat-Artikel  10  Nr.  6—11  und  das  Schlußprotokoll  Nr.  7  hiezu
wurden  die  früheren  Verabredungen  bestätigt/')  der  Zollvereinigungsvertrag
vom  16.  Mai  1865 3 )  hat  jedoch,  wenn  auch  nicht  die  Äontrolmaßregeln,  so
doch  die  Grundsätze  der  inneren  Besteuerung  wesentlich  modifizirt  und  in  §  3
des  Art.  11  die  Aufhebung  der  in  Preußen,  Hannover,  Kurhessen  und  in
dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereine  zur  Erhebung  kommenden  Uebergangssteuer
  von  Wein  und  Traubenmost  von  dem  Zeitpunkte  ab  in  Aussicht
gestellt,  in  welchem  der  dem  Art.  4  dieses  Vertrages  beigefügte  Zolltarif  ins
Leben  treten  sollte.  Dieser  Termin  war  der  1.  Juli  1865,  an  welchem  in
den  genannten  Staaten  nicht  nur  die  Erhebung  der  Abgabe  von  dem  im
Jnlaüde  erzeugten  Weine  und  Traubenmost,  sondern  auch  die  Erhebung
der  Uebergangsabgabe  hiefür  beim  Eingänge  ans  den  südlichen  Vereinsstaaten ­
  eingestellt  und  für  den  inneren  Verkehr  des  Zollvereins  ein  wesentliches ­
  Hinderniß  beseitigt  haben.  ')
Eine  weitere  Erleichterung  des  Verkehrs  wurde  dadurch  herbeigeführt,
daß  nach  Art.  11,  #  3,  lit.  s  dieses  Vertrages 3 )  Tabackproben  von
10  Pfd.  und  weniger,  welche  mit  der  Post  von  einem  Vereinsstaat  in
den  anderen  versendet  werden,  von  der  Uebergangsabgabe  und  somit  auch  von
der  vorgeschriebenen  Kontrole  befreit  wurden?)
Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867*)  btachte  bezüglich  der
Verabredungen  in  Art.  11  des  erwähnten  Vertrages  von  1865  keine  wesentliche ­
  Aenderung,  stellte  aber  eine  solche  dadurch  in  Aussicht,  daß  er  in  Art.  3
tz  4  die  Verabredung  über  die  gleichmäßige  Besteuerung  des  im  Gebiete
des  Zollvereins  gewonnenen  und  zubereiteten  Tabacks  enthielt?)  Diese
wurde  durch  das  Zollvereinsgcsetz  vom  26  Mai  1868')  mit  1.  Januar  1869
im  ganzen  Zollvereine  eingeführt  und  ermöglichte  zugleich  die  Aufhebung  der
Uebergangsstener  für  die  aus  den  südlichen  Vereinsstaaten  nach  dem  Norddeutschen ­
  Bunde  eingehenden  inländischen  Tabackblätter  und  Tabackfabrikate
vom  genannten  Tage  an?")
Zur  Zeit  bestehen  somit  nur  noch  die  Uebergangsabgaben  für  Bier,
geschrotetes  Malz  und  Branntwei  n  unter  den  verschiedenen  Sta  aten,
bezw.  Verbranchsstenergruppen,  deren  Beschreibung  der  Gegenstand
der  weiteren  Erörterung  sein  soll.
Schon  bei  dem  Abschlüsse  der  ersten  Zollvereinigungsverträge  im  Jahre
1833  war  das  Bestreben  der  Preußischen  Regierung,  in  deren  Territorium
verschiedene  kleinere  Staaten  eingeschlossen  waren  und  an  deren  Landesgrenzen
viele  kleine  und  größere  Deutsche  Staaten  mit  verschiedenen  Steuersystemen

y  §  26  des  Hauptprot.  der  V.  Gen.-Zollkvnserenz;  siehe  auch  Poch  Hammer,  Jahrbücher
v.  1843  S.  324  ff.
*)  Bd.  IV  der  Vertrüge  S.  5.  26  und  40.
*)  Art.  il  Bd.  V  der  Vertrüge  S.  50  ff.
4 )  S.  die  bezüglichen  Verfügungen  in  den  Jahrbüchern  1865  S.  59  ff.  u.  522  ff.
Bd.  V  der  Vertrüge  S.  53.
«)  Jahrbücher  1865  S.  539  ff.
7 )  Art.  5.
8 )  Bd.  V  der  Vertrüge  S.  84  u.  85.
»)  Bundesgefetzbl.  1868  S.  319;  Jahrb.  1868  S.  535  ff.
S.  Abschn.  V  Nr.  3  über  die  Tabacksteuer.
            
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