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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
tigen Theile seiner Verfassung. Die derselben zu Grunde liegenden Verträge')
veranlaßten aber, daß den Süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg und
Baden die Gesetzgebung über die innere Besteuerung des Bieres uub Brannt
weins vorbehalten blieb-) und der freie Verkehr unter diesen Ländern und
dem übrigen Reichsgebiete bezüglich dieser Gegenstände noch immer den Be-
stimmungen wegen der Erhebung und Kontrole der Uebergangssteuern unter
liegt. Ein Gleiches ist bei dem Reichslande Elsaß-Lothringen, in welchem noch
zur Zeit die Bierstener nach der Französischen Gesetzgebung von 1816 erhoben
tuirb, 3 ) während es seit 1. Juli 1873 der Branntweinstenergemeinschaft an
gehört, der Fall. Auch das zu Preußen gehörige Fürstenthum Hohenzollern
hat seine besondere Steuergesetzgebung.
Dagegen befindet sich in der Nordd. Verbrauchsstenergemeinschaft das
zwar nicht zum Deutschen Reiche, wohl aber zum Deutschen Zollgebiete
gehörige Großherzogthum Luxemburg/) zwischen dem bezüglich des Bieres
mit 1. Januar 1873 '') und beziiglich des Branntweins seit 1. Januar 1869
ein völlig freier Verkehr eintrat.")
Das bezüglich des freien Verkehrs mit Branntwein seit 1. Januar
1869 bestandene Abkommen zwischen Preußen und Luxemburg vom 31. Dez.
1868 wurde am 1. Juli 1875 gekündigt und hiedurch Luxemburg mit
1. Januar 1876 ans der Stenergemeinschaft Deutschlands bezüglich des
Branntweins ausgeschlossen?) Von diesem Tage an traten die Verabredungen
vom 31. März und 14. April 1858 und 20. und 25. Oktober 1865 wieder
in Kraft?) Es werden seitdem von dem aus Luxemburg nach der Brannt-
weinsteuergeineinschaft eingehenden Branntwein nur 4, 87 Jk für den Hektoliter
von 50"/« Alkohol nach Tralles als Ansgleichnngsabgabe erhoben, sofern die
Versender für den zu versendenden Branntwein einen Uebergangsschein erholen
und die daraus erwachsenden Verpflichtungen übernehmen. Der ohne Ueber
gangsschein in der bezeichneten Richtung versendete Branntwein unterlag
dagegen vom 1. Januar 1876 an einer Uebergangsabgabe von 13,'" JL für
den Hektoliter von 50°/o Alkohol nach Tralles.
Dagegen wird von demjenigen Branntwein, welcher ans den in der
Branntweinstenergemeinschaft stehenden Staaten nach Luxemburg versendet wird,
eine Uebergangsabgabe nicht erhoben, wenn derselbe mit Uebergangsschein ver
sendet wurde?)
Nach diesen Erörterungen ergeben sich für das Zoll- und Handelsgebiet
des Deutschen Reiches folgende Verbrauchssteuergrnppen bezüglich des
im Jnlande erzeugten Bieres und Branntweins, von denen jede ihre
') Reichsgesetzbl. 1871 S. 9 und von 1870 S. 650 u. 645.
*) Art. 35 Abs. 2 der Reichsverfassung, Reichsgesetzbl. 1871 S. 73
s ) S. den Bericht des Reichskanzlers über die Gesetzgebung und Verwaltung von Elsatz-
Lothringen für 1871/72 in Hirt h's „Annalen" 1872 S. 889
«)' Zollverträge v. 8. Febr. 1842 (Bd. 111 der Vertrüge S. 364 if.); v. 2. April 1847
(Bd. Iil der Verträge S. 393); v. 26 /31. Dez. 1853 (Bd. 111 der Vertrüge S. 399) und
v. 20./25. Oft. 1865 (Bd. Y S. 417).
*) Brausteuergesetz vom 31. Mai 1872.
6 ) Verabredung zwischen Preußen und Luxemburg v. 31. Dez. 1868 (Bd. V <x. a. O.
S. 428 und Jahrbücher 1869 S. 573).
7 ) Ueber die Gründe siehe Hirth's „Annalen" 1876 S. 785.
*) Bundesrathsbeschlnß v. 22. Dez. 1875 § 544.
9 ) Siehe Reichsgesetzbl. 1879 S. 11.