Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

228

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

tigen  Theile  seiner  Verfassung.  Die  derselben  zu  Grunde  liegenden  Verträge')
veranlaßten  aber,  daß  den  Süddeutschen  Staaten  Bayern,  Württemberg  und
Baden  die  Gesetzgebung  über  die  innere  Besteuerung  des  Bieres  uub  Branntweins ­
  vorbehalten  blieb-)  und  der  freie  Verkehr  unter  diesen  Ländern  und
dem  übrigen  Reichsgebiete  bezüglich  dieser  Gegenstände  noch  immer  den  Bestimmungen
  wegen  der  Erhebung  und  Kontrole  der  Uebergangssteuern  unterliegt. ­
  Ein  Gleiches  ist  bei  dem  Reichslande  Elsaß-Lothringen,  in  welchem  noch
zur  Zeit  die  Bierstener  nach  der  Französischen  Gesetzgebung  von  1816  erhoben
tuirb, 3 )  während  es  seit  1.  Juli  1873  der  Branntweinstenergemeinschaft  angehört, ­
  der  Fall.  Auch  das  zu  Preußen  gehörige  Fürstenthum  Hohenzollern
hat  seine  besondere  Steuergesetzgebung.
Dagegen  befindet  sich  in  der  Nordd.  Verbrauchsstenergemeinschaft  das
zwar  nicht  zum  Deutschen  Reiche,  wohl  aber  zum  Deutschen  Zollgebiete
gehörige  Großherzogthum  Luxemburg/)  zwischen  dem  bezüglich  des  Bieres
mit  1.  Januar  1873  '')  und  beziiglich  des  Branntweins  seit  1.  Januar  1869
ein  völlig  freier  Verkehr  eintrat.")
Das  bezüglich  des  freien  Verkehrs  mit  Branntwein  seit  1.  Januar
1869  bestandene  Abkommen  zwischen  Preußen  und  Luxemburg  vom  31.  Dez.
1868  wurde  am  1.  Juli  1875  gekündigt  und  hiedurch  Luxemburg  mit
1.  Januar  1876  ans  der  Stenergemeinschaft  Deutschlands  bezüglich  des
Branntweins  ausgeschlossen?)  Von  diesem  Tage  an  traten  die  Verabredungen
vom  31.  März  und  14.  April  1858  und  20.  und  25.  Oktober  1865  wieder
in  Kraft?)  Es  werden  seitdem  von  dem  aus  Luxemburg  nach  der  Branntweinsteuergeineinschaft
  eingehenden  Branntwein  nur  4, 87  Jk  für  den  Hektoliter
von  50"/«  Alkohol  nach  Tralles  als  Ansgleichnngsabgabe  erhoben,  sofern  die
Versender  für  den  zu  versendenden  Branntwein  einen  Uebergangsschein  erholen
und  die  daraus  erwachsenden  Verpflichtungen  übernehmen.  Der  ohne  Uebergangsschein ­
  in  der  bezeichneten  Richtung  versendete  Branntwein  unterlag
dagegen  vom  1.  Januar  1876  an  einer  Uebergangsabgabe  von  13,'"  JL  für
den  Hektoliter  von  50°/o  Alkohol  nach  Tralles.
Dagegen  wird  von  demjenigen  Branntwein,  welcher  ans  den  in  der
Branntweinstenergemeinschaft  stehenden  Staaten  nach  Luxemburg  versendet  wird,
eine  Uebergangsabgabe  nicht  erhoben,  wenn  derselbe  mit  Uebergangsschein  versendet ­
  wurde?)
Nach  diesen  Erörterungen  ergeben  sich  für  das  Zoll-  und  Handelsgebiet
des  Deutschen  Reiches  folgende  Verbrauchssteuergrnppen  bezüglich  des
im  Jnlande  erzeugten  Bieres  und  Branntweins,  von  denen  jede  ihre

')  Reichsgesetzbl.  1871  S.  9  und  von  1870  S.  650  u.  645.
*)  Art.  35  Abs.  2  der  Reichsverfassung,  Reichsgesetzbl.  1871  S.  73
s )  S.  den  Bericht  des  Reichskanzlers  über  die  Gesetzgebung  und  Verwaltung  von  Elsatz-Lothringen
  für  1871/72  in  Hirt  h's  „Annalen"  1872  S.  889
«)'  Zollverträge  v.  8.  Febr.  1842  (Bd.  111  der  Vertrüge  S.  364  if.);  v.  2.  April  1847
(Bd.  Iil  der  Verträge  S.  393);  v.  26  /31.  Dez.  1853  (Bd.  111  der  Vertrüge  S.  399)  und
v.  20./25.  Oft.  1865  (Bd.  Y  S.  417).
*)  Brausteuergesetz  vom  31.  Mai  1872.
6 )  Verabredung  zwischen  Preußen  und  Luxemburg  v.  31.  Dez.  1868  (Bd.  V  <x.  a.  O.
S.  428  und  Jahrbücher  1869  S.  573).
7 )  Ueber  die  Gründe  siehe  Hirth's  „Annalen"  1876  S.  785.
*)  Bundesrathsbeschlnß  v.  22.  Dez.  1875  §  544.
9 )  Siehe  Reichsgesetzbl.  1879  S.  11.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.