Uebergangsabgaben und Verbrarichssteuergruppen.
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Die Ausfuhrvergütung für Branntwein wird nur gewährt, wenn der
Branntwein eine Stärke von 35% und darüber hat und die auf einmal aus
geführte Menge mindestens 50 Liter beträgt.
Bei Liqueuren muß die aus einmal ausgeführte Menge mindestens auch
60 Liter betragen.
Dieselben Beträge werden auch für Branntwein bei der nach erfolgter
Denatnrirnng erfolgten Verwendung zu gewerblichen Zwecken mit Einschluß
der Essigbereitnng gewährt/)
Die dritte Gruppe bildet Württemberg, welches früher für 1 Hekto
liter braunes Bier 18 Sgr. 10-? Pf oder i Gld. 6 Ķr. und für 1 Hekto
liter weißes Bier 12 Sgr. 6% Pf. oder 44 Kr. Uebergangssteuer
erhob, bei der Ausfuhr aber nichts vergütete. Außerdem wurden hier für
1 Hektoliter Branntwein bei 50"so Alkohol nach Tralles bei 12,44" R.
20 Sgr. 6% Pf. oder 1 Gld. 12 Kr. Ueberg angssteuer ohne Vergütung
bei der Ausfuhr erhoben, außerdem aber von 1 Ztr. geschrotetem Darrmalz
1 Thlr. 5 Sgr. 8 4 /t Pf. oder 2 Gld. 5 Kr. und von 1 Ztr. gequeschtem
Grünmalz 20 Sgr. oder 1 Gld. 10 Kr/)
Nunmehr beträgt in Württemberg die Uebergangssteuer:
a) für braunes Bier 3 Jk; wird jedoch bei jedem Gebräu nach der
Menge des verbrauchten Malzes bemessen.
b) für weißes Bier 1 Ji. 65 4 vom Hektoliters)
c) für Branntwein bei 50" o Alkohol nach Tralles bei 12,44" R. 13 Ji
10 4 vom Hektoliter. Vom 1. Juli 1885 an.
Eine Ausfnhrvergütung wird für Bier nicht gewährt, für Brannt
wein beträgt dieselbe seit 1. Juli 1885 8 Jl für 1 Hektoliter zu 50"/« Alkohol
und fiir Liqueur ohne Rücksicht auf den Stärkegrad 4 Jl. 80 4 Für Brennereien
wird dieselbe nur gewährt, wenn derselbe mindestens 35"/ 0 Alkohol enthält
und die auf einmal allsgeführte Menge mindestens 20 Liter beträgt/)
Die vierte Gruppe wird von Baden gebildet, welches früher für
15 Liter Bier 3 Sgr. 1% Pf. oder 11 Kr. Uebergangssteuer erhob,
und für diese Quantität 2 Sgr. 6"/? Pf. oder 9 Kr. Steuer bei der Aus
fuhr vergütete/) Für 1 Hektoliter Branntwein wurden bis 20. Dez. 1879
18 Sgr.'10% Pf. oder 1 Gld. 6 Kr. Uebergangssteuer erhoben und
24 Kr. oder 6 Sgr. 10 V? Pf. bei der Ausfuhr vergütet. Für 1 Hekto
liter Weingeist dagegen wurden 1 Thlr. 4 Sgr. 3% Pf. oder 2 Gld.
Uebergangssteuer erhoben und bei der Ausfuhr 46 Kr. oder 13 Sgr.
1% Pf. vergütet.
Nachdem jedoch seit 20. Dezember 1879 die Branntweinsteuer verdoppelt
worden ist, sind folgende Aenderungen eingetreten.
Die Ueb ergangsabgabe beträgt:
a) für Branntwein von weniger als 60"« Alkohol nach Tralles bei
12'/--" R. 7 Jl 20 4,
') Siehe a. die Verordnung vom 7. Juni 1880. Gesetz- und Verordnungsbl. Nr. 40
von 1880.
*) Anlage zur Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Juli 1872 Ziff. I Nr 24
II Nr. 25 und 111 Nr. 2.
*) Rcichsgesetzbl. 1883 S. 341 und 1884 S. 6.
4 ) Württembergisches Gesetz vom 18 Mai 1885.
6 ) S. Rcichsgesetzbl. 1877 S. 9.