Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Uebergangsabgaben und Verbrarichssteuergruppen. 
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Die Ausfuhrvergütung für Branntwein wird nur gewährt, wenn der 
Branntwein eine Stärke von 35% und darüber hat und die auf einmal aus 
geführte Menge mindestens 50 Liter beträgt. 
Bei Liqueuren muß die aus einmal ausgeführte Menge mindestens auch 
60 Liter betragen. 
Dieselben Beträge werden auch für Branntwein bei der nach erfolgter 
Denatnrirnng erfolgten Verwendung zu gewerblichen Zwecken mit Einschluß 
der Essigbereitnng gewährt/) 
Die dritte Gruppe bildet Württemberg, welches früher für 1 Hekto 
liter braunes Bier 18 Sgr. 10-? Pf oder i Gld. 6 Ķr. und für 1 Hekto 
liter weißes Bier 12 Sgr. 6% Pf. oder 44 Kr. Uebergangssteuer 
erhob, bei der Ausfuhr aber nichts vergütete. Außerdem wurden hier für 
1 Hektoliter Branntwein bei 50"so Alkohol nach Tralles bei 12,44" R. 
20 Sgr. 6% Pf. oder 1 Gld. 12 Kr. Ueberg angssteuer ohne Vergütung 
bei der Ausfuhr erhoben, außerdem aber von 1 Ztr. geschrotetem Darrmalz 
1 Thlr. 5 Sgr. 8 4 /t Pf. oder 2 Gld. 5 Kr. und von 1 Ztr. gequeschtem 
Grünmalz 20 Sgr. oder 1 Gld. 10 Kr/) 
Nunmehr beträgt in Württemberg die Uebergangssteuer: 
a) für braunes Bier 3 Jk; wird jedoch bei jedem Gebräu nach der 
Menge des verbrauchten Malzes bemessen. 
b) für weißes Bier 1 Ji. 65 4 vom Hektoliters) 
c) für Branntwein bei 50" o Alkohol nach Tralles bei 12,44" R. 13 Ji 
10 4 vom Hektoliter. Vom 1. Juli 1885 an. 
Eine Ausfnhrvergütung wird für Bier nicht gewährt, für Brannt 
wein beträgt dieselbe seit 1. Juli 1885 8 Jl für 1 Hektoliter zu 50"/« Alkohol 
und fiir Liqueur ohne Rücksicht auf den Stärkegrad 4 Jl. 80 4 Für Brennereien 
wird dieselbe nur gewährt, wenn derselbe mindestens 35"/ 0 Alkohol enthält 
und die auf einmal allsgeführte Menge mindestens 20 Liter beträgt/) 
Die vierte Gruppe wird von Baden gebildet, welches früher für 
15 Liter Bier 3 Sgr. 1% Pf. oder 11 Kr. Uebergangssteuer erhob, 
und für diese Quantität 2 Sgr. 6"/? Pf. oder 9 Kr. Steuer bei der Aus 
fuhr vergütete/) Für 1 Hektoliter Branntwein wurden bis 20. Dez. 1879 
18 Sgr.'10% Pf. oder 1 Gld. 6 Kr. Uebergangssteuer erhoben und 
24 Kr. oder 6 Sgr. 10 V? Pf. bei der Ausfuhr vergütet. Für 1 Hekto 
liter Weingeist dagegen wurden 1 Thlr. 4 Sgr. 3% Pf. oder 2 Gld. 
Uebergangssteuer erhoben und bei der Ausfuhr 46 Kr. oder 13 Sgr. 
1% Pf. vergütet. 
Nachdem jedoch seit 20. Dezember 1879 die Branntweinsteuer verdoppelt 
worden ist, sind folgende Aenderungen eingetreten. 
Die Ueb ergangsabgabe beträgt: 
a) für Branntwein von weniger als 60"« Alkohol nach Tralles bei 
12'/--" R. 7 Jl 20 4, 
') Siehe a. die Verordnung vom 7. Juni 1880. Gesetz- und Verordnungsbl. Nr. 40 
von 1880. 
*) Anlage zur Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Juli 1872 Ziff. I Nr 24 
II Nr. 25 und 111 Nr. 2. 
*) Rcichsgesetzbl. 1883 S. 341 und 1884 S. 6. 
4 ) Württembergisches Gesetz vom 18 Mai 1885. 
6 ) S. Rcichsgesetzbl. 1877 S. 9.
	        
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