Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Uebergangsabgaben und Verbrauchssteuergruppen. 
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Seit Einführung des Reichsgesetzes vom 15. November 1874*) werden 
nach Bundesrathsbeschluß vom 13. November 1875 als Uebergangsstener 
erhoben: 
a) vom Branntwein bei einer Stärke von 65% Alkohol nach Tralles 
1 ^ 50 
b) bei einer Stärke über 65 °, 0 Alkohol nach Tralles 3 Jí für den 
Hektoliter. 
Bei der Ausfuhr werden vergütet: 
a) für Branntwein bis zu 65% Alkohol nach Tralles 1 cÆ 50 /&, 
b) und bei einer höheren Stärke 3 J/. vom Hektoliter.-) 
Bezüglich des Bieres gehört Hohenzollern zur norddeutschen Steuer 
gemeinschaft?) 
Wie bereits oben erwähnt, gelten bezüglich des Verfahrens bei der 
Kontrole der Uebergangsabgaben hauptsächlich die in der Ueberein- 
knnft vom 8. Mai 1841 vereinbarten Grundsätze?) welche bis auf die neuere 
Zeit einige nicht wesentliche Modifikationen erfahren haben, so daß sich das 
zur Zeit gil tige Verfahren im Allgemeinen folgendermaßen darstellt?) 
1. Vor Allem steht es jedem Versender frei, bei der Ueberführnng der 
einer Verbrauchssteuer unterworfenen Gegenstände von einer Verbrauchssteuer- 
gruppe in die andere, entweder die Waare beim Steueramtes an der 
Binnengrenze anzumelden oder dieselbe vom Bersendungsorte aus mit 
einer amtlichen Bezettelung versehen zu lassen, es sind jedoch in jedem 
Falle die für den Uebergang bezeichneten Straßen (resp. Eisenbahnen) einzuhalten. 
2. Wird die Anmeldung an der Binnengrenze gewählt, so liegt 
dem Steuerpflichtigen die Vorführung und Deklaration der Waare wie bei 
zollpflichtigen Gegenständen ob, es steht ihm aber frei, die Versteuerung 
oder steneramtliche Bezettelung zum Weitertransport (Ein- oder Ansgang) 
zu beantragen. 
3. Je nach dem gestellten Antrage ist das Verfahren der Steuer 
ämter ein verschiedenes. Die Versteuerung erfolgt auf Gruño der vor 
genommenen Revision nach den allgemeinen Vorschriften. 
4. Die amtlichen Bezettelnngen bestehen hauptsächlich^) aus den sogen. 
U e bergan g s schein en. 
Die Ausfertigung und Erledigung der Uebergangsscheine 
erfolgt nach den Bestimmungen des mit 1. Februar 1870 in Kraft getretenen 
Begleitschein-Regulativs, soweit dieselben zutreffen, wobei insbesondere der 
§ 53 dieses Regulativs insofern Anwendung findet, als der Nachweis der 
Erledigung durch Uebersendung von Erledignngsscheinen geführt wird?) 
') Reichsgesepbl. 1874 S. 133. 
*) Reichs'gesepbl. 1880 S. 11. 1884 S. b. 
8 ) S. auch die Uebersicht über die Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen von 
1883 im Reichsgescpbl. 1884 S. 4. 
4 ) Niedergelegt in den obenerwähnten Regulativen von 1841. 
b) Siehe besonders die erwähnten Regulative von 1841 (in Poch Hammer, Jahr 
bücher von 1841 und 1842) 
c ) Uebergangsstelle (siehe hierüber das Nähere in Abschnitt VII). 
*) In Württemberg können bei dem Verkehr zwischen Bapern, Baden, Hohenzollern und 
der Enklave Wimpfen auch sog. Transportscheine angewendet werden (Verfügung des 
Württemberg. Finanz-Minist, vom 3. Juli 1868, Jahrb. 1868 S. 46 fs.). Auch gestempelte 
Frachtbriefe finden Anwendung (Jahrb. 1854 Ş. 656 ff.). 
8 ) Bundesrathsbeschluß v. 17. Mai 1871 tz 246 (Zentralbl. 1871 S. 416, auch Jahrb. 
1871 S. 446).
	        
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