Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Uebergangsabgaben  und  Verbrauchssteuergruppen.

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Seit  Einführung  des  Reichsgesetzes  vom  15.  November  1874*)  werden
nach  Bundesrathsbeschluß  vom  13.  November  1875  als  Uebergangsstener
erhoben:
a)  vom  Branntwein  bei  einer  Stärke  von  65%  Alkohol  nach  Tralles
1  ^  50
b)  bei  einer  Stärke  über  65  °, 0  Alkohol  nach  Tralles  3  Jí  für  den
Hektoliter.
Bei  der  Ausfuhr  werden  vergütet:
a)  für  Branntwein  bis  zu  65%  Alkohol  nach  Tralles  1  cÆ  50  /&,
b)  und  bei  einer  höheren  Stärke  3  J/.  vom  Hektoliter.-)
Bezüglich  des  Bieres  gehört  Hohenzollern  zur  norddeutschen  Steuergemeinschaft?) ­

Wie  bereits  oben  erwähnt,  gelten  bezüglich  des  Verfahrens  bei  der
Kontrole  der  Uebergangsabgaben  hauptsächlich  die  in  der  Uebereinknnft
  vom  8.  Mai  1841  vereinbarten  Grundsätze?)  welche  bis  auf  die  neuere
Zeit  einige  nicht  wesentliche  Modifikationen  erfahren  haben,  so  daß  sich  das
zur  Zeit  gil  tige  Verfahren  im  Allgemeinen  folgendermaßen  darstellt?)
1.  Vor  Allem  steht  es  jedem  Versender  frei,  bei  der  Ueberführnng  der
einer  Verbrauchssteuer  unterworfenen  Gegenstände  von  einer  Verbrauchssteuergruppe
  in  die  andere,  entweder  die  Waare  beim  Steueramtes  an  der
Binnengrenze  anzumelden  oder  dieselbe  vom  Bersendungsorte  aus  mit
einer  amtlichen  Bezettelung  versehen  zu  lassen,  es  sind  jedoch  in  jedem
Falle  die  für  den  Uebergang  bezeichneten  Straßen  (resp.  Eisenbahnen)  einzuhalten.
2.  Wird  die  Anmeldung  an  der  Binnengrenze  gewählt,  so  liegt
dem  Steuerpflichtigen  die  Vorführung  und  Deklaration  der  Waare  wie  bei
zollpflichtigen  Gegenständen  ob,  es  steht  ihm  aber  frei,  die  Versteuerung
oder  steneramtliche  Bezettelung  zum  Weitertransport  (Ein-  oder  Ansgang)
zu  beantragen.
3.  Je  nach  dem  gestellten  Antrage  ist  das  Verfahren  der  Steuerämter ­
  ein  verschiedenes.  Die  Versteuerung  erfolgt  auf  Gruño  der  vorgenommenen ­
  Revision  nach  den  allgemeinen  Vorschriften.
4.  Die  amtlichen  Bezettelnngen  bestehen  hauptsächlich^)  aus  den  sogen.
U  e  bergan  g  s  schein  en.
Die  Ausfertigung  und  Erledigung  der  Uebergangsscheine
erfolgt  nach  den  Bestimmungen  des  mit  1.  Februar  1870  in  Kraft  getretenen
Begleitschein-Regulativs,  soweit  dieselben  zutreffen,  wobei  insbesondere  der
§  53  dieses  Regulativs  insofern  Anwendung  findet,  als  der  Nachweis  der
Erledigung  durch  Uebersendung  von  Erledignngsscheinen  geführt  wird?)
')  Reichsgesepbl.  1874  S.  133.
*)  Reichs'gesepbl.  1880  S.  11.  1884  S.  b.
8 )  S.  auch  die  Uebersicht  über  die  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen  von
1883  im  Reichsgescpbl.  1884  S.  4.
4 )  Niedergelegt  in  den  obenerwähnten  Regulativen  von  1841.
b)  Siehe  besonders  die  erwähnten  Regulative  von  1841  (in  Poch  Hammer,  Jahrbücher ­
  von  1841  und  1842)
c )  Uebergangsstelle  (siehe  hierüber  das  Nähere  in  Abschnitt  VII).
*)  In  Württemberg  können  bei  dem  Verkehr  zwischen  Bapern,  Baden,  Hohenzollern  und
der  Enklave  Wimpfen  auch  sog.  Transportscheine  angewendet  werden  (Verfügung  des
Württemberg.  Finanz-Minist,  vom  3.  Juli  1868,  Jahrb.  1868  S.  46  fs.).  Auch  gestempelte
Frachtbriefe  finden  Anwendung  (Jahrb.  1854  Ş.  656  ff.).
8 )  Bundesrathsbeschluß  v.  17.  Mai  1871  tz  246  (Zentralbl.  1871  S.  416,  auch  Jahrb.
1871  S.  446).
            
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