Uebergangsabgaben und Verbrauchssteuergruppen.
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Seit Einführung des Reichsgesetzes vom 15. November 1874*) werden
nach Bundesrathsbeschluß vom 13. November 1875 als Uebergangsstener
erhoben:
a) vom Branntwein bei einer Stärke von 65% Alkohol nach Tralles
1 ^ 50
b) bei einer Stärke über 65 °, 0 Alkohol nach Tralles 3 Jí für den
Hektoliter.
Bei der Ausfuhr werden vergütet:
a) für Branntwein bis zu 65% Alkohol nach Tralles 1 cÆ 50 /&,
b) und bei einer höheren Stärke 3 J/. vom Hektoliter.-)
Bezüglich des Bieres gehört Hohenzollern zur norddeutschen Steuer
gemeinschaft?)
Wie bereits oben erwähnt, gelten bezüglich des Verfahrens bei der
Kontrole der Uebergangsabgaben hauptsächlich die in der Ueberein-
knnft vom 8. Mai 1841 vereinbarten Grundsätze?) welche bis auf die neuere
Zeit einige nicht wesentliche Modifikationen erfahren haben, so daß sich das
zur Zeit gil tige Verfahren im Allgemeinen folgendermaßen darstellt?)
1. Vor Allem steht es jedem Versender frei, bei der Ueberführnng der
einer Verbrauchssteuer unterworfenen Gegenstände von einer Verbrauchssteuer-
gruppe in die andere, entweder die Waare beim Steueramtes an der
Binnengrenze anzumelden oder dieselbe vom Bersendungsorte aus mit
einer amtlichen Bezettelung versehen zu lassen, es sind jedoch in jedem
Falle die für den Uebergang bezeichneten Straßen (resp. Eisenbahnen) einzuhalten.
2. Wird die Anmeldung an der Binnengrenze gewählt, so liegt
dem Steuerpflichtigen die Vorführung und Deklaration der Waare wie bei
zollpflichtigen Gegenständen ob, es steht ihm aber frei, die Versteuerung
oder steneramtliche Bezettelung zum Weitertransport (Ein- oder Ansgang)
zu beantragen.
3. Je nach dem gestellten Antrage ist das Verfahren der Steuer
ämter ein verschiedenes. Die Versteuerung erfolgt auf Gruño der vor
genommenen Revision nach den allgemeinen Vorschriften.
4. Die amtlichen Bezettelnngen bestehen hauptsächlich^) aus den sogen.
U e bergan g s schein en.
Die Ausfertigung und Erledigung der Uebergangsscheine
erfolgt nach den Bestimmungen des mit 1. Februar 1870 in Kraft getretenen
Begleitschein-Regulativs, soweit dieselben zutreffen, wobei insbesondere der
§ 53 dieses Regulativs insofern Anwendung findet, als der Nachweis der
Erledigung durch Uebersendung von Erledignngsscheinen geführt wird?)
') Reichsgesepbl. 1874 S. 133.
*) Reichs'gesepbl. 1880 S. 11. 1884 S. b.
8 ) S. auch die Uebersicht über die Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen von
1883 im Reichsgescpbl. 1884 S. 4.
4 ) Niedergelegt in den obenerwähnten Regulativen von 1841.
b) Siehe besonders die erwähnten Regulative von 1841 (in Poch Hammer, Jahr
bücher von 1841 und 1842)
c ) Uebergangsstelle (siehe hierüber das Nähere in Abschnitt VII).
*) In Württemberg können bei dem Verkehr zwischen Bapern, Baden, Hohenzollern und
der Enklave Wimpfen auch sog. Transportscheine angewendet werden (Verfügung des
Württemberg. Finanz-Minist, vom 3. Juli 1868, Jahrb. 1868 S. 46 fs.). Auch gestempelte
Frachtbriefe finden Anwendung (Jahrb. 1854 Ş. 656 ff.).
8 ) Bundesrathsbeschluß v. 17. Mai 1871 tz 246 (Zentralbl. 1871 S. 416, auch Jahrb.
1871 S. 446).