Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufse s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
5. Wählt der Versender den andern Weg und läßt die amtliche Be- 
z e tie lung') über die Waare bereits bei dem zuständigen Steueramte seines 
Wohnortes ausstellen?) so geht die Sendung nach erfolgter Revision und 
Verschlnßanlaqe mit dem stelleramtlichen Abfertigungspapier bis zu dem darin 
bezeichneten Steneramte ihrer Bestimmung, wo nach erfolgter Ablage des 
Uebergangsscheines re. und Gestellitng der Waare die weitere amtliche Ab 
fertigung'nach dem Antrage des Empfängers erfolgt, welche in der Versteuer 
ung^ oder Weiterversendung der Waare unter Kontrole bestehen kann. Be 
züglich der Untersuchung und ^Bestrafung der Uebergangssteuerdefrandationen 
und Kontraventionen sindet der Zollkartell vom 11. Mai 1833 beziehungsweise 
die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes über die Bestrafung der Zollstraf 
fälle Anwendung?) 
Das Nähere ist zu ersehen aus den bereits erwähnten Regulativen des 
Jahres 1841 und ans den Regulativen und Instruktionen, welche im Jahre 
1854 von verschiedenen Regierungen erlassen wurden?) 
Erwähnenswerth sind hier zwei Bnndesrathsbeschlüsse vom 9. Dezember 
1879“) und vom 14. Februar 1882?) durch welche Erleichterungen für den 
Eisenbahnverkehr mit übergangssteuerpflichtigem Branntwein und 
Bier nach Bayern, Württemberg, Baden imb bezw. Elsaß-Lothringen unter 
gewissen Bedingungen zugelassen wurden. 
Schließlich ist noch des Verkehres mit Spielkarten zu gedenken, der 
nach Ziffer 3 des Schlnßprvtokolls zum Art. 4 des Vertrages vom 8. Juli 
1867, dann der Uebcrgangsscheinkontrole unterlag, wenn Spielkarten alls dem 
freieil Verkehre eines Bundesstaates nach einem anderen Bnildesstaate zum 
Verbleiben oder Durchgänge abgefertigt werden, in welchem eine Stempel 
abgabe hierfür erhoben' wird?) Die Einfuhr derselben vom Auslande war 
unter gewissen Kvntrvlen erlaubt, dieselben unterlagen aber nicht nur der 
Eingangsabgabe, sondern auch einer nach den gesetzlichen Bestimmungen der 
einzelnen Staaten verschiedenen Stempelabgabe?) Auf die Untersllchnng und 
Bestrafung desfallsiger Defraudationen uitb Kontraventionen fand der Zollkartell 
vom 11. Mai 1833 10 ) gleichfalls Anwendung. 
Durch das Reichsgesetz vom 3. Juli 1878 sind alle diese Verhältnisse 
geändert, da mit 1. Januar 1879 der Spielkartenstempel als Reichs 
steuer") eingeführt wurde. * 
*) Uebergangs-Transportschein ober Frachtbrief. 
2 ) Die Ausstellung von Ueberqangsscheinen soll beim Verkehr aus Eiseubahueu m 
ber Regel stattfiubeu (Jahrb. 1859 S. 186) auch beim Durchgauge ber Waare burch eine 
Verbraüchssteuergruppe (§ 47 bes Eisenbahnregul.). . 
8 ) Retourgehenbe übergangssteuerpslichtige Gegenstünbe können steuerfrei gelüsten 
werben wenn ihre Jbeutitnt außer Zweifel steht (Vereinbarung b. XIII. Gen -Zollkouferenz 
Jahrb. 1859 S. 187). Pr. Zentralbl. 1873 ©. l. Auch kann nach Bunbesrathsbeschlust 
v. 7. Nov. 1874 (§ 459) eilt Erl äst ber Uebergangsabgabe st a ttfin be n. Siehe 
hierüber in Hirth's „Annalen" 1875 S. 893 u. pr. Zentralbl. 1875 S. 27. 
4 ) Siehe Hauptprot. ber V. Gen.-Zollkonf. § 27 S. 30, Schlustprot. Nr. 7 Zist. 7 
zum Vertrage v. 4. April 1853 (Bb. IV ber Verträge S. 42, Hauptprot. ber VI. General- 
Zollkonferenz § 38 S. 107) und Abschnitt V Ziffer 1. 
b) Siehe Jahrb. 1854 S. 586 ff. 635 ff. 556 ff. 659 ff. 664 ff. 
8) Zentralbl bes Reichs 1880 S. 810. 
?) st. st. O. 1882 S. 42. ' 
8) Siehe Abschn. IV. 
9 1 Siebe bas Räbere 5tabrb. 1868 S. 399, 406, 408, 412, 416, 418, 4-1, 4-o, 427, 
429, 431. 437, 449, 455 ff. 
10 ) Siehe Art. 3 bes Zollkartels, Hirth's „Annalen" 1868 S. 125. 
") Siehe bas Nähere in Abschnitt VI.
	        
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