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v. Aufse s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
5. Wählt der Versender den andern Weg und läßt die amtliche Be-
z e tie lung') über die Waare bereits bei dem zuständigen Steueramte seines
Wohnortes ausstellen?) so geht die Sendung nach erfolgter Revision und
Verschlnßanlaqe mit dem stelleramtlichen Abfertigungspapier bis zu dem darin
bezeichneten Steneramte ihrer Bestimmung, wo nach erfolgter Ablage des
Uebergangsscheines re. und Gestellitng der Waare die weitere amtliche Ab
fertigung'nach dem Antrage des Empfängers erfolgt, welche in der Versteuer
ung^ oder Weiterversendung der Waare unter Kontrole bestehen kann. Be
züglich der Untersuchung und ^Bestrafung der Uebergangssteuerdefrandationen
und Kontraventionen sindet der Zollkartell vom 11. Mai 1833 beziehungsweise
die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes über die Bestrafung der Zollstraf
fälle Anwendung?)
Das Nähere ist zu ersehen aus den bereits erwähnten Regulativen des
Jahres 1841 und ans den Regulativen und Instruktionen, welche im Jahre
1854 von verschiedenen Regierungen erlassen wurden?)
Erwähnenswerth sind hier zwei Bnndesrathsbeschlüsse vom 9. Dezember
1879“) und vom 14. Februar 1882?) durch welche Erleichterungen für den
Eisenbahnverkehr mit übergangssteuerpflichtigem Branntwein und
Bier nach Bayern, Württemberg, Baden imb bezw. Elsaß-Lothringen unter
gewissen Bedingungen zugelassen wurden.
Schließlich ist noch des Verkehres mit Spielkarten zu gedenken, der
nach Ziffer 3 des Schlnßprvtokolls zum Art. 4 des Vertrages vom 8. Juli
1867, dann der Uebcrgangsscheinkontrole unterlag, wenn Spielkarten alls dem
freieil Verkehre eines Bundesstaates nach einem anderen Bnildesstaate zum
Verbleiben oder Durchgänge abgefertigt werden, in welchem eine Stempel
abgabe hierfür erhoben' wird?) Die Einfuhr derselben vom Auslande war
unter gewissen Kvntrvlen erlaubt, dieselben unterlagen aber nicht nur der
Eingangsabgabe, sondern auch einer nach den gesetzlichen Bestimmungen der
einzelnen Staaten verschiedenen Stempelabgabe?) Auf die Untersllchnng und
Bestrafung desfallsiger Defraudationen uitb Kontraventionen fand der Zollkartell
vom 11. Mai 1833 10 ) gleichfalls Anwendung.
Durch das Reichsgesetz vom 3. Juli 1878 sind alle diese Verhältnisse
geändert, da mit 1. Januar 1879 der Spielkartenstempel als Reichs
steuer") eingeführt wurde. *
*) Uebergangs-Transportschein ober Frachtbrief.
2 ) Die Ausstellung von Ueberqangsscheinen soll beim Verkehr aus Eiseubahueu m
ber Regel stattfiubeu (Jahrb. 1859 S. 186) auch beim Durchgauge ber Waare burch eine
Verbraüchssteuergruppe (§ 47 bes Eisenbahnregul.). .
8 ) Retourgehenbe übergangssteuerpslichtige Gegenstünbe können steuerfrei gelüsten
werben wenn ihre Jbeutitnt außer Zweifel steht (Vereinbarung b. XIII. Gen -Zollkouferenz
Jahrb. 1859 S. 187). Pr. Zentralbl. 1873 ©. l. Auch kann nach Bunbesrathsbeschlust
v. 7. Nov. 1874 (§ 459) eilt Erl äst ber Uebergangsabgabe st a ttfin be n. Siehe
hierüber in Hirth's „Annalen" 1875 S. 893 u. pr. Zentralbl. 1875 S. 27.
4 ) Siehe Hauptprot. ber V. Gen.-Zollkonf. § 27 S. 30, Schlustprot. Nr. 7 Zist. 7
zum Vertrage v. 4. April 1853 (Bb. IV ber Verträge S. 42, Hauptprot. ber VI. General-
Zollkonferenz § 38 S. 107) und Abschnitt V Ziffer 1.
b) Siehe Jahrb. 1854 S. 586 ff. 635 ff. 556 ff. 659 ff. 664 ff.
8) Zentralbl bes Reichs 1880 S. 810.
?) st. st. O. 1882 S. 42. '
8) Siehe Abschn. IV.
9 1 Siebe bas Räbere 5tabrb. 1868 S. 399, 406, 408, 412, 416, 418, 4-1, 4-o, 427,
429, 431. 437, 449, 455 ff.
10 ) Siehe Art. 3 bes Zollkartels, Hirth's „Annalen" 1868 S. 125.
") Siehe bas Nähere in Abschnitt VI.