Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
vereine vvm 11. Mai 1833 in Art. 31 7 ) und das Schlnßprotokoll hiezu 
vom nämlichen Tage, wogegen in Separatartikel 9 zil diesem Artikel 31*) 
verabredet ist, daß der Thüritlgische Verein nur bei besonderen Veranlassungen 
Bevollmächtigte an die Zolldirektivnen in Magdeburg, Kassel und Dresden 
abordnen werde, im Uebrigen aber die dort besindlichen Bevollmächtigten der 
anderen Staaten die Aufträge der Thüringischen Vereinsstaaten zu über 
nehmen hätten. . 
In den Zollvereinigungsvertrag mit Baden vom 12. Mai 1835 wurden 
die Bestimmungen der Art. 31 und 32*) des Zollvereinigungsvertrags vom 
22. Mürz 1833 und in den Separatartikel 12 zu dem Vertrage von 1835') 
die Verabredung in Separatartike! 11 zum Art. 32 des Vertrages von 
1833 wörtlich übernommen. Auch die Ziffer l. des Schlnßprotokolls vom 
22. März 1833 zu Art. 32 des Vertrages erscheint wörtlich im Schlich- 
protokolle vom 12. Mai 1835, nur ist in Ziffer II 5 ) die Ernennung weiterer 
Bevollmächtigten der Generalversammlung des Jahres 1836 vorbehalten. Das 
Hanptprotvkoll der Karlsruher Vvllzugskommission vom 5.—29. Oktober 1836 
enthält endlich in § 26 und 27 (i ) noch besondere Bestimmungen über die 
Vertheilung der Stationskontroleure auch bei den Hauptämtern 
im Innern des Vereins und die Aufzählung der hiezn bestimmten Aemter, 
sowie Vorschriften über das dienstliche Verhältniß der Stations 
kon trole lire, worin besonders hervorgehoben ist, daß dieselben, ohne sich zu 
Zensoren der Landesbeamten zu erheben, durch gegenseitige Verständigung die 
richtige Anwendung der gegebenen Vorschriften sichern und Mängeln und 
Gebrechen mit abhelfen sollen. 
Gleiche Verabredungen wurden bei dem Anschlüsse Nassaus an den 
Zollverein in Art. 27 und 28 des Vertrages vom 10. Dezember 1835 7 ) in 
den Separatartikeln und im Schlnßprotokvlle vom gleichen Datums, sowie 
in §§ 26 und 27 des Vvllzugsprotvkvlls vom Januar und März 183ö : ') 
gemacht, haben jedoch bei der veränderten Stellung und Organisation des 
Herzogthnms Nassau als Theil einer Preußischen Provinz keine Bedeutung mehr. 
Dasselbe gilt von den Verabredungen in Art. 25 des Zollvereinigungs 
Vertrages vom 2. Januar 1836 über den Beitritt der freien Stadt 
Frankfurt a. M?") und den darauf bezüglichen Bestimmungen in dem Se- 
parat-Artikel 12 Ziffer 13") und dem Schlußprvtokolle vock 2. Januar 1836 
zu diesem Separat-Artikel.") 
Durch den Vertrag vom 8. Mai 1841 über die Fortdauer des 
Deutschen Zoll- und Handelsvereins 75 ) wurde an den vorstehend erwähnten 
Verabredungen nichts geändert, in der zu Art. 4 dieses Vertrages abgeschlossenen 
Uebereinknnft wegen B e st e u e r u n g des Runkelrübenzuckers vom 8. Mai 
*) Bd. I a. a. O. S. 188; Pochhatnmer, Jahrb. 1834 Ş. 41. 
*) Bd. I a. st. O. S. 196. 
3 ) Bd. II st. st. O. S. 14. 
4 ) Bd. II st. st. O. S. 23. 
->) Bd. II st. st. O. S. 47 ff. 
«) Bd. II a. st. O. S. 96. 
?) Bd. II st. st. O. S. 211. 
«) Bd. 11 «. st. O. S. 227. 
9 ) Bd. II o. a. O. S. 251. 
'") Bd. II st. a. O. S. 279. 
") Bd. II st. st. O. S 294. 
'•) Bd. II st. st. O. S. 305. 
13 ) Bd. III st. st. O. S. 1 ff.
	        
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