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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
vereine vvm 11. Mai 1833 in Art. 31 7 ) und das Schlnßprotokoll hiezu
vom nämlichen Tage, wogegen in Separatartikel 9 zil diesem Artikel 31*)
verabredet ist, daß der Thüritlgische Verein nur bei besonderen Veranlassungen
Bevollmächtigte an die Zolldirektivnen in Magdeburg, Kassel und Dresden
abordnen werde, im Uebrigen aber die dort besindlichen Bevollmächtigten der
anderen Staaten die Aufträge der Thüringischen Vereinsstaaten zu über
nehmen hätten. .
In den Zollvereinigungsvertrag mit Baden vom 12. Mai 1835 wurden
die Bestimmungen der Art. 31 und 32*) des Zollvereinigungsvertrags vom
22. Mürz 1833 und in den Separatartikel 12 zu dem Vertrage von 1835')
die Verabredung in Separatartike! 11 zum Art. 32 des Vertrages von
1833 wörtlich übernommen. Auch die Ziffer l. des Schlnßprotokolls vom
22. März 1833 zu Art. 32 des Vertrages erscheint wörtlich im Schlich-
protokolle vom 12. Mai 1835, nur ist in Ziffer II 5 ) die Ernennung weiterer
Bevollmächtigten der Generalversammlung des Jahres 1836 vorbehalten. Das
Hanptprotvkoll der Karlsruher Vvllzugskommission vom 5.—29. Oktober 1836
enthält endlich in § 26 und 27 (i ) noch besondere Bestimmungen über die
Vertheilung der Stationskontroleure auch bei den Hauptämtern
im Innern des Vereins und die Aufzählung der hiezn bestimmten Aemter,
sowie Vorschriften über das dienstliche Verhältniß der Stations
kon trole lire, worin besonders hervorgehoben ist, daß dieselben, ohne sich zu
Zensoren der Landesbeamten zu erheben, durch gegenseitige Verständigung die
richtige Anwendung der gegebenen Vorschriften sichern und Mängeln und
Gebrechen mit abhelfen sollen.
Gleiche Verabredungen wurden bei dem Anschlüsse Nassaus an den
Zollverein in Art. 27 und 28 des Vertrages vom 10. Dezember 1835 7 ) in
den Separatartikeln und im Schlnßprotokvlle vom gleichen Datums, sowie
in §§ 26 und 27 des Vvllzugsprotvkvlls vom Januar und März 183ö : ')
gemacht, haben jedoch bei der veränderten Stellung und Organisation des
Herzogthnms Nassau als Theil einer Preußischen Provinz keine Bedeutung mehr.
Dasselbe gilt von den Verabredungen in Art. 25 des Zollvereinigungs
Vertrages vom 2. Januar 1836 über den Beitritt der freien Stadt
Frankfurt a. M?") und den darauf bezüglichen Bestimmungen in dem Se-
parat-Artikel 12 Ziffer 13") und dem Schlußprvtokolle vock 2. Januar 1836
zu diesem Separat-Artikel.")
Durch den Vertrag vom 8. Mai 1841 über die Fortdauer des
Deutschen Zoll- und Handelsvereins 75 ) wurde an den vorstehend erwähnten
Verabredungen nichts geändert, in der zu Art. 4 dieses Vertrages abgeschlossenen
Uebereinknnft wegen B e st e u e r u n g des Runkelrübenzuckers vom 8. Mai
*) Bd. I a. a. O. S. 188; Pochhatnmer, Jahrb. 1834 Ş. 41.
*) Bd. I a. st. O. S. 196.
3 ) Bd. II st. st. O. S. 14.
4 ) Bd. II st. st. O. S. 23.
->) Bd. II st. st. O. S. 47 ff.
«) Bd. II a. st. O. S. 96.
?) Bd. II st. st. O. S. 211.
«) Bd. 11 «. st. O. S. 227.
9 ) Bd. II o. a. O. S. 251.
'") Bd. II st. a. O. S. 279.
") Bd. II st. st. O. S 294.
'•) Bd. II st. st. O. S. 305.
13 ) Bd. III st. st. O. S. 1 ff.