Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

vereine  vvm  11.  Mai  1833  in  Art.  31 7 )  und  das  Schlnßprotokoll  hiezu
vom  nämlichen  Tage,  wogegen  in  Separatartikel  9  zil  diesem  Artikel  31*)
verabredet  ist,  daß  der  Thüritlgische  Verein  nur  bei  besonderen  Veranlassungen
Bevollmächtigte  an  die  Zolldirektivnen  in  Magdeburg,  Kassel  und  Dresden
abordnen  werde,  im  Uebrigen  aber  die  dort  besindlichen  Bevollmächtigten  der
anderen  Staaten  die  Aufträge  der  Thüringischen  Vereinsstaaten  zu  übernehmen ­
  hätten.  .
In  den  Zollvereinigungsvertrag  mit  Baden  vom  12.  Mai  1835  wurden
die  Bestimmungen  der  Art.  31  und  32*)  des  Zollvereinigungsvertrags  vom
22.  Mürz  1833  und  in  den  Separatartikel  12  zu  dem  Vertrage  von  1835')
die  Verabredung  in  Separatartike!  11  zum  Art.  32  des  Vertrages  von
1833  wörtlich  übernommen.  Auch  die  Ziffer  l.  des  Schlnßprotokolls  vom
22.  März  1833  zu  Art.  32  des  Vertrages  erscheint  wörtlich  im  Schlichprotokolle
  vom  12.  Mai  1835,  nur  ist  in  Ziffer  II 5 )  die  Ernennung  weiterer
Bevollmächtigten  der  Generalversammlung  des  Jahres  1836  vorbehalten.  Das
Hanptprotvkoll  der  Karlsruher  Vvllzugskommission  vom  5.—29.  Oktober  1836
enthält  endlich  in  §  26  und  27 (i )  noch  besondere  Bestimmungen  über  die
Vertheilung  der  Stationskontroleure  auch  bei  den  Hauptämtern
im  Innern  des  Vereins  und  die  Aufzählung  der  hiezn  bestimmten  Aemter,
sowie  Vorschriften  über  das  dienstliche  Verhältniß  der  Stationskon ­
  trole  lire,  worin  besonders  hervorgehoben  ist,  daß  dieselben,  ohne  sich  zu
Zensoren  der  Landesbeamten  zu  erheben,  durch  gegenseitige  Verständigung  die
richtige  Anwendung  der  gegebenen  Vorschriften  sichern  und  Mängeln  und
Gebrechen  mit  abhelfen  sollen.
Gleiche  Verabredungen  wurden  bei  dem  Anschlüsse  Nassaus  an  den
Zollverein  in  Art.  27  und  28  des  Vertrages  vom  10.  Dezember  1835 7 )  in
den  Separatartikeln  und  im  Schlnßprotokvlle  vom  gleichen  Datums,  sowie
in  §§  26  und  27  des  Vvllzugsprotvkvlls  vom  Januar  und  März  183ö : ')
gemacht,  haben  jedoch  bei  der  veränderten  Stellung  und  Organisation  des
Herzogthnms  Nassau  als  Theil  einer  Preußischen  Provinz  keine  Bedeutung  mehr.
Dasselbe  gilt  von  den  Verabredungen  in  Art.  25  des  ZollvereinigungsVertrages ­
  vom  2.  Januar  1836  über  den  Beitritt  der  freien  Stadt
Frankfurt  a.  M?")  und  den  darauf  bezüglichen  Bestimmungen  in  dem  Separat-Artikel
  12  Ziffer  13")  und  dem  Schlußprvtokolle  vock  2.  Januar  1836
zu  diesem  Separat-Artikel.")
Durch  den  Vertrag  vom  8.  Mai  1841  über  die  Fortdauer  des
Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins 75 )  wurde  an  den  vorstehend  erwähnten
Verabredungen  nichts  geändert,  in  der  zu  Art.  4  dieses  Vertrages  abgeschlossenen
Uebereinknnft  wegen  B  e  st  e  u  e  r  u  n  g  des  Runkelrübenzuckers  vom  8.  Mai
*)  Bd.  I  a.  a.  O.  S.  188;  Pochhatnmer,  Jahrb.  1834  Ş.  41.
*)  Bd.  I  a.  st.  O.  S.  196.
3 )  Bd.  II  st.  st.  O.  S.  14.
4 )  Bd.  II  st.  st.  O.  S.  23.
->)  Bd.  II  st.  st.  O.  S.  47  ff.
«)  Bd.  II  a.  st.  O.  S.  96.
?)  Bd.  II  st.  st.  O.  S.  211.
«)  Bd.  11  «.  st.  O.  S.  227.
9 )  Bd.  II  o.  a.  O.  S.  251.
'")  Bd.  II  st.  a.  O.  S.  279.
")  Bd.  II  st.  st.  O.  S  294.
'•)  Bd.  II  st.  st.  O.  S.  305.
13 )  Bd.  III  st.  st.  O.  S.  1  ff.
            
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