Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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l).  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Preußen,  Sachsen  mtö  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll-  ititi)  Handelsvereine
verbundenen  Staaten  war  die  Kontrole  der  inneren  Stenern  in  diesen  Ländern ­
  den  Zollvereinsbevollmächtigten  zu  Dresden  und  Magdeburg  und  besonderen ­
  Stationskontrolenren  unter  bestimmten  Modifikationen  übertragen  worden. ­
  Auch  im  Sep.-Art.  1  zu  Art.  1  des  offenen  Vertrags  vom  19.  Okt.
18411)  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  gleicher  Besteuerung  innerer
Erzeugnisse  wurde  die  Vereinskontrole  hierauf  ausgedehnt,  und  wurden  diese
Bestimmungen  in  den  Sep.-Art  1  zu  Art.  1  des  offenen  Vertrages  vom
4.  April  1853')  und  in  den  Art.  9  des  Vertrages  vom  28.  Juni  1864 3 )
ohne  Aenderung  übernommen.
In  Sep.-Art.  9  zum  Art.  16  des  offenen  Vertrages  vom  8.  Febr.  1842
wegen  des  Anschlusses  des  Grvßherzvgthnins  Luxemburg  Z  an  das  Zollsystem ­
  Preußens  und  der  anderen  Staaten  des  Zollvereins  ist  es  jedem  der
kontrahirenden  Vereinsmitglieder  freigestellt,  Namens  des  Vereins  zeitweise  oder
dauernd  einen  Beamten  bei  der  Zolldirektion  in  Luxemburg  zu  stationiren,
um  alle  Befugnisse  eines  Zollvereinsbevvllmächtigten  auszuüben.
Durch  Beschluß  der  V.  General  -  Zvllkonferenz  vom  Jahre  1842  (§  55
des  Hanptprvtokolls  der  V.  General  -  Zollkonferenz  vom  26.  Sept.  S.  87)
wurde  die  Stelle  des  Zollvereinsbevollmächtigten  von  Seite  Bayerns  besetzt.
Außerdem  wurde  verabredet,  daß  wenn  ein  solcher  Beamter  von  Seite
Preußens  abgeordnet  würde,  demselben  auch  zustehen  solle,  von  der  Ausführung ­
  und  Handhabung  der  Gesetze  über  die  inneren  Steuern  von  Branntwein,
Bier,  Wein  und  Taback  Kenntniß  zu  nehmen.
Letztere  Verabredung  wurde  im  Sep  -Art.  Ziff.  V  zu  Art.  2  des  offenen
Vertrags  vom  26.  und  31.  Dez.  1853-')  über  die  Fortdauer  des  Anschlusses
von  Luxemburg  an  den  Zollverein  in  der  Art  abgeändert,  daß  in  dem  Falle,
wenn  Preußen  keinen  Zollvereinsbevvllmächtigten  bei  der  Zolldirektion  in
Luxemburg  aufstellen  würde,  diese  Stelle  bezüglich  der  inneren  Stenern  durch
einen  besonders  dazu  beauftragten  Beamten  besetzt  werden  könne,  welcher  der
Grvßherzvglichen  Regierung  ein  für  allemal  bezeichnet  wird  und  dem  auch  alle
Schriftstücke  über  die  Volkszählung  in  Luxemburg  vorzulegen  sind.  Der  Zollvereinigungsvertrag
  mit  Luxemburg  vom  20./25.  Oktober  1865/)  welcher  auf
weitere  12  Jahre,  also  bis  Ende  1877  abgeschlossen  wurde,  hat  daran  nichts
weiter  geändert.  »
Auf  der  X.  General-Zvllkonferenz  war  der  Beschluß  gefaßt  worden,  daß
die  Zollvereinsbevvllmächtigten  und  Stativnskontrolenre  in  dem  Lande  ihres
Aufenthalts  von  den  direkten  Staats-  und  Kommnnalsteuern  befreit  sein  sollen.')
Eine  Uebersicht  der  Zollvereins-Kvntrolbeamten  nach  den  einzelnen
Staaten  und  Orten  sindet  sich  beim  Hanptprvtokoll  der  XIV.  General-Zollkonferenz ­
  vom  17.  November  1859.
Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867  änderte  in  Art.  20*)
die  Grundsätze  in  zwei  wesentlichen  Punkten,  indem  er  allein  dem  Präsidium  >
')  Bd.  III  st.  sl.  S.  272.
*)  Bd.  IV  a.  a.  O.  S.  64.
s )  Bd.  V  a.  a.  O.  S.  250.
4 )  Bd.  Ill  st.  sl.  O.  S.  375.
5 )  Bd.  III  st.  st.  O.  S.  402.
")  Bd.  V  a.  st.  O.  S.  417.
7 )  Diese  Bestimmung  ist  durch  dns  Reichsgesetz  vom  13.  Mai  1870  und  durch  einen
BundesrcNhsbeschlus;  vom  5.  Juli  1872  (§  449  des  Prot.)  abgeändert  worden.
«)  Bd.  V  a.  st.  O.  S.  100;  Jahrb.  von  1868  S.  28.
            
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