Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Reichskontrole  der  Verwaltung.

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des  Bundesrathes  des  Zollvereins  das  Recht  zur  Abordnung  dieser  Beamten
nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Birndesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen
  einräumte  ltiib  die  Kosteil  für  die  Vereiuskontrole  dem  Zollvereine  überwies, ­
  während  früher  jeder  einzelne  Staat  die  Abordnung  solcher  Beamten
vornehmen  konnte,  dafür  aber  auch  die  Kosten  hiefür  allein  zu  tragen  hatte.
Unter  Ziffer  1  in  Nr.  15  des  Schlußprotokolls  vom  8.  Juli  1867  zu
Art.  20  des  Vertrages')  wurde  von  Seite  des  Präsidiums  (Preußen)  auch
die  Verwendllng  von  Beamten  anderer  Staaten  ans  besonderen  Wunsch  ausdrücklich ­
  zilgestanden.  Ferner  wurden  als  Grundlage  der  Instruktion  für  den
Zollvereinsbevollmächtigten  unter  Nr.  2  lit.  a.  bis  f.  Grundsätze  aufgestellt,
welche  mit  Ausnahme  der  durch  die  veränderte  Stellung  dieser  Beamten  bedingten ­
  Abänderungen  und  einer  unter  lit.  d.  der  Verabredung  in  Zister  I.
des  Separat-Artikels  zu  Art.  32  des  offenen  Vertrages  vont  22.  März  1833
enthaltenen  Bestimmung,  welche  ausgelassen  wurde,  mit  der  ersten  Verabredung
vom  Jahre  1833  wörtlich  übereinstimmen.  Es  ist  hiedurch  die  Vereinskvntrole
  auf  die  Verwaltilng  aller  gemeinschaftlichen  Abgaben
(Zölle,  Salzabgabe,  Rübenzuckersteuer  und  Tabacksteuer)  ausgedehnt ­
  und  der  Zollvereinsbevollmächtigte  ermächtigt,  bei  Meinungsverschiedenheiten ­
  mit  den  Zolldirektivbehörden,  welche  nicht  durch  Ministerialentscheidnng
  endgiltig  entschieden  worden  sind,  an  den  Bundesrath  des  Zollvereins
zu  rekurriren.
Die  Deutsche  Reichsverfassnng  hat  in  Art.  36  Abs.  2  hierin  nur  insoferne
  eine  Aenderung  gemacht,  als  sie  bestimmt,  daß  der  Kaiser  die  Einhaltung ­
  des  gesetzlichen  Verfahrens  bei  Erhebung  ilnd  Verwaltung  der  Zölle  und
Verbrauchssteuern  durch  Reichsbeamte  überwacht,  welche  er  den  Zoll-  und
Steuerämtern  und  den  Direktivbehörden  der  einzelnen  Staaten  beiordnet.
Durch  einen  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  3.  Februar  1874  wurde  der
Titel  „Zollvereinsbevollmächtigter"  in:  „Reichsbevollmächtigter  für
Zölle  und  Steuern"  umgeändert.
Ein  Bundesrathsbeschlttß  vom  1.  Dez.  1873%)  hebt  die  Bestimmung  auf,
wonach  die  Reichsbevvllmächtigten  die  vierteljährigen  Einnahmeübersichten  zu
prüfen  und  zu  bescheinigen  haben  und  beschränkt  dieses  nur  auf  die  jährlichen
definitiven  Ein  nah  me  übersich  ten  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Neu  ist,  daß  nach  Bnndesrathsbeschluß  vom  21.  Dez.  1873 a )  bei  Erlassen ­
  von  Branntwein  und  Bierstener  aus  Billigkeitsgründen
der  Reichsbevollmächtigte  mit  seinem  Gutachten  zu  hören  und  dieses  im  Berichte ­
  zu  erwähnen  ist,  ebenso,  daß  das  jährlich  von  jeder  Direktivbehörde  an
den  Bnndesrathsausschnß  einzusendende  Verzeichnis;  über  diese  Nachlässe  vom
Reichsbevollmächtigten  zu  bescheinigen  ist.
Durch  &  22  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1878  betr.  den  Spielkartenstempel ­
  und  §  25  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1879  betr.  die  Statistik  des
Waarenverkehrs  wurde  die  Reichskvntrvle  auch  auf  diese  beiden  Gegenstände ­
  ausgedehnt.
Die  Besoldnngs  Verhältnisse  der  Reichsbevollmächtigten  und  Stationskontrolenre,
  die  Reisekosten,  Taggelder  für  Dienstreisen,  Umzugsk
  oft  en  und  Gnadenkompetenzen  für  deren  Relikten  wurde  durch  verschiedene ­
  Bundesrathsbeschlüsse  geregelt,  nämlich  durch  die  Beschlüsse  vom
')  Bd.  V  st.  st.  O.  S.  107;  Jahrb.  1868  S.  37  ff.
*)  §  681  des  Prot.,  s.  st.  Preus;.  Zentrstlbl.  1874  S.  53.
*)  §  618  des  Prot,  und  Preuß.  Zentralbl.  1874  S.  70,  s.  a.  Abschnitt  V  Nr.  5  u.  6.
            
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