Reichskontrole der Verwaltung.
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des Bundesrathes des Zollvereins das Recht zur Abordnung dieser Beamten
nach Vernehmung des Ausschusses des Birndesraths für Zoll- und Steuerwesen
einräumte ltiib die Kosteil für die Vereiuskontrole dem Zollvereine überwies,
während früher jeder einzelne Staat die Abordnung solcher Beamten
vornehmen konnte, dafür aber auch die Kosten hiefür allein zu tragen hatte.
Unter Ziffer 1 in Nr. 15 des Schlußprotokolls vom 8. Juli 1867 zu
Art. 20 des Vertrages') wurde von Seite des Präsidiums (Preußen) auch
die Verwendllng von Beamten anderer Staaten ans besonderen Wunsch ausdrücklich
zilgestanden. Ferner wurden als Grundlage der Instruktion für den
Zollvereinsbevollmächtigten unter Nr. 2 lit. a. bis f. Grundsätze aufgestellt,
welche mit Ausnahme der durch die veränderte Stellung dieser Beamten bedingten
Abänderungen und einer unter lit. d. der Verabredung in Zister I.
des Separat-Artikels zu Art. 32 des offenen Vertrages vont 22. März 1833
enthaltenen Bestimmung, welche ausgelassen wurde, mit der ersten Verabredung
vom Jahre 1833 wörtlich übereinstimmen. Es ist hiedurch die Vereinskvntrole
auf die Verwaltilng aller gemeinschaftlichen Abgaben
(Zölle, Salzabgabe, Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer) ausgedehnt
und der Zollvereinsbevollmächtigte ermächtigt, bei Meinungsverschiedenheiten
mit den Zolldirektivbehörden, welche nicht durch Ministerialentscheidnng
endgiltig entschieden worden sind, an den Bundesrath des Zollvereins
zu rekurriren.
Die Deutsche Reichsverfassnng hat in Art. 36 Abs. 2 hierin nur insoferne
eine Aenderung gemacht, als sie bestimmt, daß der Kaiser die Einhaltung
des gesetzlichen Verfahrens bei Erhebung ilnd Verwaltung der Zölle und
Verbrauchssteuern durch Reichsbeamte überwacht, welche er den Zoll- und
Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten beiordnet.
Durch einen Erlaß des Reichskanzlers vom 3. Februar 1874 wurde der
Titel „Zollvereinsbevollmächtigter" in: „Reichsbevollmächtigter für
Zölle und Steuern" umgeändert.
Ein Bundesrathsbeschlttß vom 1. Dez. 1873%) hebt die Bestimmung auf,
wonach die Reichsbevvllmächtigten die vierteljährigen Einnahmeübersichten zu
prüfen und zu bescheinigen haben und beschränkt dieses nur auf die jährlichen
definitiven Ein nah me übersich ten für Zölle und Verbrauchssteuern.
Neu ist, daß nach Bnndesrathsbeschluß vom 21. Dez. 1873 a ) bei Erlassen
von Branntwein und Bierstener aus Billigkeitsgründen
der Reichsbevollmächtigte mit seinem Gutachten zu hören und dieses im Berichte
zu erwähnen ist, ebenso, daß das jährlich von jeder Direktivbehörde an
den Bnndesrathsausschnß einzusendende Verzeichnis; über diese Nachlässe vom
Reichsbevollmächtigten zu bescheinigen ist.
Durch & 22 des Gesetzes vom 3. Juli 1878 betr. den Spielkartenstempel
und § 25 des Gesetzes vom 20. Juli 1879 betr. die Statistik des
Waarenverkehrs wurde die Reichskvntrvle auch auf diese beiden Gegenstände
ausgedehnt.
Die Besoldnngs Verhältnisse der Reichsbevollmächtigten und Stationskontrolenre,
die Reisekosten, Taggelder für Dienstreisen, Umzugsk
oft en und Gnadenkompetenzen für deren Relikten wurde durch verschiedene
Bundesrathsbeschlüsse geregelt, nämlich durch die Beschlüsse vom
') Bd. V st. st. O. S. 107; Jahrb. 1868 S. 37 ff.
*) § 681 des Prot., s. st. Preus;. Zentrstlbl. 1874 S. 53.
*) § 618 des Prot, und Preuß. Zentralbl. 1874 S. 70, s. a. Abschnitt V Nr. 5 u. 6.