Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Neichskvntrole  der  Verwaltung.

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HI-  Für  die  Geschäftsführung  dieser  Beamten  sind  folgende  Bestimmungen ­
  maßgebend,  lind  zwar
A.  Für  die  Rei  ch  sbe  v  ol  lm  äch  t  i  gten:
I  Die  Verabredung  in  Ziff.  2  Nr.  15  des  Schlußprvtokolls  zum  Zollvereinignngsvertrage
  vom  8.  Juli  1867/)  die  Folgendes  bestimmt:
Als  Grundlage  der  in  diesem  Artikel  erwähnten  Instruktion/)  welche
das  Geschäfts-Verhältnis;  der  den  Direktivbehörden  der  Vereinsstaaten  beizuordnenden ­
  Bevollmächtigten  näher  bestimmen  soll,  ist  verabredet  worden,  daß
ein  solcher  Bevollmächtigter  da,  wo  er  seinen  Sitz  erhalten  hat,  die  nachstehend
bestimmte  Wirksamkeit  auszuüben  berechtigt  sein  soll:
a)  Derselbe  kann  allen  Sitzungen  der  Direktivbehörde  beiwohnen.  Eine
jede  Verfügung  uni)  Anweisung,  welche  die  letztere  oder  deren  Vorstand ­
  in  Beziehung  ans  die  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Abgaben
an  die  ihr  untergeordneten  Behörden  ergehen  läßt,  muß  vor  der  Ausfertigung ­
  ihm,  sofern  er  am  Orte  anwesend  ist,  zur  Einsicht  im  Konzepte ­
  vorgelegt  und  darf  nicht  eher  ausgefertigt  werden,  als  nachdem
er  sein  Visa  beigesetzt  hat.
b)  Dieses  Visa  soll  der  Bevollmächtigte  zwar  weder  verweigern,  noch
verzögern  dürfen,  bei  Ertheilung  desselben  ist  er  jedoch  berechtigt,
wenn  er  befürchtet,  daß  aus  dem  Vollzüge  der  Verfügung  oder  Anweisung ­
  ein  Nachtheil  für  den  Zollverein  entstehen  möchte,  seine  abweichende ­
  Ansicht  moti  vi  rt  auf  dem  Konzepte  zu  vermerken,
und  zu  verlangen,  daß  die  Direktivbehörde  wenigstens  gleichzeitig  mit
dem  Erlasse  der  fraglichen  Berfügung  an  das  ihr  vorgesetzte  Ministerium
  Bericht  erstatte.
e)  Insofern  das  letztere  nicht  rechtzeitig  Abhilfe  getroffen  haben  oder
eine  Verständigung  mittels  Korrespondenz  der  Ministerien  oder  der
obersten  Zollbehörden  der  betreffenden  Staaten  nicht  inzwischen  eingetreten ­
  sein  sollte,  ist  an  den  Bnndesrath  des  Zollvereins  zu  rekurrireit,
  um  die  Differenz  und  den  etwaigen  Anspruch  auf  Entschädigung ­
  des  Vereins  gegen  diejenige  Regierung,  deren  Behörde  dazu  Veranlassung ­
  gegeben  hat,  zur  Entscheidung  zu  bringen.
à)  Zn  den  Befugnissen  des  Bevollmächtigten  gehört  auch  die
Visitation  des  Grenz-  und  Revisionsdienstes  ans  der  Zolllinie  und  des
Verfahrens  bei  der  Zoll-  und  Steuererhebung  in  dem  Gebiete,  wo  er
beglaubigt  ist,  wobei  derselbe  sich  der  Beihilfe  der  ihm  hierzu  angewiesenen ­
  Beamten  bedienen  kann.  Er  ist  jedoch  nicht  berechtigt,  bei
solchen  Revisionen  Befehle  an  die  Zoll-  oder  Steuerbeamten  zu
ertheilen  oder  Anordnungen  in  der  Verwaltung  zu  treffen,  vielmehr
kann  er  nur  bei  der  betreffenden  Direktivbehörde  die  schleunige  Abstellung ­
  der  von  ihm  etwa  entdeckten  Mängel  in  Antrag  bringen.
e)  Es  steht  dem  Bevollmächtigten  wie  jedem  Mitgliede  der  Direktivbehörde ­
  die  Einsicht  der  Akten,  Bücher,  Rechnungen  und
Register  rc.  sowohl  dieser  Behörde,  als  auch  der  Zoll-  und  Steuererhebnngsbehörden
  zu.

zwischen  Oesterreich  und  Bayern  wegen  Anschluß  der  Gemeinde  Jungholz  v.  3.  Mai  1868
Art.  13.
i)  Bd.  V  der  Verträge  S.  107  ff.  ;  Jahrb.  1868  S.  37  ff.
*)  Diese  Instruktion  ist  noch  nicht  erlassen.
            
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