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Neichskvntrole der Verwaltung.
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HI- Für die Geschäftsführung dieser Beamten sind folgende Bestimmungen
maßgebend, lind zwar
A. Für die Rei ch sbe v ol lm äch t i gten:
I Die Verabredung in Ziff. 2 Nr. 15 des Schlußprvtokolls zum Zollvereinignngsvertrage
vom 8. Juli 1867/) die Folgendes bestimmt:
Als Grundlage der in diesem Artikel erwähnten Instruktion/) welche
das Geschäfts-Verhältnis; der den Direktivbehörden der Vereinsstaaten beizuordnenden
Bevollmächtigten näher bestimmen soll, ist verabredet worden, daß
ein solcher Bevollmächtigter da, wo er seinen Sitz erhalten hat, die nachstehend
bestimmte Wirksamkeit auszuüben berechtigt sein soll:
a) Derselbe kann allen Sitzungen der Direktivbehörde beiwohnen. Eine
jede Verfügung uni) Anweisung, welche die letztere oder deren Vorstand
in Beziehung ans die Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben
an die ihr untergeordneten Behörden ergehen läßt, muß vor der Ausfertigung
ihm, sofern er am Orte anwesend ist, zur Einsicht im Konzepte
vorgelegt und darf nicht eher ausgefertigt werden, als nachdem
er sein Visa beigesetzt hat.
b) Dieses Visa soll der Bevollmächtigte zwar weder verweigern, noch
verzögern dürfen, bei Ertheilung desselben ist er jedoch berechtigt,
wenn er befürchtet, daß aus dem Vollzüge der Verfügung oder Anweisung
ein Nachtheil für den Zollverein entstehen möchte, seine abweichende
Ansicht moti vi rt auf dem Konzepte zu vermerken,
und zu verlangen, daß die Direktivbehörde wenigstens gleichzeitig mit
dem Erlasse der fraglichen Berfügung an das ihr vorgesetzte Ministerium
Bericht erstatte.
e) Insofern das letztere nicht rechtzeitig Abhilfe getroffen haben oder
eine Verständigung mittels Korrespondenz der Ministerien oder der
obersten Zollbehörden der betreffenden Staaten nicht inzwischen eingetreten
sein sollte, ist an den Bnndesrath des Zollvereins zu rekurrireit,
um die Differenz und den etwaigen Anspruch auf Entschädigung
des Vereins gegen diejenige Regierung, deren Behörde dazu Veranlassung
gegeben hat, zur Entscheidung zu bringen.
à) Zn den Befugnissen des Bevollmächtigten gehört auch die
Visitation des Grenz- und Revisionsdienstes ans der Zolllinie und des
Verfahrens bei der Zoll- und Steuererhebung in dem Gebiete, wo er
beglaubigt ist, wobei derselbe sich der Beihilfe der ihm hierzu angewiesenen
Beamten bedienen kann. Er ist jedoch nicht berechtigt, bei
solchen Revisionen Befehle an die Zoll- oder Steuerbeamten zu
ertheilen oder Anordnungen in der Verwaltung zu treffen, vielmehr
kann er nur bei der betreffenden Direktivbehörde die schleunige Abstellung
der von ihm etwa entdeckten Mängel in Antrag bringen.
e) Es steht dem Bevollmächtigten wie jedem Mitgliede der Direktivbehörde
die Einsicht der Akten, Bücher, Rechnungen und
Register rc. sowohl dieser Behörde, als auch der Zoll- und Steuererhebnngsbehörden
zu.
zwischen Oesterreich und Bayern wegen Anschluß der Gemeinde Jungholz v. 3. Mai 1868
Art. 13.
i) Bd. V der Verträge S. 107 ff. ; Jahrb. 1868 S. 37 ff.
*) Diese Instruktion ist noch nicht erlassen.