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Neichskvntrole der Verwaltung.
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HI- Für die Geschäftsführung dieser Beamten sind folgende Be
stimmungen maßgebend, lind zwar
A. Für die Rei ch sbe v ol lm äch t i gten:
I Die Verabredung in Ziff. 2 Nr. 15 des Schlußprvtokolls zum Zoll-
vereinignngsvertrage vom 8. Juli 1867/) die Folgendes bestimmt:
Als Grundlage der in diesem Artikel erwähnten Instruktion/) welche
das Geschäfts-Verhältnis; der den Direktivbehörden der Vereinsstaaten beizu
ordnenden Bevollmächtigten näher bestimmen soll, ist verabredet worden, daß
ein solcher Bevollmächtigter da, wo er seinen Sitz erhalten hat, die nachstehend
bestimmte Wirksamkeit auszuüben berechtigt sein soll:
a) Derselbe kann allen Sitzungen der Direktivbehörde beiwohnen. Eine
jede Verfügung uni) Anweisung, welche die letztere oder deren Vor
stand in Beziehung ans die Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben
an die ihr untergeordneten Behörden ergehen läßt, muß vor der Aus
fertigung ihm, sofern er am Orte anwesend ist, zur Einsicht im Kon
zepte vorgelegt und darf nicht eher ausgefertigt werden, als nachdem
er sein Visa beigesetzt hat.
b) Dieses Visa soll der Bevollmächtigte zwar weder verweigern, noch
verzögern dürfen, bei Ertheilung desselben ist er jedoch berechtigt,
wenn er befürchtet, daß aus dem Vollzüge der Verfügung oder An
weisung ein Nachtheil für den Zollverein entstehen möchte, seine ab
weichende Ansicht moti vi rt auf dem Konzepte zu vermerken,
und zu verlangen, daß die Direktivbehörde wenigstens gleichzeitig mit
dem Erlasse der fraglichen Berfügung an das ihr vorgesetzte Mini-
sterium Bericht erstatte.
e) Insofern das letztere nicht rechtzeitig Abhilfe getroffen haben oder
eine Verständigung mittels Korrespondenz der Ministerien oder der
obersten Zollbehörden der betreffenden Staaten nicht inzwischen ein
getreten sein sollte, ist an den Bnndesrath des Zollvereins zu rekur-
rireit, um die Differenz und den etwaigen Anspruch auf Entschädig
ung des Vereins gegen diejenige Regierung, deren Behörde dazu Ver
anlassung gegeben hat, zur Entscheidung zu bringen.
à) Zn den Befugnissen des Bevollmächtigten gehört auch die
Visitation des Grenz- und Revisionsdienstes ans der Zolllinie und des
Verfahrens bei der Zoll- und Steuererhebung in dem Gebiete, wo er
beglaubigt ist, wobei derselbe sich der Beihilfe der ihm hierzu ange
wiesenen Beamten bedienen kann. Er ist jedoch nicht berechtigt, bei
solchen Revisionen Befehle an die Zoll- oder Steuerbeamten zu
ertheilen oder Anordnungen in der Verwaltung zu treffen, vielmehr
kann er nur bei der betreffenden Direktivbehörde die schleunige Ab
stellung der von ihm etwa entdeckten Mängel in Antrag bringen.
e) Es steht dem Bevollmächtigten wie jedem Mitgliede der Direktiv
behörde die Einsicht der Akten, Bücher, Rechnungen und
Register rc. sowohl dieser Behörde, als auch der Zoll- und Steuer-
erhebnngsbehörden zu.
zwischen Oesterreich und Bayern wegen Anschluß der Gemeinde Jungholz v. 3. Mai 1868
Art. 13.
i) Bd. V der Verträge S. 107 ff. ; Jahrb. 1868 S. 37 ff.
*) Diese Instruktion ist noch nicht erlassen.