Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Neichskvntrole der Verwaltung. 
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HI- Für die Geschäftsführung dieser Beamten sind folgende Be 
stimmungen maßgebend, lind zwar 
A. Für die Rei ch sbe v ol lm äch t i gten: 
I Die Verabredung in Ziff. 2 Nr. 15 des Schlußprvtokolls zum Zoll- 
vereinignngsvertrage vom 8. Juli 1867/) die Folgendes bestimmt: 
Als Grundlage der in diesem Artikel erwähnten Instruktion/) welche 
das Geschäfts-Verhältnis; der den Direktivbehörden der Vereinsstaaten beizu 
ordnenden Bevollmächtigten näher bestimmen soll, ist verabredet worden, daß 
ein solcher Bevollmächtigter da, wo er seinen Sitz erhalten hat, die nachstehend 
bestimmte Wirksamkeit auszuüben berechtigt sein soll: 
a) Derselbe kann allen Sitzungen der Direktivbehörde beiwohnen. Eine 
jede Verfügung uni) Anweisung, welche die letztere oder deren Vor 
stand in Beziehung ans die Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben 
an die ihr untergeordneten Behörden ergehen läßt, muß vor der Aus 
fertigung ihm, sofern er am Orte anwesend ist, zur Einsicht im Kon 
zepte vorgelegt und darf nicht eher ausgefertigt werden, als nachdem 
er sein Visa beigesetzt hat. 
b) Dieses Visa soll der Bevollmächtigte zwar weder verweigern, noch 
verzögern dürfen, bei Ertheilung desselben ist er jedoch berechtigt, 
wenn er befürchtet, daß aus dem Vollzüge der Verfügung oder An 
weisung ein Nachtheil für den Zollverein entstehen möchte, seine ab 
weichende Ansicht moti vi rt auf dem Konzepte zu vermerken, 
und zu verlangen, daß die Direktivbehörde wenigstens gleichzeitig mit 
dem Erlasse der fraglichen Berfügung an das ihr vorgesetzte Mini- 
sterium Bericht erstatte. 
e) Insofern das letztere nicht rechtzeitig Abhilfe getroffen haben oder 
eine Verständigung mittels Korrespondenz der Ministerien oder der 
obersten Zollbehörden der betreffenden Staaten nicht inzwischen ein 
getreten sein sollte, ist an den Bnndesrath des Zollvereins zu rekur- 
rireit, um die Differenz und den etwaigen Anspruch auf Entschädig 
ung des Vereins gegen diejenige Regierung, deren Behörde dazu Ver 
anlassung gegeben hat, zur Entscheidung zu bringen. 
à) Zn den Befugnissen des Bevollmächtigten gehört auch die 
Visitation des Grenz- und Revisionsdienstes ans der Zolllinie und des 
Verfahrens bei der Zoll- und Steuererhebung in dem Gebiete, wo er 
beglaubigt ist, wobei derselbe sich der Beihilfe der ihm hierzu ange 
wiesenen Beamten bedienen kann. Er ist jedoch nicht berechtigt, bei 
solchen Revisionen Befehle an die Zoll- oder Steuerbeamten zu 
ertheilen oder Anordnungen in der Verwaltung zu treffen, vielmehr 
kann er nur bei der betreffenden Direktivbehörde die schleunige Ab 
stellung der von ihm etwa entdeckten Mängel in Antrag bringen. 
e) Es steht dem Bevollmächtigten wie jedem Mitgliede der Direktiv 
behörde die Einsicht der Akten, Bücher, Rechnungen und 
Register rc. sowohl dieser Behörde, als auch der Zoll- und Steuer- 
erhebnngsbehörden zu. 
zwischen Oesterreich und Bayern wegen Anschluß der Gemeinde Jungholz v. 3. Mai 1868 
Art. 13. 
i) Bd. V der Verträge S. 107 ff. ; Jahrb. 1868 S. 37 ff. 
*) Diese Instruktion ist noch nicht erlassen.
	        
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