Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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ti.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

ill  der  jährlichen  Zusammenkunft  der  sämmtlichen  Vereinsbevollmächtiqten,
  jetzt  des  Bundesraths,  zu  ertheilen  ist,  unterliegt.»)
d)  Ueberschreitungen  der  Etats-Qnaiiti,  soweit  sie  dem  Vereine  in  Rechnltng
  gestellt  werden  wollen,  unterliegen  jedesmal  der  Zustimmung
des  Bevollmächtigten.")  „  ^  ,,  s ,  „
c)  Dem  bei  der  Zolldirektion  fnngirenben  Bevollmächtigten  steht  es  zu
nnd  liegt  es  ob,  sich  von  der  wirklichen  Verwendung  Z)er  in  das
Panschanantnm  (Zollverwaltnngsetat)  einzurechnenden  Summen  zu

Ueber  die  dabei  stattgefundenen  Mehrausgaben  lind  Ersparnisse  sind
demselben  die  nöthigen  Erläuterungen  zu  gewähren,  ans  deren  Grund
er  sein  Gutachten  über  die  zii  Lasten  des  Vereins  anzuerkennende
Gesaniniìsllmme  abgibt,  ìvelches  deli,  nach  Ablauf  des  Jahres  an  das
Zentralbureau,  jetzt  Ausschuß  des  Bundesrathes  für  das  Rechnungswesen, ­
  in  Berlin  einzusendenden  Registerabschlüssen  beigefügt  wird-)
d)  Die  Befllgniß  und  Verpflichtung  des  Bevollmächtigten  beschrankt  sich
hierbei  nicht  blos  darauf,  die  Richtigkeit  der  geleisteten  Ausgaben  zn
prüfen,  sondern  er  hat  zugleich  auf  den  Grund  seiner  Wahrnehmungen
  im  Laufe  des  Jahres,  sich  im  Allgemeinen  über  die  Zulässigkeit ­
  künftiger  Ersparungen,  nicht  minder  aber  über  die  tm  allgemeinen
Dienstinteresse  zweckmäßigen  Etatserhöhungen,  im  Hinblick  alls  eie
Verwaltung  in  dem  Gesammtbereich  seines  Wirkungskreises  prüfend
au  üuGmi,  imb  bind)  sole#  mía#»  aut
bereitunq  der  allderweitell  Feststellung  der  Panschqnailti,  setzt  Zollverwaltungs-Etats ­
  (nach  Ablauf  der  ersten  zweijährigen  Periode)

IV.  Ist  hier  anzuführen  die  Verabredung  in  Beilage  VII  WN  Hauptprotokoll ­
  der  Karlsruher  Vollziigskommission  vom  5.-29.  Okt.  183»  über
die  Quartals-  nnb  Jahresabrechiiungen  Ziffer  4, 5 )  wonach  die  von  den  Zolldirektionen ­
  auf  Grund  hauptamtlicher  Zusammenstellungen  gefertigten  Einiiali,iieübetfid)tcit
  bei:  00%#%  umt  beni  bei  bet
Bevollmächtigteii  auf  Grund  der  hauptamtlichen  Registeranszüge  und  Abschlüsse
geprüft  werden  sollen  und  deren  Richtigkeit  zu  bestätigen  ist.  Rach  BnndesraW##
  üimi  1.  ^eae^bet  1873")  ist  blese  ^0#^/'"bJõeMiqimq
vom  Bevollmächtigten  nur  noch  für  die  definitiven  Emnahmeuberstchten  der
Zölle  und  Steuern  abzugeben.  .
V.  Ueber  die  Mitwirkung  des  Vereinsbevollmächtlgteil  bei  Aufstellung  des
Pan  sch  sum  m  enet  ats  (Zottverwaltnngsetats)  sind  noch  nachstehende  Verabredungen ­
  der  VIII.  Generalzvllkonferenz  U  maßgebend:

a.  a.  D.  §  ^  %b.  I.
3)  a.  a.  O  §  4!  Siehe  auch  Buudesrathsbeschlus;  vom  28.  Juni  18721  §  421  Ziff.  III,
monad)  ber  %eOl^^äcbtigte  über  bie  %nred)nimqëfübiQfeit  ber  lignibirten  métrage  e.n  benru
  gewähren  (siehe  auch  Abschnitt  IXs.
'  4)  a.  a.  o.  §  5.
8 )  Bd.  II  der  Verträge  S.  120  ff.
°)  §  581  des  Prot.  Preuß.  Zentralbl.  1874  S.  »3  und  Abschnitt  IX
1 )  Hauptprot.  vom  17.  August  1846  §  28  Nr.  1—4.  S.  auch  Abschnitt
            
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