Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Reichskoutrole der Verwaltung. 
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Außerdem erhalten dieselben seit 1. Jan. 1873 den gesetzmäßigen Wohn 
ung sgeldznschnß nach der V. Stufe des Gesetzes v.' 30. Juni 1873 auf 
Grund des Bundesrathsbeschlusses v. 5. Juli 1873.') 
Verauslagte Buchbiuderlöhne werden ihnen vierteljährig auf Grund ihrer 
Liquidationen vergütet. 
Für Dienstreisen erhalten dieselben an Tagegelder 9 Ji bei Ueber- 
nachtung und 4 Ji bei Reisen, ohne Uebernachtung, wenn die Abwesenheit 
vom Wohnsitze und die Dauer der dienstlichen Beschäftigung auswärts minde 
stens 6 Stunden beträgt. 
Die Reisekosten werden ihnen nach dem wirklichen Aufwande ersetzt?) 
Die Umzugskosten werden den Stationskontroleuren nach dem Gesetze 
v. 21. Juni 1875 vergütet und sind dieselben bezüglich der Bestimmungen in 
§ 1 des Gesetzes v. 21. Juni 1875 der V. und bezüglich derjenigen in § 10 
gleichfalls der V. Beamtenkategorie zugewiesen?) 
C. Bezüglich der im Vereinsdienste verstorbenen Bevollmächtigten 
unb Staatskontroleure gelten folgende Bestimmungen: 
a) Die Wittwe und eheliche Deszendenz eines während seiner 
Verwendung im Dienste des Vereines (Reiches) an seinem Stations 
orte verstorbenen Beamten erhält für das auf den Sterbemonat fol 
gende Quartal den Betrag des Gehalts und der Stationszulage des 
Verstorbenen als Gnadenkompetenz. 
d) Der Reichskanzler ist ermächtigt, auch dann, wenn der Beamte in 
dem bezeichneten Falle ohne Hinterlassung einer Wittwe 
oder ehelicher Deszend enz verstirbt, nach Lage des Falles diese 
G n a d e n k o m p e t e n z zu gewähren. wenn der Verstorbene Eltern, 
Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er 
war, in Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn der Nachlaß nicht aus 
reicht, um die Kosten der letzten Krankheit oder des nothdürftiaen 
Begräbnisses zu bestreiten. 
c) In Sterbefällen der bezeichneten Art sind den Hinterbliebenen auch 
Umzugskosten nach Maßgabe der in Ansehung des Verstorbenen 
anwendbaren Grundsätze zu gewähren, sofern die Hinterbliebenen an 
dem Stativnsvrte des Verstorbenen einen Hausstand bilden?) 
V. Die nachstehende Uebersicht der Reichsbevvllmächtigten und Stations- 
kontroleure nach ihren Wohnsitzen unb den Behörden, denen sie beigegeben sind, 
gibt ein Bild von der Vertheilnng derselben im Zollgebiete des'Deutschen 
Reiches. Es geht daraus hervor, daß 13 Bevollmächtigte bei 24 Direktiv- 
behörden beglaubigt und 42 Stationskontroleure denselben beigegeben sind, 
welche die Reichskvntrole bei 235 Hauptämtern ausüben. Unter den Bevoll 
mächtigten befinden sich 4 Preußische, 3 Bayerische, 2 Sächsische, 1 Württem- 
bergischer, 1 Badischer, 1 Hessischer und 1 Elsaß-Lothringischer Beamter, unter 
den Stationskontroleuren aber 19 Preußische, 8 Bayerische, 4 Sächsische, 
3 Württembergische, 3 Badische, 2 Hessische, 1 Mecklenburgischer, 2 Elsaß- 
Lothringische Beamte. 
') S 508 des Prot. 
*) Bundesrathsbeschlus; v. 23. Febr. 1875 § 131 und 6. März 1876 § 124 des Prot. 
Die Stationskontroleure zu Hamburg und Berlin erhalten eine jährliche Entschädigung von 
3OO M. für dienstliche Fahrten im Stadtbezirke. Bundesrathsbeschluß v. 14. Mai 1870 8 73. 
3 ) a. a. O. § 124 des Prot. 
4 ) Bundesrathsbeschluß vom 8. Mai 1869 § 40.
	        
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