Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Reichskoutrole  der  Verwaltung.

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Außerdem  erhalten  dieselben  seit  1.  Jan.  1873  den  gesetzmäßigen  Wohnung ­
  sgeldznschnß  nach  der  V.  Stufe  des  Gesetzes  v.'  30.  Juni  1873  auf
Grund  des  Bundesrathsbeschlusses  v.  5.  Juli  1873.')
Verauslagte  Buchbiuderlöhne  werden  ihnen  vierteljährig  auf  Grund  ihrer
Liquidationen  vergütet.
Für  Dienstreisen  erhalten  dieselben  an  Tagegelder  9  Ji  bei  Uebernachtung
  und  4  Ji  bei  Reisen,  ohne  Uebernachtung,  wenn  die  Abwesenheit
vom  Wohnsitze  und  die  Dauer  der  dienstlichen  Beschäftigung  auswärts  mindestens ­
  6  Stunden  beträgt.
Die  Reisekosten  werden  ihnen  nach  dem  wirklichen  Aufwande  ersetzt?)
Die  Umzugskosten  werden  den  Stationskontroleuren  nach  dem  Gesetze
v.  21.  Juni  1875  vergütet  und  sind  dieselben  bezüglich  der  Bestimmungen  in
§  1  des  Gesetzes  v.  21.  Juni  1875  der  V.  und  bezüglich  derjenigen  in  §  10
gleichfalls  der  V.  Beamtenkategorie  zugewiesen?)
C.  Bezüglich  der  im  Vereinsdienste  verstorbenen  Bevollmächtigten
unb  Staatskontroleure  gelten  folgende  Bestimmungen:
a)  Die  Wittwe  und  eheliche  Deszendenz  eines  während  seiner
Verwendung  im  Dienste  des  Vereines  (Reiches)  an  seinem  Stationsorte ­
  verstorbenen  Beamten  erhält  für  das  auf  den  Sterbemonat  folgende ­
  Quartal  den  Betrag  des  Gehalts  und  der  Stationszulage  des
Verstorbenen  als  Gnadenkompetenz.
d)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  auch  dann,  wenn  der  Beamte  in
dem  bezeichneten  Falle  ohne  Hinterlassung  einer  Wittwe
oder  ehelicher  Deszend  enz  verstirbt,  nach  Lage  des  Falles  diese
G  n  a  d  e  n  k  o  m  p  e  t  e  n  z  zu  gewähren.  wenn  der  Verstorbene  Eltern,
Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er
war,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt  oder  wenn  der  Nachlaß  nicht  ausreicht, ­
  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  oder  des  nothdürftiaen
Begräbnisses  zu  bestreiten.
c)  In  Sterbefällen  der  bezeichneten  Art  sind  den  Hinterbliebenen  auch
Umzugskosten  nach  Maßgabe  der  in  Ansehung  des  Verstorbenen
anwendbaren  Grundsätze  zu  gewähren,  sofern  die  Hinterbliebenen  an
dem  Stativnsvrte  des  Verstorbenen  einen  Hausstand  bilden?)
V.  Die  nachstehende  Uebersicht  der  Reichsbevvllmächtigten  und  Stationskontroleure
  nach  ihren  Wohnsitzen  unb  den  Behörden,  denen  sie  beigegeben  sind,
gibt  ein  Bild  von  der  Vertheilnng  derselben  im  Zollgebiete  des'Deutschen
Reiches.  Es  geht  daraus  hervor,  daß  13  Bevollmächtigte  bei  24  Direktivbehörden
  beglaubigt  und  42  Stationskontroleure  denselben  beigegeben  sind,
welche  die  Reichskvntrole  bei  235  Hauptämtern  ausüben.  Unter  den  Bevollmächtigten ­
  befinden  sich  4  Preußische,  3  Bayerische,  2  Sächsische,  1  Württembergischer,
  1  Badischer,  1  Hessischer  und  1  Elsaß-Lothringischer  Beamter,  unter
den  Stationskontroleuren  aber  19  Preußische,  8  Bayerische,  4  Sächsische,
3  Württembergische,  3  Badische,  2  Hessische,  1  Mecklenburgischer,  2  Elsaß-Lothringische
  Beamte.
')  S  508  des  Prot.
*)  Bundesrathsbeschlus;  v.  23.  Febr.  1875  §  131  und  6.  März  1876  §  124  des  Prot.
Die  Stationskontroleure  zu  Hamburg  und  Berlin  erhalten  eine  jährliche  Entschädigung  von
3OO  M.  für  dienstliche  Fahrten  im  Stadtbezirke.  Bundesrathsbeschluß  v.  14.  Mai  1870  8  73.
3 )  a.  a.  O.  §  124  des  Prot.
4 )  Bundesrathsbeschluß  vom  8.  Mai  1869  §  40.
            
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