Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Ausseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

XII  Abschnitt.
Zoll-,  Kandels-  und  Bchifffshvlsvertrage  des  Denlschen
Reichs  mit  fremden  Maaten.
Bei  dem  großen  Einflüsse,  welchen  Zoll-,  Handels-  und  Schifffahrtsverträge ­
  mit  auswärtigen  Staaten  auf  die  Delltsche  Zollgemeinschaft  von  jeher
ausübten,  ist  es  von  Interesse,  über  diese  zum  Schlüsse  noch  einige  Bemerkungen ­
  beizufügen  und  zwar  zuerst  im  Allgemeinen  über  den  Abschluß  derselben ­
  nach  den  Grundsätzen  des  Reichs-Staatsrechts,  dann  über  den  Zweck
und  Inhalt  derselben  im  Allgemeinen  nub  endlich  über  die  einzelnen  Verträge
zu  sprechen.
Bereits  in  den  ersten  Zollvereinigungs-Verträgen  vom  Jahre  1834
(Art.  38  und  39)  ')  ist  die  Bestimmung  enthalten,  daß  sich  die  vertragschließenden ­
  Regierilngen  bemühen  werden,  durch  Handelsverträge  mit  anderen
Staaten  dein  Verkehre  ihrer  Angehörigen  jede  mögliche  Erleichterung  ilnd  Erweiterung ­
  zu  verschaffen.  In  den  Separatartikeln  15  resp.  13  zu  den  Art.
39  resp.  38  der  offenen  Verträge  vom  22./30.  März  und  11  Mai  1833-)
ist  ferner  ausdrücklich  anerkannt,  daß  den  kontrahirenden  Staaten  das  Recht
verbleibe,  mit  andern,  außerhalb  des  Zollverbandes  gelegenen  Staaten  auch
nach  dem  Abschlllsse  der  Zollvereinignngsverträge  zur  Erleichterung  des  Handels ­
  und  Verkehrs  Verträge  zu  errichten.  Es  sollen  jedoch  dilrch  solche  Verträge ­
  die  Bestiminnngen  der  Zollvereinsverträge  tu  keiner  Art  verletzt  werden
dürfen.  Auch  soll  hiebei  der  Gesichtspunkt  festgehalten  werden,  daß  sowohl
die  Erleichterungen  tind  Vortheile,  welche  auf  der  einen  Seite  ein  außerhalb
des  Vereins  gelegener  Staat  dem  mit  ihm  kontrahirenden  Staate  zugesteht,
auch  den  Angehörigen  ititi)  den  Erzeugnissen  der  anderen  Vereinsstaaten  gesichert
werden,  als  auch  die  dem  fremden  Staate  ans  der  andern  Seite  gemachten
Zugeständnisse  nicht  blos  in  dem  Verhältnisse  zu  dem  einzelnen  kontrahirenden
Vereinsstaate,  sondern  auch  in  der  Rückwirkung  auf  den  Verein  überhaupt,
durch  die  dem  letzteren  zugehenden  Verkehrs-  und  Handelsvortheile  möglichst
ausgewogen  werden.  Deßhalb  übernahmen  für  den  Fall,  daß  von  einem
Vereinsstaate  die  Errichtung  von  Zoll-,  Handels-  und  Schifffahrtsverträgen
mit  fremden  Staaten  beabsichtigt  wird,  die  sämmtlichen  Staaten  des  Vereins
die  Verbindlichkeit,  nicht  nur  vor  der  Eröffnung  der  Verhandlungen  die  übrigen
Mitglieder  des  Vereins  zur  Mittheilung  der  erforderlichen  Notizen  über  ihre
besoiideren  Interessen  einzuladen,  sondern  auch  vor  der  förmlichen  Ratifikation
den  übrigen  Vereinsstaaten  den  vollständigen  Inhalt  solcher  Verträge  zum
Zwecke  ihrer  zustimmenden  Erklärung  zu  eröffnen?)
Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867  hat  in  dieser  Beziehung
eine  wesentliche  Aenderung  herbeigeführt,  indem  in  §  6  des  Art.  8 4 )  bestimmt
wurde,  daß  Preußen,  dem  das  Präsidium  des  Bnndesrathes  zusteht,  in  Ausübung ­
  desselben  berechtigt  sei,  im  Namen  der  übrigen  Zollvereinsstaaten
')  Bd.  I  der  Verträge  S.  12,  112  und  190.
ff  Bd.  I  der  Verträge  S.  21,  138  und  198.
ff  Nur  bezüglich  der  Errichtung  von  Handelsverträgen  mit  Rußland  wurde  der  Preuß.
Regierung  mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Verhältnisse  nach  der  Wiener  Kongreß-Akte  völlig
freie  Hand  gelassen  und  ihr  nur  die  Verpflichtung  auferlegt,  die  Interessen  der  andern  Vereinsstaaten ­
  gleichmäßig  wahrzunehmen.  (Art.  15  zum  Art.  39  des  offenen  Vertrags  v.  22.
März  1833,  Bd.  I  a.'a.  O.  S.  21.)
4 )  Bd.  V  der  Vertr.  S.  93;  Jahrb.  1868  ©.  16
            
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