Zoll-, Handels- und Schissfahrtsverträge mit fremden Staaten.
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In dem sehr umfangreichen*) und für beide Theile gleich Vortheilhaften
Vertrage wurden vor Allem die bereits von der Niederländischen Regierung
gesetzlich gewährten Abgabenbefreiungen ilnd Erleichterungen für den Rhein
verkehr llnd deil Verkehr auf den Niederländischen Gewässern vertragsmäßig
festgestellt. Sodann die Erhebilng des bisher noch für den unmittelbaren
Transit vorbehaltenen droit fixe unbedingt beseitigt; die Minderung der
Niederländischen Lootsen-, Brücken- ilnd Schleußengelder auf 50 Prozent fest
gesetzt und alle Zugeständnisse für die Schifffahrt ailch auf die Niederländischen
Wasserkvmmilnikationen mit dem Scheldegebiet ausgedehnt. Für Rotterdam
die Errichtung eines freien Entrepots für den freien Güterverkehr der Vereins
lande, sowohl nach den Niederlanden, als über die See verabredet. Wogegen
der Zollverein theils verschiedene Dnrchgangserleichternngen, theils die Theil
nahme der Niederländischen Flagge an den für die Zollvereinsstaaten ans dem
Rheine bestehenden Schifffahrtserleichternngen und Abgabenermäßigungen den
Niederlanden zugestand. Außerdem gestand man sich gegenseitig die Rechte
der meistbegünstigten Nation zu.
Dieser nur bis zum 1. Januar 1854 giltige Vertrag war, obgleich er
jedes Jahr gekündigt werden konnte, seit dem Jahre 1852 ununterbrochen in
Krafts und gilt noch jetzt.
2. Der nächste Vertrag ist der am 23 Juni 1856*) zwischen den Zollvereins
staaten nebst Luxemburg und der Republik Uruguay abgeschlossene Freund-
schafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag?) Derselbe ist nach erfolgter Kündig
ung von Seite Uruguay's am 15. Oktober 1874 außer Kraft getreten.
3. Ferner ist hier zu erwähnen der am 25. Juni 1857 zu Paris
zwischen den Zollvereinsstaaten und Luxemburg einerseits und Persien an
dererseits abgeschlossene Frenndschasts- und Handelsvertrag.*)
Dieser Vertrag wurde am 11. Juni 1873 durch einen in Petersburg
abgeschlossenen Frenndschasts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag ersetzt.*)
4. Der nächste Vertrag ist der am 19. Sept. 1857 zwischen den Zvll-
vereinsstaaten und der Argentinischen Konföderation in der Stadt
Paraná abgeschlossene Frenndschasts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag?)
Derselbe ist dem Vertrage mit Uruguay*) fast wörtlich nachgebildet und enthält
im Wesentlichen dieselben Bestimmungen, auch bezüglich der Zeitdauer und
Kündigungsfrist.
') Er enthält 36 Artikel und ein Separatprotokoll in 17 Paragraphen und ist nur in
französischer Sprache abgeschlossen.
*) S. a. Weber a. a. O. S. 270 ff.
->) Jahrb. 1857 S. 686.
4 ) Sammlung K. S. 650 ff., Preus;. Handelsarchiv 1856 Bd. II S. 286. Derselbe
enthält 15 Paragraphen und ein Schlußprotokoll. Die Ratifikationen wurden am 3. April
1857 in Montevideo ausgewechselt. Er enthält einen deutschen und einen spanischen Text.
°) Jahrb. 1858 S. 340, 603 ff. ; Zentralbl. 1858 S. 158; Preuß. Handelsarchiv 1862
Bd. 1 S. 257 ; Sammlung rc. S. 575 ff. Derselbe enthält 9 Artikel und ist in französischer
Sprache abgefaßt. Die Ratifikationen sind am 31. März 1858 in Paris ausgewechselt
worden.
*) Rcichsgesetzbl. 1873 S. 351. Derselbe ist in französischer Sprache mit deutscher
Uebersetznng abgefaßt und enthält 21 Artikel. Rach einer Zusatzakte v. 6. Juni 1873 (Reichs-
qesetzbl. 1873 à 363) verpflichteten sich die Vertragschließenden, den Vertrag zehn Jahre
lang nicht zu kündigen.
7) Zentralbl. 1859 S. 176; Preuß. Handelsarchiv 1858 Bd. I S. 113; Sammlung rc,
S. 1 ff. Derselbe ist in deutscher und spanischer Sprache abgefaßt und enthält 15 Artikel.
Die Ratifikationen wurden am 3. Juni 1859 in Paraná ausgewechselt.
ģ) Siehe oben Nr. 2.