Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Zoll-, Handels- und Schissfahrtsverträge mit fremden Staaten. 
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In dem sehr umfangreichen*) und für beide Theile gleich Vortheilhaften 
Vertrage wurden vor Allem die bereits von der Niederländischen Regierung 
gesetzlich gewährten Abgabenbefreiungen ilnd Erleichterungen für den Rhein 
verkehr llnd deil Verkehr auf den Niederländischen Gewässern vertragsmäßig 
festgestellt. Sodann die Erhebilng des bisher noch für den unmittelbaren 
Transit vorbehaltenen droit fixe unbedingt beseitigt; die Minderung der 
Niederländischen Lootsen-, Brücken- ilnd Schleußengelder auf 50 Prozent fest 
gesetzt und alle Zugeständnisse für die Schifffahrt ailch auf die Niederländischen 
Wasserkvmmilnikationen mit dem Scheldegebiet ausgedehnt. Für Rotterdam 
die Errichtung eines freien Entrepots für den freien Güterverkehr der Vereins 
lande, sowohl nach den Niederlanden, als über die See verabredet. Wogegen 
der Zollverein theils verschiedene Dnrchgangserleichternngen, theils die Theil 
nahme der Niederländischen Flagge an den für die Zollvereinsstaaten ans dem 
Rheine bestehenden Schifffahrtserleichternngen und Abgabenermäßigungen den 
Niederlanden zugestand. Außerdem gestand man sich gegenseitig die Rechte 
der meistbegünstigten Nation zu. 
Dieser nur bis zum 1. Januar 1854 giltige Vertrag war, obgleich er 
jedes Jahr gekündigt werden konnte, seit dem Jahre 1852 ununterbrochen in 
Krafts und gilt noch jetzt. 
2. Der nächste Vertrag ist der am 23 Juni 1856*) zwischen den Zollvereins 
staaten nebst Luxemburg und der Republik Uruguay abgeschlossene Freund- 
schafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag?) Derselbe ist nach erfolgter Kündig 
ung von Seite Uruguay's am 15. Oktober 1874 außer Kraft getreten. 
3. Ferner ist hier zu erwähnen der am 25. Juni 1857 zu Paris 
zwischen den Zollvereinsstaaten und Luxemburg einerseits und Persien an 
dererseits abgeschlossene Frenndschasts- und Handelsvertrag.*) 
Dieser Vertrag wurde am 11. Juni 1873 durch einen in Petersburg 
abgeschlossenen Frenndschasts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag ersetzt.*) 
4. Der nächste Vertrag ist der am 19. Sept. 1857 zwischen den Zvll- 
vereinsstaaten und der Argentinischen Konföderation in der Stadt 
Paraná abgeschlossene Frenndschasts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag?) 
Derselbe ist dem Vertrage mit Uruguay*) fast wörtlich nachgebildet und enthält 
im Wesentlichen dieselben Bestimmungen, auch bezüglich der Zeitdauer und 
Kündigungsfrist. 
') Er enthält 36 Artikel und ein Separatprotokoll in 17 Paragraphen und ist nur in 
französischer Sprache abgeschlossen. 
*) S. a. Weber a. a. O. S. 270 ff. 
->) Jahrb. 1857 S. 686. 
4 ) Sammlung K. S. 650 ff., Preus;. Handelsarchiv 1856 Bd. II S. 286. Derselbe 
enthält 15 Paragraphen und ein Schlußprotokoll. Die Ratifikationen wurden am 3. April 
1857 in Montevideo ausgewechselt. Er enthält einen deutschen und einen spanischen Text. 
°) Jahrb. 1858 S. 340, 603 ff. ; Zentralbl. 1858 S. 158; Preuß. Handelsarchiv 1862 
Bd. 1 S. 257 ; Sammlung rc. S. 575 ff. Derselbe enthält 9 Artikel und ist in französischer 
Sprache abgefaßt. Die Ratifikationen sind am 31. März 1858 in Paris ausgewechselt 
worden. 
*) Rcichsgesetzbl. 1873 S. 351. Derselbe ist in französischer Sprache mit deutscher 
Uebersetznng abgefaßt und enthält 21 Artikel. Rach einer Zusatzakte v. 6. Juni 1873 (Reichs- 
qesetzbl. 1873 à 363) verpflichteten sich die Vertragschließenden, den Vertrag zehn Jahre 
lang nicht zu kündigen. 
7) Zentralbl. 1859 S. 176; Preuß. Handelsarchiv 1858 Bd. I S. 113; Sammlung rc, 
S. 1 ff. Derselbe ist in deutscher und spanischer Sprache abgefaßt und enthält 15 Artikel. 
Die Ratifikationen wurden am 3. Juni 1859 in Paraná ausgewechselt. 
ģ) Siehe oben Nr. 2.
	        
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