Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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ü.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deritscheu  Reiches.

5.  Hierauf  folgte  der  am  2.  September  1861  mit  China  abgeschlossene
Frenndschasts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag. l )  Es  ist  dies  der  umfangreichste, ­
  eigenthümlichste  und  ausführlichste  Vertrag,  der  überhaupt  abgeschlossen
worden  ist.  Er  enthält  vor  Allem  in  5  Artikeln  gellaue  Bestimmungen  über
die  Aufstellung  und  Rechte  der  diplomatischen  Vertreter  und  Konsuln.-)  Ferner
sind  15  Städte  und  Häfen  China's  bezeichnet,  in  denen  sich  Deutsche  niederlassen, ­
  frei  bewegen  und  Handel  und  Industrie  ».  A.  treiben  dürfen  (Art.  6).
In  Art.  7  sind  die  Bestimmungen  enthalten,  welche  Anwendung  finden  sollen,
wenn  deutsche  Handelsschiffe  andere  Orte  und  Häfen  als  die  bezeichneten
besuchen.  Art.  8  beschränkt  den  Verkehr  der  Deutschen  beim  Besuche  des  Innern
China's  alls  gewisse  Entfernungen  lind  unterwirft  sie  bestimmten  Kontrolen,
während  in  Art.  9  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Chinesen  zu  den  Deutschen
in  China  in  Bezug  auf  persönliche  Dienstleistungen  geregelt  sind.  In  Art.  10
ist  den  Lehrern  und  Bekenner»  der  christlichen  Religion  volle  Sicherheit  für
ihre  Person,  ihr  Eigenthum  und  die  Ausübung  ihrer  Religionsgebräuche
besonders  garantirt.  In  den  Artikeln  11  bis  29  sind  die  besonderen  Bestimmungen ­
  über  den  Schiffs-  und  Waarenverkehr,  über  die  hiesür  zu  zahlenden
Abgaben  und  Zölle  und  über  die  Zollabfertigung  und  den  Tarif  enthalten.
Art.  30  enthält  Bestimmungen  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  deutschen
Kriegsschiffe  und  Art.  31  über  diejenigen  der  Kauffahrteischiffe.  In  den  Artikeln ­
  32  und  33  ist  von  der  gegenseitigen  Hilfeleistung  bei  Verfolgung  und
Ergreifung  von  Deserteuren  und  Seeräubern  die  Rede.  Die  Art.  33  bis  39
enthalten  nähere  Bestimmungen  über  die  Jurisdiktion  und  Rechte  und  Verpflichtungen ­
  der  Konsuln  und  chinesischeil  Behörden.  Art.  40  bestimmt  die
gegenseitige  Behandlung  der  beiderseitigen  Staatsangehörigen  nach  dem  Rechte
der  meistbegünstigten  Nation.
Die  Dauer  des  Vertrages  ist  ans  10  Jahre  vom  Tage  der  Ratifikation,
also  bis  14.  Januar  1873,  bestimmt.  Allenfalls  gewünschte  Aenderungen
müssen  6  Monate  vorher  der  chinesischen  Regierung  angezeigt  werden,  sonst
bleibt  der  Vertrag  weitere  10  Jahre  in  Kraft.
Am  31.  März  1880  wurde  zu  diesem  Vertrage  eine  Zusatz-Konvention ­
  abgeschlossen,  welchem  Spezialbestimmnngell  zur  größeren  Deutlichkeit
und  Vollständigkeit  beigegeben  sind.-'')  Derselbe  zersällt  in  10  Artikel  und
bestätigt  in  Art.  9  alle  Bestimmungen  des  Vertrages  von:  2-September  1861,
soweit  in  der  Znsatzkonvention  nicht  Aenderungen  enthalten  sind.  Die  Ratifikations-Urkunde ­
  lourde  am  16.  September  1881  ausgetauscht  und  trat  die
Konvention  nach  Art.  10  an  diesem  Tage  in  Kraft.
6.  Als  nächster  Vertrag  ist  zu  besprecheil  der  am  1.  Februar  1862
zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  Chili  abgeschlossene  Frenndschasts-,
Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag.Z

9  Jahrb.  1863  S.  261;  Preuß.  Handclsarchiv  1863  Bd.  I  S.  528;  Sammlung  rc.
S.  37  ss.  Derselbe  ist  in  chinesischer,  deutscher  und  französischer  Sprache  abgefaßt  und  enthält ­
  42  Artikel,  2  Sep.  -  Art.,  2  Tarife  für  die  Eilt-  und  Ausfuhr  China's.  10  Handelsbestimmungen ­
  mit  einer  Zusatzbestimmung  und  einer  Deklaration.  Die  Ratifikationsurkunde
wurde  erst  am  14.  Januar  1863  in  Schanghai  ausgetauscht.
9  Diplomatische  Vertreter  kann  für  China  nur  der  König  von  Preußen  ernennen,
Konsuln  sämmtliche  Fürsten  und  freie  Städte  Deutschlands.
9  Siche  Reichsgesetzbl.  1881  S.  261.
4 )  Jahrb.  1864  S.  225  ;  Preuß.  Handelsarchiv  1863  Bd.  11  S.  505;  Sammlung  jc.
Ş.  21  ff.  Derselbe  enthält  20  Artikel  und  eine  Zusatz  '  Verhandlung  von  2  Artikeln  vom
            
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