Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Geschichtliche  Einleitung.

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deutschen  Regierungen  eingeleitet  wurde  imb  durch  die  am  1  Juli  1807  in
Kraft  tretende  Norddeutsche  Bundesverfassung  zur  Erscheinung  kam.')  Erst
nachdem  dieser  durch  die  Vereinbarung  des  Verfassungsentwurfes  unter  den
Regieruitgen  gesichert  war,  regte  Preußen  im  Februar  1807  bie  neue  Organisation ­
  des  Zollvereins  an.  Die  erste  Frage,  welche  zur  Entscheidung  kam,
war  die  Aufhebung  des  Salzmonopols  und  die  Salzbesteuerung?)  Sodann
wurde  am  3.  Juni  1867  eine  Vertragspunktativn')  den  Ministern  der  Süddeutschen ­
  Staaten  vom  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes  in  Vorlage  gebracht ­
  ,  welche  am  4.  Juni  unterzeichnet  wurde  und  in  Folge  deren  am
26.  Juni  eine  Konferenz  sämmtlicher  Vereinsstaaten  zu  Berlin  stattfand,  welche
bereits  am  8.  Juli  1867  mit  Unterzeichnung  des  neuen  Zollveremsvertrags
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  einerseits  und  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Hessen  bezüglich  der  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen
Territorien  andererseits  endigte?)
Nach  diesem  Vertrage  sollte  die  finanzwirthschaftliche  Gemeinschaft  des
Zollvereins  bis  zum  31.  Dezember  1877  fortgesetzt  werden,  derselbe  brachte
aber  im  Zusammenhange  mit  der  Norddeutschen  Bundesverfassung  vom
26.  Juli  1867^)  manche  tief  eingreifende  Neuerungen,  und  zwar:  Vor  Allem
eine  bedeutende  Erweiterung  des  Zollgebietes  durch  die  von  Preußen  annektirten
Länder  Schleswig-Holstein,  Lauenburg  und  den  Eintritt  der  Großherzogthümer
Mecklenburg-Schwerin  und  Strelitz  und  der  freien  Stadt  Lübeck  /)  dann
Abschaffung  aller  Zoll-Präzipuen,  die  Aufhebung  des  Salzmonopols  und  die
Besteuerung  des  Salzes  und  Tabacks.  An  die  Stelle  der  Generalzollkonferenzen
trat  der  Bundesrath  mit  seinen  Majoritätsbeschlüssen  und  dem  Veto  des
Präsidiums?)  Außerdem  wurde  die  Theilnahme  der  Bevölkerung  an  der  Zollgesetzgebung ­
  durch  das  Zollparlament  eingeführt,  die  Vereinskontrole
dem  Präsidium  des  Bnndesrathes  und  die  formelle  Leitung  aller  Geschäfte,
die  Berufung  des  Bundesrathes  und  Parlaments  der  Preußischen  Regierung
als  Präsidialmacht  übertragen?)
Die  ersten  beiden  Jahre  zeigten  bereits  eine  ersprießliche  Entwickelung  des
neu  koustituirten  Vereins,  als  durch  den  mit  Frankreich  ausgebrochenen  Krieg
uiib  die  von  der  Deutschen  Armee  erfochtenen  Siege  eine  neue  Periode  für
die  Deutsche  Geschichte  anbrach,  welche  die  Bayerische  Regierung  dadurch  markirte,
  daß  sie  im  September  1870  dein  Präsidium  des  Norddeutschen  Bundes
ihre  Bereitwilligkeit  zu  einem  näheren  Verfassungsbündnisse  zu  erkennen  gab.
Nachdem  auch  die  Regierungen  von  Württemberg,  Baden  und  Hessen  eine
gleiche  Erklärung  abgegeben  hatten,  traten  im  Oktober  1870  Vertreter  sämmtlicher ­
  Süddeutscher  Staaten  zu  Versailles  zusammen,  um  mit  Preußen  als
Präfidialmacht  des  Norddeutschen  Bundes  über  die  Gründung  eines  Deutschen
Bundes  in  Verhandlung  zu  treten,  deren  Resultate  die  Bündnißverträge  vom

y  Siehe  das  Nähere  über  dessen  Entstehung  in  R  ö  n  n  e  's
Reiches",  in  Hirth's  „Annalen"  1871,  S.  22  ff.
')  Vertrag  vom  8.  Mai  1867.
*)  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  466  ff.
4 )  Schrift  v.  Delbrück.
B)  Bundesgesehbl.  v.  1867,  S.  1.  ff.
•)  Hierüber  Näheres  in  Bd.  V  der  Verträge  S.  119  st.
7 )  Art.  8  8  12  des  Vertrags  vom  8.  Juli  1867.
8)  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  464  ff.

„Versassungsrccht  des  Deutschen
            
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