Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

17»

Zoll-,  Handels-  und  Schifffahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.

259

Nach  einer  weiteren  Uebereinklmft  vom  22.  April  1880  soll  der  Vertrag
von  1865  unter  fernerer  Außerkraftsetzung  der  Art.  7  ».  8  bis  30.  Juni  1881
in  Wirksamkeit  belassen  werden.')
Am  30.  Mai  1881  wurde  eine  weitere  U  e  ber  ei  nk  un  ft  mit  Belgien
abgeschlossen/)  wonach  der  Handelsvertrag  vom  22.  Mai  1865,  welcher  bis
30.  Juni  durch  die  Uebereinkunft  vom  22  April  1880  in  Kraft  erhalten
wurde,  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  in  Geltung  bleibt  von  dem  Tage  ab,
an  welchem  der  eine  oder  der  andere  der  vertragschließenden  Theile  denselben
gekündigt  hat.  Artikel  7  und  8  des  alten  Vertrages  bleiben  außer  Kraft.
10.  Der  dem  Alter  nach  nächste  Vertrag  ist  der  Handelsvertrag
zwischen  dem  Zollvereine  und  Großbritannien  vom  30.  Mai  1865»)  nebst
einer  Deklaration  über  die  Behandlung  der  Handlungsreisenden,  welche  Muster
bei  sich  führen,  vom  1.  April  1869  Z  und  über'  den  Beitritt  der  beiden
Mecklenburg,  Lanenbnrgs  und  Lübecks  vom  9.  Januar  1869?)
Diesem  Vertrage  war  ein  früherer  vom  2.  März  1841  vorangegangen,
der  jedoch  im  Jahre  1848  außer  Kraft  trat,  so  daß  seit  dieser  Zeit  kein  vertragsmäßiges ­
  Verhältniß  bezüglich  des  Handels  mit  Großbritannien  bestand?)
In  demselben  ist  für  die  handeltreibenden  Staatsangehörigen,  sowie  für
die  Erzeugnisse  der  Gebiete  und  Besitzungen  beider  Kontrahenten  bei  der  Einund ­
  Ausfuhr  gleiche  Behandlung  stipulirt,  die  zollfreie  Durchfuhr  von  Erzeugnissen, ­
  sowie  die  gegenseitige  Behandlung  aus  dem  Fuße  der  meistbegünstigten ­
  Nation  zugestanden.  Für  die  Bezeichnung  oder  Etiqnettirnng  der
Waaren  oder  deren  Verpackung,  für  Muster,  Fabrik-  und  Handelszeichen  ist
gleicher  Schutz  gegenseitig  zugesichert.  Schließlich  ist  verabredet,  daß  alle
diese  Bestimmungen  auch  auf  die  Kolvnieen  und  auswärtigen  Besitzungen  Großbritanniens ­
  Anwendung  finden.  Der  Vertrag  trat  vom  1.  Juli  1865  an  in
Kraft  und  gilt  bis  30  Juni  1877.  Zugleich  ist  eine  zwölsmvnatliche  Kündigungsfrist ­
  festgesetzt.
Der  Art.  6  des  Vertrages  von  1865  wurde  durch  eine  Deklaration  vom
14.  April  1875  auf  das  ganze  Reichsgebiet  Deutschlands  ausgedehnt,  nachdem ­
  er  vorher  nur  für  das  Zollgebiet  gegolten  hatte?)
11  Weitere  Verträge  wurden  von  dem  Zollvereine  mit  dem  Königreiche
Italien  abgeschlossen  und  zwar  ein  Handelsvertrag  vom  31.  Dezember
1865»)  und  ein  Schifffahrts-Vertrag  vom  14.  Oktober  1867?)

')  A.  a.  O.  1880  S.  148.
*)  ReichSgeseßbl.  1881  S.  172.
")  Jahrbücher  1865  S.  307  ff.;  Preuß.  Handelsarchiv  1866  Bd.  I  S.  289;  Sammlung ­
  rc.  S.  252.  Derselbe  enthält  9  Artikel  und  ist  deutsch  und  englisch  abgefaßt.  Die
Ratifikationsurkunden  wurden  am  30.  Juni  1865  in  Berlin  ausgewechselt.
*)  Sammlung  ?c.  S.  259.
a )  Sammlung  rc.  S.  258.
*)  Siehe  Weber,  oieschichtc  deS  Zollvereins  S.  169  ff.
7 )  Derselbe  betrifft  den  gegenseitigen  Schuf)  für  die  Etiquettiruug,  Verpackung  der
Waaren,  der  Muster  oder  Handelszeichen.  S.  Reichsgefetzbl.  von  1875  S.  199.
*)  Jahrbuch  1866  S.  256  ff.;  Preuß.  Handelsarchiv  1866  Bd.  I  S.  317  Sammlung ­
  rc.  S-  284.  Derselbe  enthält  8  Artikel  und  ist  nur  in  französischer  Sprache  abaesañt
Die  Ratifikationsurkunden  wurden  am  12.  Mürz  1866  in  Berlin  ausgewechselt.
«)  Bundesgesetzblatt  1867  S.  317;  Jahrb.  1868  S.  496;  Sammlung  rc.  S  287
Derselbe  enthält  14  Artikel  und  ist  nur  französisch  abgefaßt.  Die  übrigen  Zollvereinsstaaten
sind  demselben  nachträglich  beigelreten.  Der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  er'claie
am  24.  Oktober  1867  in  Florenz.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.