Zoll-, Handels- und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten.
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die sämmtlichen Begünstigungen für den Veredlungsverkehr, welche
bereits durch die Erklärung vom 31. Dezember 1879 außer Wirksamkeit
gesetzt worden sind (f. oben Ziffer 1), nicht wieder eingeführt wurden itnb in
Artikel 6 nur von untergeordneten Begünstigungen im Grenzverkehre die
Rede ist.
Bemerkenswerth ist eine Vereinbarung zwischen Oesterreich und Deutsch
land wegen der Verzollung von Oberlausitzer und Bunzlauer Töpfer
geschirr in Oesterreich und Znaimer Töpfergeschirr in Deutschland
und wegen der Durchfuhr von Kreuz na cher Mutterlauge und Staß-
furter Abraumsalz durch Oesterreich?)
14. Ferner ist anzuführen der Handels- und Schifffahrtsvertrag mit
Spanien vom 30. März 1868?) Dieser Vertrag enthält mit zwei Aus
nahmen die Bestimmungen des mit Großbritannien abgeschlossenen. In Art. 16
sind namentlich bestimmte Abreden bezüglich der Vorschriften enthalten, welche
bei Verzollungen der Waaren nach dem Werthe in Spanien zu beobachten
sind und Artikel 17 bestimmt ausdrücklich, daß die Bestimmungen des Ver
trages ans die spanischen Kolonien sich nicht beziehen und daß deutsche Schiffe
dortselbst nur wie diejenigen der meistbegünstigten Nation zu behandeln seien.
Dieser Vorbehalt wurde jedoch auf Antrag des Bnndesrathes durch neue
Unterhandlungen und einen Zusatzartikel vom 24. Juni 1868 aufgehoben
und dagegen verabredet, daß die deutschen Schiffe hinsichtlich der Erhebung
von Schifffahrts- und Hafenabgaben in Kuba, Portorico und den Philippi
nischen Inseln den spanischen Schiffen gleichgestellt sein sollen, und daß
die sämmtlichen Bestimmungen des Vertrages vom 30. März 1868, unbe
schadet der für die überseeischen Besitzungen Spaniens bestehenden Gesetze
und Verwaltnngsvorschriften, ans Kuba, Portorico und die Philippinischen
Inseln auszudehnen seien.
Die Giltigkeit des gedachten Vertrages ist bis 1. Jan. 1878 bestimmt
und außerdem eine zwölfinvnatliche Kündigungsfrist verabredet.
Am 18. Oktober 1881 wurde dieser Vertrag Seitens der spanischen Re
gierung für 18. Oktober 1882 gekündigt?) Durch eine Vereinbarung der
deutschen und spanischen Regierung wurde die Giltigkeit des Vertrags vom
30. März 1880 bis 15. Dezember 1882 hinausgeschoben?)
Am 12. Juli 1883 wurde ein neuer Handels- und Schifffahrts-
v e rira g mit Spanien abgeschlossen, der am 22. Oktober 1883 ratißzirr
und am 24. Oktober 1883 pnblizirt wurde und am 1. November 1883 in
Wirksamkeit kam?)
Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. August 1883°)
wurden die mit Spanien vereinbarten Zollsätze bereits mit 14. August 1883
in Deutschland ebenso allgemein eingeführt, wie die im italienischen Handels
verträge vom 4. Mai 1883 vereinbarten Zollsätze, von denen Spanien durch
’) S. Zentralbl. d. Reichs 1881 S. 259.
*) Reichsgesehblatt 1868 S. 146; Bundesgesetzbl, 1868 S. 322 ff.; Sammlung jc.
S. 629 ff.; Jahrb. 1868 S. 503; Hirth's „Annalen" 1868 S. 670 ff. Derselbe enthält
19 Artikel und ist nur französisch abgefaßt. Tie Ratifikation erfolgte am 6. Juli 1868
zu Madrid.
s ) S. Zentralbl. des Reichs 1881 S. 431.
*) a. a. O. 1882 S. 418.
*') Reichsgesetzbl. 1883 S. 307.
6 ) Zentralbi. des Reichs 1883 S. 243.