Zoll-, Handels- und Schifssahrtsverträge mit fremden Staaten.
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sollen: Daß die neutrale Flagge Feindes Gut deckt und daß ebenso neu
trales Gut, mit Ausnahme der Kriegskontrebande, deren Artikel näher be
zeichnet sind, von der Wegnahme und Konfiskation frei sein soll, sobald es
in dem Kaufsahrteischiffe des feindlichen Landes verladen ist. Ferner sind
Verabredtlngen über die Behandlung des Verkehrs mit den nicht zur Kriegs-
kontrebande gehörigen Waaren während des Krieges, und über das Benehmen
der Handelsschiffe bei Visitationen durch Kriegsschiffe oder bewaffnete Fahr
zeuge, sowie über die Verpflichtung der ersteren zlir Führung von Seebriefen
oder Pässen getroffen. Bezüglich der Prisensachen sollen nur die Gerichte
desjenigen Staates entscheiden, wohin die Prisen gebracht werden; dem Er-
kenntnisse sind Entscheidungsgründe beizufügen, und sonstige Abmachungen zu
beobachten. Wichtig ist auch die Bestimmung, wonach bei Ausbruch eines
Krieges zwischen den Kontrahenten die Angehörigen derselben, welche sich in
dem Gebiete des Andern aufhalten, das Recht haben sollen, unter bestimmten
Voraussetzungen dort zu bleiben und ihren Handel imb Geschäfte fortzusetzen.
Im Uebrigen sind die Bestimmungen über die Rechte der Gesandten und
Konsuln wie in den übrigen Verträgen festgesetzt.
Der Vertrag ist auf 8 Jahre vom Tag der Auswechslung der Rati
fikationen an giltig und von da an besteht eine zwölfmonatliche Kündig
ungsfrist.
Die Protokolle vom 26. November 1869 und 26. August 1870 enthalten
einige Erläuterungen und Ergänzungen des Vertrages.
Am 13. Juli 1881 wurde mexikanischerseits der Handelsver
trag mit der Wirkllng vom 13. Juli 1882 gekündigt?) Durch Vereinbarung
zwischen beiden Theilen wurde die Giltigkeit des Vertrages bis 31. Dezember
1882 verlängert?) Am 6. Dezember 1882 wurde ein neuer Freund-
schafts-, Handels- und Schifffahr ts vert rag mit Mexiko abgeschlossen,^)
dessen Ratifikationsurkunden am 26. Juli 1883 ausgewechselt worden waren.
Während dieser Vertrag dem früheren ziemlich nachgebildet, ist in Art. 22
für beide Theile neu, daß sie sich gegenseitig in Handels-, Schifffahrts- und
Kvnsnlarsachen, sowie in Betreff der Behandlung der gegenseitigen Angehörigen
dieselben Rechte und Vortheile zugestehen wollen, welche von beiden Theilen
den meistbegünstigten Nationen eingeräumt sind
18. Mit Frankreich waren bereits am 2 August 1862 mehrere Ver
träge abgeschlossen worden und zwar ein Handelsvertrag, ein Schifffahrtsver
trag, eine Uebereinknnft über die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs
auf den Eisenbahnen und Uebereinkünfte wegen des gegenseitigen Schutzes der
Rechte an literarischen Knnsterzengnissen?)
Alle diese Verträge waren durch den Krieg der Jahre 1870/71 aufge
hoben worden. Durch den Friedensvertrag vom 10 Mai 1871 zwischen dem
Deutschen Reiche und Frankreichs wurden nur die Schifffahrtsvertrüge,
die Uebereinknnft betr. die Zollabfertigung des internationalen
Verkehrs auf den Eisenbahnen und diejenige wegen des gegenseitigen
') S. Zentralbl. des Reichs 1881 S. 418.
') Zentralbl. des Reichs 1882 S. 340.
3 ) S. Reichsgesepbl. 1883 S. 247.
4 ) Sammlung IC. S. 97 ff.; Jahrb. 1865 S. 78. 161,651, 172, 180, 193. Dieselben
traten nach den am 9. Mai 1865 ausgetauschten Ratifikationen in Kraft. Siehe das Nähere
über diese Verträge in Weber's Geschichte des Deutschen Zollvereins S. 356 ss.
à) Reichsgesetzbl. 1871 S. 223 ss.