Zoll, Handels- und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten. 269*
ungen. Ebenso sollen die deutschen Schiffe in Portugal und dessen Kolonien
auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation behandelt werden. Die weiteren
Verabredungen beziehen sich auf die Sicherheit der Deutschen und ihres Ver
mögens vor persönlichem Militärdienste und Beschlagnahme zu öffentlichen
Zwecken, ails die Erhebung von Erbschaften, ans die innere Besteuerung im-
portirter Waaren, ans die Abgabe von Ursprungszeugnissen für deutsche
Waaren bei den portugiesischen Zollbehörden, ans den Musterschutz und den
Schutz für Etiqnettirnng der Waaren zc., ans die Verhältnisse der Handlnngs-
reisenden, ans Cabotage, Nationalität der Schiffe, die Aufstellung und Rechte
der Konsuln und das Verfahren beim Scheitern von Schissen.
Schließlich sind die Bestimmungen des Vertrages ans Madeira, Porto
Santo und die Azoren ohne Allsnahme ausgedehnt und ist die Anwendung
desselben auf Luxemburg, so lange es zum Deutschen Handelssystem gehört,
stipnlirt
Der Vertrag soll bis 1. Juli 1878 in Kraft bleiben und im Falle vor
Ablauf dieser Zeit kein Kontrahent die Absicht zur Aufhebung kund gegeben
hat, noch ein weiteres Jahr vom Anfange der Kündigung an gerechnet.
20. Der nächste ratifizirte Vertrag ist der am 13. Juni 1870 mit der
Zentral-Amerikanischen Republik San Salvador abgeschlossene Freund-
schafts-, Handels- und Schisffahrtsvertrag.') Derselbe ist den mit Mexiko
abgeschlossenen Verträgen nachgebildet und enthält auch, wie diese, die auf
dem Pariser Kongresse hinsichtlich des Handels der Neutralen angenommenen
Grundsätze des Seerechtes ls. oben Nr 17).
21 Noch ist zu erwähnen der am 18. Mai 1875 abgeschlossene und
am 21. Nov. 1H76 ratifizirte Frenndschasts-, Handels- und Schifffahrtsver
trag mit dem Freistaate Costa-R ica.")
22 Der nächste Vertrag ist der am 2f>. März 1879 zu Berlin und am
19. Sept. 187 * zu Honolulu abgeschlossene Frenndschasts-, Handels-, Schiff-
fabrts- und Konsnlar-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem König
reich der Hawaiischen Inseln.')
In einem besonderen Artikel wird das Deutsche Reich von den besonderen
Begünstigungen ausdrücklich ausgeschlossen, welche den Nordamerikanischen
Freistaaten durch eine Uebereinkunft vom 30 Januar 1875 zugestanden
worden waren.
23. Am 14. Nov. 1877 war mit Rumänien eine Handelskonvention
abgeschlossen worden, deren Ratifikationsurkunden aber erst am 10 Juli 1881
ausgewechselt wurden und die daher nach Art. 25 erst von diesem Tage an
in Kraft trat 0 Dieser Konvention liegen zwei Zolltarife für die Einfuhr in
') Rcichsgejepbl. 1872 ©. 377. Derselbe enthält 34 Artikel und ist deutsch und
spanisch abgefaßt. Derselbe wurde von San Salvador gekündigt und ist am 1. April 1881
außer Kraft getreten.
*) Neichsgeß pbl. 1877 S. 13. Derselbe zerfällt in 38 Artikel, ist in spanischer Sprache
abgefaßt mit einer deutschen Uedersetzung.
*) Reichsgesepbl 1880 S. 121. Derselbe zerfällt in 28 Artikel und ist in deutscher
und englischer Sprache abgefaßt.
*) Reichsgesetzbl. 1881 S. 199. Die Konvention enthält 26 Artikel und ist für zehn
Jahre vom Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden abgeschlossen Wird 12 Monate
vor Ablauf dieser Zeit von keinem Theile gekündigt, so soll dieselbe in Geltung bleiben bis-
zum Ablauf eines Jahres vom Tage einer allensallsigen Kündigung.