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u. A u s s e s; : Die Zölle uiib Steuern des Deutschen Reiches.
Rumänien und ein Zolltarif für die Ausfuhr aus Rumänien bei, welche bei
der Ausfuhr ans oder bei der Einfuhr nach Deutschland maßgebend sein
sollen. In Art. VI ist die sogen. Meistbegünstigung für Zölle gegenseitig
zugestanden.
24. Am 24. Januar 1879 wurde mit der Regierung von Samoa ein
Freilndschaftsvertrag abgeschlossen, der am 26. Februar 1881 pnblizirt
wurde?) In Art. 11 sind gegenseitig die Rechte der meistbegünstigten Nationen
eingeräumt, für Kousule und die Unterthanen beider Nationen.
25. Ferner ist noch zu erwähnen ein Handelsvertrag mit Serbien
vom 6. Januar 1883, der am 4. Juni 1883 pnblizirt wurde?)
Demselben ist ein ziemlich umfangreicher Zolltarif für die Einfuhr
von Deutschland nach Serbien beigefügt, wodurch ein großer Theil der
deiltschen Industrie begünstigt wird. Ferner sind besondere Bestimmungen
über die Verzollung der Waaren nach ihrem Werthe bei der Einfllhr in
Serbien vereinbart.
In Art. 8 ist die Meistbegünstigungsklausel für Zollsachen enthalten.
26. Weiters wllrde am 26. November 1883 ein Handels-, Freund-
schafts- und Schifffahrtsvertrag mit dem Königreich Korea
abgeschlossen, der am 4. Dezember 1884 pnblizirt wurde?) Demselben sind
Bestimmungen zur Regelung des deutschen Handelsverkehrs mit Korea, dann
ein Zolltarif für die Einfuhr aus Deuschland in Korea und für die Aus
fuhr aus Korea beigegeben. In Art. 10 ist die gegenseitige Meistbegünstigung
in Zollsachen zugestanden.
27. Am 9. Juli 1884 wurde mit Griechenland ein Handels- und
Schifffahrtsvertrag abgeschlossen, der am 28. Februar 1885 pnblizirt
wurde?) In Art. 10 ist die Meistbegünstigung in Zollsachen zugestanden.
Dem Vertrage ist ein vereinbarter Zolltarif für die Einfuhr gewisser griechischer
Artikel in Deutschland und ein Zolltarif für die Einfuhr deutscher Artikel in
Griechenland beigegeben, wodurch hauptsächlich deutsche Jndustrieartikel be
günstigt werden.
28. Endlich ist zu erwähnen eine am 15. Mai 1883 mit dem König
reiche Madagaskar abgeschlossene Konvention, welche am 8. Juni 1885
pnblizirt wurde und in drei Artikeln für alle diplomatischen, konsularischen,
maritimen Vertreter, Agenten und Offiziere, sowie für die Unterthanen und
Angehörigen beider Vertragsstaaten die Rechte der meistbegünstigten Nation
einräumt?)
') Reichsgesetzbl. 1881 S. 29. Derselbe ist deutsch abgefaßt und enthält 13 Artikel.
*) Reichsgesetzbl. 1883 S. 41. Giltig für 10 Jahre. Wird derselbe 12 Monate vor
her nicht gekündigt, so bleibt er ein weiteres Jahr in Kraft von dem Tage allenfallsiger
Kündigung eines Theiles. Die Ratifikationsurkunden wurden am 25. Mai 1883 aus
getauscht.
3) Reichsgesetzbl. 1884 S. 221. Derselbe ist deutsch, chinesisch und englisch abgefaßt
und emhült 13 Artikel. Er ist für 10 Jahre abgeschlossen vom Tage der Giltigkeit an.
Ein Jahr vor Ablauf der 10 Jahre soll jeder Kontrahent das Recht haben, eine Revision
des Vertrages und Tarifes zu verlangen.
4 ) Reichsgesetzbl. 1885 Ş. 23. Die Ratifikationsurkunden waren am 20. Febr. 1885
ausgewechselt worden. Derselbe zerfällt in 16 Artikel und soll 10 Tage nach der Ratifikation
in Wirksamkeit treten und 10 Jahre Geltung haben. (Art. 16.) Außerdem sind wegà der
Fortdauer dieselben Vereinbarungen getroffen, wie im Serbischen Handelsverträge.
*) Reichsgesetzbl. 1885 S. 166. Dieselbe ist in deutscher und madagassischer Sprache
.abgefaßt und mit einer englischen Uebersetzung versehen.