Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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u.  A  u  s  s  e  s;  :  Die  Zölle  uiib  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Rumänien  und  ein  Zolltarif  für  die  Ausfuhr  aus  Rumänien  bei,  welche  bei
der  Ausfuhr  ans  oder  bei  der  Einfuhr  nach  Deutschland  maßgebend  sein
sollen.  In  Art.  VI  ist  die  sogen.  Meistbegünstigung  für  Zölle  gegenseitig
zugestanden.
24.  Am  24.  Januar  1879  wurde  mit  der  Regierung  von  Samoa  ein
Freilndschaftsvertrag  abgeschlossen,  der  am  26.  Februar  1881  pnblizirt
wurde?)  In  Art.  11  sind  gegenseitig  die  Rechte  der  meistbegünstigten  Nationen
eingeräumt,  für  Kousule  und  die  Unterthanen  beider  Nationen.
25.  Ferner  ist  noch  zu  erwähnen  ein  Handelsvertrag  mit  Serbien
vom  6.  Januar  1883,  der  am  4.  Juni  1883  pnblizirt  wurde?)
Demselben  ist  ein  ziemlich  umfangreicher  Zolltarif  für  die  Einfuhr
von  Deutschland  nach  Serbien  beigefügt,  wodurch  ein  großer  Theil  der
deiltschen  Industrie  begünstigt  wird.  Ferner  sind  besondere  Bestimmungen
über  die  Verzollung  der  Waaren  nach  ihrem  Werthe  bei  der  Einfllhr  in
Serbien  vereinbart.
In  Art.  8  ist  die  Meistbegünstigungsklausel  für  Zollsachen  enthalten.
26.  Weiters  wllrde  am  26.  November  1883  ein  Handels-,  Freundschafts-
  und  Schifffahrtsvertrag  mit  dem  Königreich  Korea
abgeschlossen,  der  am  4.  Dezember  1884  pnblizirt  wurde?)  Demselben  sind
Bestimmungen  zur  Regelung  des  deutschen  Handelsverkehrs  mit  Korea,  dann
ein  Zolltarif  für  die  Einfuhr  aus  Deuschland  in  Korea  und  für  die  Ausfuhr ­
  aus  Korea  beigegeben.  In  Art.  10  ist  die  gegenseitige  Meistbegünstigung
in  Zollsachen  zugestanden.
27.  Am  9.  Juli  1884  wurde  mit  Griechenland  ein  Handels-  und
Schifffahrtsvertrag  abgeschlossen,  der  am  28.  Februar  1885  pnblizirt
wurde?)  In  Art.  10  ist  die  Meistbegünstigung  in  Zollsachen  zugestanden.
Dem  Vertrage  ist  ein  vereinbarter  Zolltarif  für  die  Einfuhr  gewisser  griechischer
Artikel  in  Deutschland  und  ein  Zolltarif  für  die  Einfuhr  deutscher  Artikel  in
Griechenland  beigegeben,  wodurch  hauptsächlich  deutsche  Jndustrieartikel  begünstigt ­
  werden.
28.  Endlich  ist  zu  erwähnen  eine  am  15.  Mai  1883  mit  dem  Königreiche ­
  Madagaskar  abgeschlossene  Konvention,  welche  am  8.  Juni  1885
pnblizirt  wurde  und  in  drei  Artikeln  für  alle  diplomatischen,  konsularischen,
maritimen  Vertreter,  Agenten  und  Offiziere,  sowie  für  die  Unterthanen  und
Angehörigen  beider  Vertragsstaaten  die  Rechte  der  meistbegünstigten  Nation
einräumt?)

')  Reichsgesetzbl.  1881  S.  29.  Derselbe  ist  deutsch  abgefaßt  und  enthält  13  Artikel.
*)  Reichsgesetzbl.  1883  S.  41.  Giltig  für  10  Jahre.  Wird  derselbe  12  Monate  vorher ­
  nicht  gekündigt,  so  bleibt  er  ein  weiteres  Jahr  in  Kraft  von  dem  Tage  allenfallsiger
Kündigung  eines  Theiles.  Die  Ratifikationsurkunden  wurden  am  25.  Mai  1883  ausgetauscht. ­

3)  Reichsgesetzbl.  1884  S.  221.  Derselbe  ist  deutsch,  chinesisch  und  englisch  abgefaßt
und  emhült  13  Artikel.  Er  ist  für  10  Jahre  abgeschlossen  vom  Tage  der  Giltigkeit  an.
Ein  Jahr  vor  Ablauf  der  10  Jahre  soll  jeder  Kontrahent  das  Recht  haben,  eine  Revision
des  Vertrages  und  Tarifes  zu  verlangen.
4 )  Reichsgesetzbl.  1885  Ş.  23.  Die  Ratifikationsurkunden  waren  am  20.  Febr.  1885
ausgewechselt  worden.  Derselbe  zerfällt  in  16  Artikel  und  soll  10  Tage  nach  der  Ratifikation
in  Wirksamkeit  treten  und  10  Jahre  Geltung  haben.  (Art.  16.)  Außerdem  sind  wegà  der
Fortdauer  dieselben  Vereinbarungen  getroffen,  wie  im  Serbischen  Handelsverträge.
*)  Reichsgesetzbl.  1885  S.  166.  Dieselbe  ist  in  deutscher  und  madagassischer  Sprache
.abgefaßt  und  mit  einer  englischen  Uebersetzung  versehen.
            
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