Zoll-, Handels- und SchifffahrtsVerträge mit fremden Staaten. 271
Ueberschaut man diese stattliche Anzahl von 28 Freundschafts-, Handels
und Schifffahrtsverträgen, von denen 26 zur Zeit gelten,') bei denen die
bedeutendsten Staaten aller Welttheile vertreten sind, so muß man einestheils
die Thätigkeit unserer Diplomatie bewundern, andererseits aber bedauern, daß
es noch nicht gelungen ist, mit llnserem größten Nachbarstaate (Rußland» und
den Nordamerikanischen Freistaaten, die lange Zeit die Hauptabnehmer unserer
Fabrikate waren und zum Theil noch sind und die Deutschland eine große
Zahl ihrer Bevölkerung zu danken haben, außerdem aber mit Norwegen und
Schweden, sowie mit Dänemark durch Handels- und Schifffahrtsverträge in
nähere Verbindungen getreten zu sein.
') Die speziellen Konsularverträge mit Italien (v. 21. Dez. 1868 resp. 7. Febr.
1872 Reichsgesetzbl. 1872 S. 134), mit Spanien (v. 22. Febr. 1870 Reichsgesetzbl. 1870
S. 99) und den vereinigten Freistaaten Nordamerika's (vom 11. Tez. 1871 Reichsgesetzbl.
1872 S. 95) und andere gehören eigentlich nicht hieher (siehe übrigens hierüber Hirth's
„Annalen" 1872 ». 1880) sowie die Reichsgesetzblätter v. 1872 S. 211 über die Konvention
mit Spanien S- 67, über die Konvention mit den Niederlanden S. 134, über den Vertrag
mit Italien; dann Reichsgesetzbl. v. 1873 S. 353 über den Vertrag mit Persien, Reichsgesetzbl.
v. 1875 S. 145 über den Vertrag mit Rußland, Reichsgesetzbl. v. 1880 S- 121 über den
Vertrag mit den Havaischen Inseln, Reichsgesetzbl. v. 1882 S. 69 ». 101 über die Verträge
mit Brasilien und (Griechenland und Reichsgesetzbl. v. 1883 S. 62 über den Konsularvertrag
mit Serbien.