Entwicklung der Sozialversicherung.
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Wenn hiernach auch die in der Kaiserlichen Botschaft ausgesprochenen
Gedanken im großen und ganzen in der Reichsversicherungsordnung ver⸗
wirklicht sind, so durfte dieses Gesetz doch nicht als der Abschluß der sozialen
Versicherungsgesetzgebung überhaupt betrachtet werden. Schon kurz nach
der Vollendung der Reichsversicherungsordnung, am 20. Dezember 1911,
wurde ein neues soziales Gesetz, das Versicherungsgesetz für Angestellte,
erlassen. Es brachte für die große Gruppe der Privatbeamten eine
der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeiter ähnliche
Fürsorge und dehnte die soziale Versicherung damit auf den Mittel⸗
stand aus.
Der Sozialversicherung war es aber versagt, die Früchte der neuen Ge—
setzgebung in friedlicher Entwicklung heranreifen zu sehen. Der Weltkrieg
griff vielmehr auch auf diesem Gebiete vom Sommer 1914 an auf Jahre
hinaus mit rauher Hand ein. Es galt die Gesetzeslage durch eine groß
angelegte Notgesetzgebung auf den Kriegszustand umzustellen. Dies ge⸗
schah in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen. Dadurch wurde die
Sozialversicherung in den Stand gesetzt, trotz der durch den Krieg verän—
derten Verhältnisse arbeitsfähig zu bleiben und diesen Verhältnissen ge—
recht zu werden. Als aber im Verlaufe des Krieges und der Nachkriegszeit
der Zerfall der deutschen Währung einsetzte und immer bedrohlicheren Um⸗
fang annahm, ging es um das Schicksal der ganzen Sozialversicherung.
Die Folge war eine Hand in Hand mit dem Sturz der Mark gehende No—
vellengesetzgebung, die eine Anpassung an den gesunkenen Geldwert ver—⸗
suchte. Erst nach Einführung der Rentenmark konnte auch hier eine auf
Stetigkeit aufgebaute Umstellung auf Goldmark und später auf Reichsmark
erfolgen, die in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung durchgeführt
—R
sicherungsgesetz für Angestellte“ unter der Bezeichnung „Angestelltenver—⸗
ficherungsgesetz“ am 28. Mai 1924 neu gefaßt. Teile der Reichsversiche—
rungsordnung sind ebenfalls neu gefaßt. Zahlreiche Novellen zu beiden Ge—
setzen sind dann noch ergangen. Die Gesetzgebung ist hier dauernd im Fluß.
Als ein weiteres größeres soziales Versicherungsgesetz ist das Reichs—
knappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923 neu hinzugekommen. Es regelt für
die bergmännische Bevölkerung die Kranken-, Pensions-, Invaliden⸗ und
Angestelltenversicherung, die bisher nicht einheitlich war. Den Schluß—
stein bildet das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche—
rung vom 16. Juli 1927 (Reichsgesetzblatt J S. 187) mit der Novelle
vom 12. Oktober 1929 (Reichsgesetzblatt J S. 153). Es hat außer der
Vermittlung von Arbeit die Versicherung der Arbeitslosen nebst der Krisen⸗
fürsorge zum Gegenstand. Näheres s. S. 63).
Gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiete der Sozialversicherung
hat auch der Vertrag von Versailles in verschiedener Richtung zu
seiner Durchführung erforderlich gemacht.
Die Sozialversicherung besteht im wesentlichen in einer allgemeinen
Zwangsversicherung auf öffentlichrechtlicher Grundlage. Für ihre Durch—