Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Geschichtliche  Einleitung.

19

2*

Noch  ehe  die  Entquetekommissionen  ihre  Thätigkeit  vollendet  und  ihre
Berichte  erstattet  hatten,  brachte  der  Reichskanzler  am  12.  November  1878')
beim  Bundesrathe  den  Antrag  auf  Einsetzung  einer  besonderen  Kommission
ein,  welche  unter  Benützung  des  vorhandenen,  sowie  desjenigen  Materials,
welches  durch  die  Enqueten  '  geschaffen  und  dieser  Kommission  zu  überweisen
wäre,  eine  Revision  des  Zolltarifs  vorzubereiten  und  die  erforderlichen ­
  Anträge  bei  dem  Bundesrathe  zu  stellen  hätte.
Diesem  Antrage  stimmte  der  Bnndesrath  bereits  am  12.  Dezember  1878
nach  den  von  den  betreffenden  Ausschüssen  gemachten  Vorschlägen  bei?)
Unterdessen  war  am  26.  Juni  1878 3 )  ein  Reichsgesetz  sanktionirt  worden,
wonach  über  den  Tabackbau,  die  Tabackfabrikation  und  den  Handel
mit  Taback  und  Tabackfabrikaten  gleichfalls  Erhebungen  veranstaltet  werden
sollten,  deren  Resultat  dem  Reichstage  vorzulegen  wäre.  Auch  hiefür  wurde
auf  Grund  von  Anträgen  des  Reichskanzlers^)  und  der  Bundesrathsausschüpe 5 )
durch  den  Bnndesrath  die  Aufstellung  einer  Kommission  bereits  am  4.  Juli
1878  beschlossen?)
Ehe  noch  die  Zolllarifkommission  ins  Leben  getreten  war  legte  in  einem
Antrage  vom  15.  Dez.  1878  Fürst  Reichskanzler  seine  Ansichten  über  die
Reform  der  Zolltarife  dem  Bundesrathe  dar,')  um  dieselben  der  genannten
Kommission  zur  Erwägung  zu  überweisen,  was  auch  durch  den  Bundesrathsbeschluß ­
  vom  30.  Dez.  1878  geschah?)
In  diesem  Antrage  des  Reichskanzlers  wurde  besonders  betont,  daß  in
erster  Linie  das  Interesse  der  finanziellen  Reform,  das  heißt  Verminderung
der  direkten  Steuerlast  durch  Vermehrung  der  auf  indirekten  Abgaben  beruhenden ­
  Einnahmen  des  Reiches,  stehe.  Es  wurde  sodann  statistisch  nachgewiesen,
daß  Deutschland  in  der  finanziellen  Entwickelung  seines  Zollwesens  weit  hinter
andern  Staaten  zurückgeblieben  sei  und  höheren  Zöllen  nebst  der  indirekten
Besteuerung,  gegenüber  der  immer  drückender  wirkenden  direkten  Besteuerung,
besonders  das  Wort  geredet,  auch  außerdem  eine  Erleichterung  für  letztere  bei
höheren  Erträgnissen  der  ersteren  in  Aussicht  genommen,  da  eine  erhöhte
Besteuerung  nicht  beabsichtigt  werde.  Das  Wesen  der  vom  Reichskanzler ­
  beabsichtigten  Finanzrefvrm  solle  nicht  in  einer  Vermehrung  der  für
die  Zwecke  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten  nothwendigen  Lasten,  sondern
in  der  Uebcrtragnng  eines  größeren  Theiles  der  unvermeidlichen  Lasten  auf
die  weniger  drückendeil  illdirekten  Stenern  bestehen,  &it  bereit  Verwirklichung
auch  die  Zolltarifrevision  gehöre.
Vor  Allem  wurde  hiefür  die  allgemeine  Zollpflichtigkeit  aller  eingehenden
Gegenstände,  sowohl  vom  finanziellen,  als  auch  vom  volkswirthschaftlichen
Standpllnkte  als  wünschenswerth  bezeichnet,  sodann  aber,  ohne  dem  Schutzzoll
oder  Freihandel  speziell  den  Vorzug  zu  geben,  hervorgehoben,  daß  es  nicht
gerechtfertigt,  aber  im  wirtschaftlichen  Interesse  der  Deutschen  Nation  geboten
erscheine,  sich  zu  einer  Zeit  nicht  dnrch  die  Besorgniß  in  der  Befriedigung

')  Drucks,  des  Bundesrathes  Nr.  123.
')  Drucks.  Nr.  136  u.  Prot.  v.  12.  Der.  1878  §  551.
3 )  Reichsgesetzdl.  1878  S.  129
4 )  Drucks.  Nr.  93.
0  Drucks.  Nr.  95.
*)  Drucks.  Nr.  140.  1878.
7 )  §  577  der  Prot  1878.
°)  8  408  des  Prot.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.