Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

22  v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Tabacks  bereits  mit  25.  Juli  1879  in  Kraft
getreten.
Für  das  Zollgebiet  des  Delltschen  Reichs  waren  durch  das  Gesetz  vom
20.  Juli  1879')  betr.  die  Statistik  des  Waarenverkehres  mit  dem  Auslande,
  wichtige  Vorschriften  bezüglich  der  Waarenstatistik  gegeben  worden,  da
sowohl  für  die  Ausfuhr  als  für  die  Ein-  und  Durchfuhr  eine  Anmeldung  der
Waaren  nach  Gattung,  Menge,  Herkunfts-  und  Bestimmungsland  bei  der  Zollbehörde ­
  angeordnet  und  für  diese  Anmeldungen  noch  eine  sog.  statistische
Gebühr  auferlegt  wurde.  Zugleich  wurde  aber  ailch  die  Bearbeitung  der
Statistik  selbst  nach  anderen  Grundsätzen  und  Vorschriften  regulirt?)
Durch  ein  Reichsgesetz  vom  19.  Juli  1879 3 )  wurde  der  Bundesrath
ermächtigt,  für  Branntwein,  welcher  innerhalb  des  Gebiets  der  Branntweinsteuergemeinschaft ­
  zu  gew  erb  lichen  Zwecken,  einschließlich  der  Essigbereitung,
verwendet  wird,  unter  besonderen  Bedingungen  und  Kontrolen  die  Branntweinsteuer ­
  nach  demjenigen  Satze  zu  vergüten,  welcher  bei  der  Ausfuhr  von
Branntwein  erstattet  wird.')
Die  dem  Reichstage  in  der  Frühjahrssession  1880  vorgelegten  Gesetzentwürfe ­
  betr.  die  Brausteuer,  die  Reichsstempelabgaben  und  die  Wehrsteuer
kamen  nicht  mehr  zur  Berathung  und  Annahme,  da  der  Schluß  desselben
bereits  am  Anfang  Mai  erfolgte.
Ein  Antrag  Preußens  wegen  der  Einverleibung  Altonas  ilnd
St.  Pauli  in  den  Zollverein/)  sowie  ein  Antrag  Hamburgs  in  dieser
Angelegenheit/)  fand  durch  den  Bundesrathsbeschluß  vom  22.  Mai  1880  in
der  Art  seine  Erledigung,  daß  unter  Vorbehalt  der  näher  festzustellenden
Modalitäten  die  Stadt  Altona  dem  Zollgebiete  des  Delltschen  Reiches  angeschlossen ­
  werden  soll?)
Ein  lveiterer  Antrag  Preußens  voin  28.  Mai  1880  wegen  Einverleibung
der  unteren  Elbe  in  das  Deutsche  Zollgebiet^)  fand  dllrch  den  Beschluß  des
Bundesraths  vom  14.  Juni  1880")  seine  Erledigung,  wvrnach  vorbehaltlich
der  näheren  Modalitäten  der  Ausführung,  der  Elbstrom  von  Altona  und
Harburg  abwärts  bis  Cnxhafen  in  das  Zollgebiet  eingeschlossen  werden  soll.
Für  den  Fall  der  Beibehaltung  der  Grenzwachstationen  an  der  Elbe  auf
beiden  Usent  von  Altona  und  Harburg  abwärts  sollen  die  Kosten  auf  gemeinschaftliche ­
  Rechnung  getragen  werden.
Bezüglich  der  Handels-  und  Schifffabrtsverträge  ist  noch  zil
erwähnen,'")  daß  der  mit  Uruguay  abgeschlossene  Vertrag  von  1856  am
16.  Okt.  1874  dllrch  Kündigung  atlßer  Kraft  getreten  ist,  daß  mit  Persien
am  11.  Jllni  1873  ein  neuer  Vertrag  abgeschlossen  wurde,  daß  der  mit
Belgien  im  Jahre  1865  abgeschlossene  Vertrag  bis  30.  Juni  1881  verlängert
wurde,  daß  die  mit  Italien  abgeschlossenen  Verträge  von  1865  und  1867
bis  Ende  1880  in  Kraft  bleiben  sollen,  daß  der  mit  Oesterreich  im  Jahre

')  Rcichsgesetzbl.  v.  1879  S.  261.
9  S.  das  Nähere  in  Abschn.  VIII.
")  Rcichsgesetzbl.  1879  Ş.  259.
9  S.  das  Nähere  in  Abschn.  V.
8 )  Nr.  86  der  Bundesrathsdrucks.
')  Nr.  90  ders.
9  §  369  der  Prot.
®)  Bundesrathsdrucks.  Nr.  106.
9  §  437  des  Prot.
10 )  S.  die  nähere  Ausführung  im  XII.  Abschnitte.
            
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